schädigungen an der vindicirten Sache. Da diese jedoch nur eine untergeordnete und abhängige Natur haben, wie- wohl sie durch den äußeren Erfolg sehr wichtig seyn kön- nen, so ist eine solche Klage darum nicht weniger in rem. Dagegen finden sich drei Klagen (die Theilungsklagen), welche zwar auch auf Obligationen beruhen, und daher mit Recht personales heißen (l), aber von anderen persön- lichen Klagen dadurch wesentlich verschieden sind, daß in ihnen zugleich über das streitige Eigenthum entschieden werden kann. Dieses geschieht bey den eigentlichen Thei- lungsklagen (familiae herciscundae und communi dividundo) dadurch, daß über das streitige Miteigenthum des Klägers, wenn er im Besitz desselben ist, in der auf Theilung ge- richteten Klage zugleich mit entschieden wird (m); bei der actio finium regundorum dadurch, daß der Kläger den Theil des Grundstücks, welchen er in Folge der Gränz- verwirrung bisher entbehrte, durch diese Klage eben so, wie durch eine Vindication, wieder erlangen kann (n). Da- her wird von diesen Klagen gesagt: mixtam causam ob- tinere videntur, tam in rem, quam in personam(o). -- Es erklärt sich also dieser Ausdruck aus den materiellen
(l)L. 1 fin. reg. (10. 1.) "Fi- nium regundorum actio in per- sonam est, licet pro vindica- tione rei est." L. 1 § 1 C. de ann. except. (7. 40.)
(m)L. 1 § 1 fam. herc. (10. 2.)
(n)"pro vindicatione rei est" s. o. Note l.
(o) § 20 J. de act. (4. 6.). Ich habe hier den Grund ange- geben, der den Ausdruck rechtfer- tigen kann. Ob übrigens dieser Ausdruck schon von alten Juristen, von vielen oder wenigen, gebraucht worden ist, läßt sich freylich nicht entscheiden.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſchädigungen an der vindicirten Sache. Da dieſe jedoch nur eine untergeordnete und abhängige Natur haben, wie- wohl ſie durch den äußeren Erfolg ſehr wichtig ſeyn kön- nen, ſo iſt eine ſolche Klage darum nicht weniger in rem. Dagegen finden ſich drei Klagen (die Theilungsklagen), welche zwar auch auf Obligationen beruhen, und daher mit Recht personales heißen (l), aber von anderen perſön- lichen Klagen dadurch weſentlich verſchieden ſind, daß in ihnen zugleich über das ſtreitige Eigenthum entſchieden werden kann. Dieſes geſchieht bey den eigentlichen Thei- lungsklagen (familiae herciscundae und communi dividundo) dadurch, daß über das ſtreitige Miteigenthum des Klägers, wenn er im Beſitz deſſelben iſt, in der auf Theilung ge- richteten Klage zugleich mit entſchieden wird (m); bei der actio finium regundorum dadurch, daß der Kläger den Theil des Grundſtücks, welchen er in Folge der Gränz- verwirrung bisher entbehrte, durch dieſe Klage eben ſo, wie durch eine Vindication, wieder erlangen kann (n). Da- her wird von dieſen Klagen geſagt: mixtam causam ob- tinere videntur, tam in rem, quam in personam(o). — Es erklärt ſich alſo dieſer Ausdruck aus den materiellen
(l)L. 1 fin. reg. (10. 1.) „Fi- nium regundorum actio in per- sonam est, licet pro vindica- tione rei est.” L. 1 § 1 C. de ann. except. (7. 40.)
(m)L. 1 § 1 fam. herc. (10. 2.)
(n)„pro vindicatione rei est” ſ. o. Note l.
(o) § 20 J. de act. (4. 6.). Ich habe hier den Grund ange- geben, der den Ausdruck rechtfer- tigen kann. Ob übrigens dieſer Ausdruck ſchon von alten Juriſten, von vielen oder wenigen, gebraucht worden iſt, läßt ſich freylich nicht entſcheiden.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſchädigungen an der vindicirten Sache. Da dieſe jedoch
nur eine untergeordnete und abhängige Natur haben, wie-
wohl ſie durch den äußeren Erfolg ſehr wichtig ſeyn kön-
nen, ſo iſt eine ſolche Klage darum nicht weniger in rem.
Dagegen finden ſich drei Klagen (die Theilungsklagen),
welche zwar auch auf Obligationen beruhen, und daher
mit Recht personales heißen (l), aber von anderen perſön-
lichen Klagen dadurch weſentlich verſchieden ſind, daß in
ihnen zugleich über das ſtreitige Eigenthum entſchieden
werden kann. Dieſes geſchieht bey den eigentlichen Thei-
lungsklagen (familiae herciscundae und communi dividundo)
dadurch, daß über das ſtreitige Miteigenthum des Klägers,
wenn er im Beſitz deſſelben iſt, in der auf Theilung ge-
richteten Klage zugleich mit entſchieden wird (m); bei der
actio finium regundorum dadurch, daß der Kläger den
Theil des Grundſtücks, welchen er in Folge der Gränz-
verwirrung bisher entbehrte, durch dieſe Klage eben ſo,
wie durch eine Vindication, wieder erlangen kann (n). Da-
her wird von dieſen Klagen geſagt: mixtam causam ob-
tinere videntur, tam in rem, quam in personam (o). —
Es erklärt ſich alſo dieſer Ausdruck aus den materiellen
(l) L. 1 fin. reg. (10. 1.) „Fi-
nium regundorum actio in per-
sonam est, licet pro vindica-
tione rei est.” L. 1 § 1 C. de
ann. except. (7. 40.)
(m) L. 1 § 1 fam. herc. (10. 2.)
(n) „pro vindicatione rei
est” ſ. o. Note l.
(o) § 20 J. de act. (4. 6.).
Ich habe hier den Grund ange-
geben, der den Ausdruck rechtfer-
tigen kann. Ob übrigens dieſer
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von vielen oder wenigen, gebraucht
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/50>, abgerufen am 10.01.2025.
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