Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Abwehr der Bereicherung hinaus gehen, und eine reineStrafe enthalten; ganz besonders aber ist der Verlust des Eigenthums in Folge der Selbsthülfe weit neuer als Dio- cletian (k). -- Die Sache ist aber wohl so zu denken. Zwischen mir und Gajus ist das Eigenthum eines Grund- stücks streitig; er verdrängt mich gewaltsam aus dem Be- sitz, es kommen aber später wieder Thatsachen vor, die den Besitzstand zweifelhaft machen, und da Gajus die Sache zur Entscheidung zu bringen wünscht, so stellt er gegen mich das Interdict uti possidetis an, um mich dem- nächst zur Anstellung der Vindication zu nöthigen. Gegen dieses Interdict habe ich die exceptio violentae posses- sionis (l), und Diese ist, wie das vorliegende Rescript sagt, nicht so, wie das Interdict de vi an eine kurze Ver- jährung gebunden. -- Dieser Ausspruch nun wird aller- dings schon durch den oben angegebenen Grund völlig ge- rechtfertigt, und es ist daher in dieser Stelle eine entschie- dene Anerkennung der gänzlichen Unverjährbarkeit aller Exceptionen nicht enthalten. Ein anderes Rescript desselben Kaisers drückt sich so (k) Die L. 7 C. unde vi (8. 4.) ist vom J. 389. (l) L. 1 pr. § 5. 9 uti poss. (43. 17.). (m) L. 6 de except. (8. 36.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Abwehr der Bereicherung hinaus gehen, und eine reineStrafe enthalten; ganz beſonders aber iſt der Verluſt des Eigenthums in Folge der Selbſthülfe weit neuer als Dio- cletian (k). — Die Sache iſt aber wohl ſo zu denken. Zwiſchen mir und Gajus iſt das Eigenthum eines Grund- ſtücks ſtreitig; er verdrängt mich gewaltſam aus dem Be- ſitz, es kommen aber ſpäter wieder Thatſachen vor, die den Beſitzſtand zweifelhaft machen, und da Gajus die Sache zur Entſcheidung zu bringen wünſcht, ſo ſtellt er gegen mich das Interdict uti possidetis an, um mich dem- nächſt zur Anſtellung der Vindication zu nöthigen. Gegen dieſes Interdict habe ich die exceptio violentae posses- sionis (l), und Dieſe iſt, wie das vorliegende Reſcript ſagt, nicht ſo, wie das Interdict de vi an eine kurze Ver- jährung gebunden. — Dieſer Ausſpruch nun wird aller- dings ſchon durch den oben angegebenen Grund völlig ge- rechtfertigt, und es iſt daher in dieſer Stelle eine entſchie- dene Anerkennung der gänzlichen Unverjährbarkeit aller Exceptionen nicht enthalten. Ein anderes Reſcript deſſelben Kaiſers drückt ſich ſo (k) Die L. 7 C. unde vi (8. 4.) iſt vom J. 389. (l) L. 1 pr. § 5. 9 uti poss. (43. 17.). (m) L. 6 de except. (8. 36.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Abwehr der Bereicherung hinaus gehen, und eine reine
Strafe enthalten; ganz beſonders aber iſt der Verluſt des
Eigenthums in Folge der Selbſthülfe weit neuer als Dio-
cletian (k). — Die Sache iſt aber wohl ſo zu denken.
Zwiſchen mir und Gajus iſt das Eigenthum eines Grund-
ſtücks ſtreitig; er verdrängt mich gewaltſam aus dem Be-
ſitz, es kommen aber ſpäter wieder Thatſachen vor, die
den Beſitzſtand zweifelhaft machen, und da Gajus die
Sache zur Entſcheidung zu bringen wünſcht, ſo ſtellt er
gegen mich das Interdict uti possidetis an, um mich dem-
nächſt zur Anſtellung der Vindication zu nöthigen. Gegen
dieſes Interdict habe ich die exceptio violentae posses-
sionis (l), und Dieſe iſt, wie das vorliegende Reſcript
ſagt, nicht ſo, wie das Interdict de vi an eine kurze Ver-
jährung gebunden. — Dieſer Ausſpruch nun wird aller-
dings ſchon durch den oben angegebenen Grund völlig ge-
rechtfertigt, und es iſt daher in dieſer Stelle eine entſchie-
dene Anerkennung der gänzlichen Unverjährbarkeit aller
Exceptionen nicht enthalten.
Ein anderes Reſcript deſſelben Kaiſers drückt ſich ſo
aus (m):
Si pactum intercessit, in exceptione sine temporis
praefinitione de dolo replicare potes.
(k) Die L. 7 C. unde vi (8.
4.) iſt vom J. 389.
(l) L. 1 pr. § 5. 9 uti poss.
(43. 17.).
(m) L. 6 de except. (8. 36.).
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