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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XII.
Quanti res est.
(Zu § 216. Note u) (a).
I.

Der Gegenstand sehr vieler Klagen wird ausgedrückt
durch die Worte: quanti res est, und diese Worte wur-
den daher sehr gewöhnlich in die Condemnatio, das heißt
in den letzten Theil der formula im älteren Römischen
Prozeß, gesetzt. Eben so kamen diese Ausdrücke in manchen
Stipulationen vor, aus welchen sie dann gleichfalls, wenn
es zur Klage kam, in die Condemnatio übergiengen.
Welches war nun der Sinn jener Worte?

Es giebt wenige Ausdrücke in der Römischen Sprache,
die so viele Bedeutungen anzunehmen fähig sind, wie das
Wort res, und dieser Umstand macht auch die Beantwor-

(a) Man könnte glauben, die
Beseitigung einer möglichen fal-
schen Ansicht über die formula in
factum concepta
sey zu unbe-
deutend, um eine besondere Unter-
suchung über den hier bezeichneten
Gegenstand zu rechtfertigen. Allein
die Bedeutung der Ausdrücke quanti
res est
ist für die Natur und
Wirkung vieler einzelnen Klagen
wichtig, und es ist ganz zufällig,
daß jene Veranlassung schon hier
eine Untersuchung herbeyführt, die
außerdem an anderen Stellen ohne-
hin unentbehrlich seyn würde.
Beylage XII.
Quanti res est.
(Zu § 216. Note u) (a).
I.

Der Gegenſtand ſehr vieler Klagen wird ausgedrückt
durch die Worte: quanti res est, und dieſe Worte wur-
den daher ſehr gewöhnlich in die Condemnatio, das heißt
in den letzten Theil der formula im älteren Römiſchen
Prozeß, geſetzt. Eben ſo kamen dieſe Ausdrücke in manchen
Stipulationen vor, aus welchen ſie dann gleichfalls, wenn
es zur Klage kam, in die Condemnatio übergiengen.
Welches war nun der Sinn jener Worte?

Es giebt wenige Ausdrücke in der Römiſchen Sprache,
die ſo viele Bedeutungen anzunehmen fähig ſind, wie das
Wort res, und dieſer Umſtand macht auch die Beantwor-

(a) Man könnte glauben, die
Beſeitigung einer möglichen fal-
ſchen Anſicht über die formula in
factum concepta
ſey zu unbe-
deutend, um eine beſondere Unter-
ſuchung über den hier bezeichneten
Gegenſtand zu rechtfertigen. Allein
die Bedeutung der Ausdrücke quanti
res est
iſt für die Natur und
Wirkung vieler einzelnen Klagen
wichtig, und es iſt ganz zufällig,
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außerdem an anderen Stellen ohne-
hin unentbehrlich ſeyn würde.
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[[441]/0455] Beylage XII. Quanti res est. (Zu § 216. Note u) (a). I. Der Gegenſtand ſehr vieler Klagen wird ausgedrückt durch die Worte: quanti res est, und dieſe Worte wur- den daher ſehr gewöhnlich in die Condemnatio, das heißt in den letzten Theil der formula im älteren Römiſchen Prozeß, geſetzt. Eben ſo kamen dieſe Ausdrücke in manchen Stipulationen vor, aus welchen ſie dann gleichfalls, wenn es zur Klage kam, in die Condemnatio übergiengen. Welches war nun der Sinn jener Worte? Es giebt wenige Ausdrücke in der Römiſchen Sprache, die ſo viele Bedeutungen anzunehmen fähig ſind, wie das Wort res, und dieſer Umſtand macht auch die Beantwor- (a) Man könnte glauben, die Beſeitigung einer möglichen fal- ſchen Anſicht über die formula in factum concepta ſey zu unbe- deutend, um eine beſondere Unter- ſuchung über den hier bezeichneten Gegenſtand zu rechtfertigen. Allein die Bedeutung der Ausdrücke quanti res est iſt für die Natur und Wirkung vieler einzelnen Klagen wichtig, und es iſt ganz zufällig, daß jene Veranlaſſung ſchon hier eine Unterſuchung herbeyführt, die außerdem an anderen Stellen ohne- hin unentbehrlich ſeyn würde.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. [441]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/455>, abgerufen am 23.12.2024.