das quanti res est nicht; daß es aber dennoch im Edict vorhanden war, erhellt aus den Worten unsrer Stelie: tanti rem videri, die offenbar als Interpretation der Edictsworte quanti res est gelten sollen. -- Daß auch hier früher eine abweichende buchstäblichere Erklärung ver- sucht wurde, wird nicht ausdrücklich gesagt, doch wird darauf hingedeutet in den Worten: hoc jure nos uti (Num. II. c.), indem hierin auf die praktische Anerkennung des Satzes Gewicht gelegt, und dafür das Zeugniß des Pomponius angeführt wird.
V.
Schwieriger und bestrittener steht die Sache bey der furti actio. Hier wird bald der zweyfache, bald der drey- fache oder vierfache Werth gefordert, als reine Strafe, und es fragt sich, welches Simplum diesen Multiplicatio- nen zum Grunde zu legen ist. Da die Klage aus den Zwölf Tafeln herkam, ist es nicht unwahrscheinlich, daß die Art ihrer Anwendung dieselbe Entwicklung erfahren hat, wie die der actio Legis Aquiliae (Num. II.).
Daß auch hier die Ausdrücke quanti res est irgendwo gebraucht worden waren, sey es in den Zwölf Tafeln, oder im Edict bey Einführung der actio furti manifesti, oder in den Klagformularen, wird fast gewiß durch fol- gende Stelle des Javolenus:
L. 9 de in litem jur. (12. 3.).
Beylage XII.
das quanti res est nicht; daß es aber dennoch im Edict vorhanden war, erhellt aus den Worten unſrer Stelie: tanti rem videri, die offenbar als Interpretation der Edictsworte quanti res est gelten ſollen. — Daß auch hier früher eine abweichende buchſtäblichere Erklärung ver- ſucht wurde, wird nicht ausdrücklich geſagt, doch wird darauf hingedeutet in den Worten: hoc jure nos uti (Num. II. c.), indem hierin auf die praktiſche Anerkennung des Satzes Gewicht gelegt, und dafür das Zeugniß des Pomponius angeführt wird.
V.
Schwieriger und beſtrittener ſteht die Sache bey der furti actio. Hier wird bald der zweyfache, bald der drey- fache oder vierfache Werth gefordert, als reine Strafe, und es fragt ſich, welches Simplum dieſen Multiplicatio- nen zum Grunde zu legen iſt. Da die Klage aus den Zwölf Tafeln herkam, iſt es nicht unwahrſcheinlich, daß die Art ihrer Anwendung dieſelbe Entwicklung erfahren hat, wie die der actio Legis Aquiliae (Num. II.).
Daß auch hier die Ausdrücke quanti res est irgendwo gebraucht worden waren, ſey es in den Zwölf Tafeln, oder im Edict bey Einführung der actio furti manifesti, oder in den Klagformularen, wird faſt gewiß durch fol- gende Stelle des Javolenus:
L. 9 de in litem jur. (12. 3.).
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Beylage XII.
das quanti res est nicht; daß es aber dennoch im Edict
vorhanden war, erhellt aus den Worten unſrer Stelie:
tanti rem videri, die offenbar als Interpretation der
Edictsworte quanti res est gelten ſollen. — Daß auch
hier früher eine abweichende buchſtäblichere Erklärung ver-
ſucht wurde, wird nicht ausdrücklich geſagt, doch wird
darauf hingedeutet in den Worten: hoc jure nos uti
(Num. II. c.), indem hierin auf die praktiſche Anerkennung
des Satzes Gewicht gelegt, und dafür das Zeugniß des
Pomponius angeführt wird.
V.
Schwieriger und beſtrittener ſteht die Sache bey der
furti actio. Hier wird bald der zweyfache, bald der drey-
fache oder vierfache Werth gefordert, als reine Strafe,
und es fragt ſich, welches Simplum dieſen Multiplicatio-
nen zum Grunde zu legen iſt. Da die Klage aus den
Zwölf Tafeln herkam, iſt es nicht unwahrſcheinlich, daß
die Art ihrer Anwendung dieſelbe Entwicklung erfahren
hat, wie die der actio Legis Aquiliae (Num. II.).
Daß auch hier die Ausdrücke quanti res est irgendwo
gebraucht worden waren, ſey es in den Zwölf Tafeln,
oder im Edict bey Einführung der actio furti manifesti,
oder in den Klagformularen, wird faſt gewiß durch fol-
gende Stelle des Javolenus:
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/460>, abgerufen am 23.12.2024.
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