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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
Aquillius noch nicht die doli actio eingeführt hatte. Man
begreift nicht, warum nicht dem Käufer schon durch
die bonae fidei Natur der actio emti (wenn er klagte)
oder venditi (wenn er verklagt wurde) geholfen werden
konnte. Allein Cicero sagt, nachdem er den Kauf selbst
erzählt hat: "Nomina facit, negotium conficit." Nun
also wurde gegen den Käufer nicht mehr mit der actio
venditi,
sondern aus der Expensilation, mit der Condiction
geklagt, und diese war stricti juris (b1). -- Endlich hat
sich auch in den Digesten eine unverkennbare Spur dieser
Wirkung des alten Rechtsinstituts erhalten (c).

Dieser Fall nun scheint auf den ersten Blick mit dem
Darlehen, welches oben für die Grundlage der Condictio-
nen erklärt worden ist, in gar keinem Zusammenhang zu
stehen. Denn bey dem Darlehen verschafft der Glaubiger
dem Schuldner Eigenthum einer Geldsumme, um künftig
an einer gleich großen Summe Eigenthum zurück zu be-
kommen; bey der expensilatio wird kein Eigenthum gege-
ben, kann also auch ein solches nicht zurück verlangt wer-
den, vielmehr ist das künftig zu Leistende etwas ganz

(b1) Cicero de officiis III. 14.
-- Vgl. Beylage XIII. Num. XVI.
(c) L. 1 de ann. leg. (33.
1.). "Cum in annos singulos
quid legatum sit ... sicuti ex
stipulatione, aut nomine
facto
petatur."
Aus Stipu-
lationen und Legaten aber ent-
sprangen unzweifelhaft Condictio-
nen. Die Erwähnung der alten
nomina in dieser Stelle kann
übrigens nur als ein Versehen
der Compilatoren angesehen wer-
den. Vgl. auch die unten Num.
X. h. angeführte Stelle aus L. 3
§ 3 de Sc. Mac.
(14. 6.).

Beylage XIV.
Aquillius noch nicht die doli actio eingeführt hatte. Man
begreift nicht, warum nicht dem Käufer ſchon durch
die bonae fidei Natur der actio emti (wenn er klagte)
oder venditi (wenn er verklagt wurde) geholfen werden
konnte. Allein Cicero ſagt, nachdem er den Kauf ſelbſt
erzählt hat: „Nomina facit, negotium conficit.” Nun
alſo wurde gegen den Käufer nicht mehr mit der actio
venditi,
ſondern aus der Expenſilation, mit der Condiction
geklagt, und dieſe war stricti juris (b¹). — Endlich hat
ſich auch in den Digeſten eine unverkennbare Spur dieſer
Wirkung des alten Rechtsinſtituts erhalten (c).

Dieſer Fall nun ſcheint auf den erſten Blick mit dem
Darlehen, welches oben für die Grundlage der Condictio-
nen erklärt worden iſt, in gar keinem Zuſammenhang zu
ſtehen. Denn bey dem Darlehen verſchafft der Glaubiger
dem Schuldner Eigenthum einer Geldſumme, um künftig
an einer gleich großen Summe Eigenthum zurück zu be-
kommen; bey der expensilatio wird kein Eigenthum gege-
ben, kann alſo auch ein ſolches nicht zurück verlangt wer-
den, vielmehr iſt das künftig zu Leiſtende etwas ganz

(b¹) Cicero de officiis III. 14.
— Vgl. Beylage XIII. Num. XVI.
(c) L. 1 de ann. leg. (33.
1.). „Cum in annos singulos
quid legatum sit … sicuti ex
stipulatione, aut nomine
facto
petatur.”
Aus Stipu-
lationen und Legaten aber ent-
ſprangen unzweifelhaft Condictio-
nen. Die Erwähnung der alten
nomina in dieſer Stelle kann
übrigens nur als ein Verſehen
der Compilatoren angeſehen wer-
den. Vgl. auch die unten Num.
X. h. angeführte Stelle aus L. 3
§ 3 de Sc. Mac.
(14. 6.).
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[528/0542] Beylage XIV. Aquillius noch nicht die doli actio eingeführt hatte. Man begreift nicht, warum nicht dem Käufer ſchon durch die bonae fidei Natur der actio emti (wenn er klagte) oder venditi (wenn er verklagt wurde) geholfen werden konnte. Allein Cicero ſagt, nachdem er den Kauf ſelbſt erzählt hat: „Nomina facit, negotium conficit.” Nun alſo wurde gegen den Käufer nicht mehr mit der actio venditi, ſondern aus der Expenſilation, mit der Condiction geklagt, und dieſe war stricti juris (b¹). — Endlich hat ſich auch in den Digeſten eine unverkennbare Spur dieſer Wirkung des alten Rechtsinſtituts erhalten (c). Dieſer Fall nun ſcheint auf den erſten Blick mit dem Darlehen, welches oben für die Grundlage der Condictio- nen erklärt worden iſt, in gar keinem Zuſammenhang zu ſtehen. Denn bey dem Darlehen verſchafft der Glaubiger dem Schuldner Eigenthum einer Geldſumme, um künftig an einer gleich großen Summe Eigenthum zurück zu be- kommen; bey der expensilatio wird kein Eigenthum gege- ben, kann alſo auch ein ſolches nicht zurück verlangt wer- den, vielmehr iſt das künftig zu Leiſtende etwas ganz (b¹) Cicero de officiis III. 14. — Vgl. Beylage XIII. Num. XVI. (c) L. 1 de ann. leg. (33. 1.). „Cum in annos singulos quid legatum sit … sicuti ex stipulatione, aut nomine facto petatur.” Aus Stipu- lationen und Legaten aber ent- ſprangen unzweifelhaft Condictio- nen. Die Erwähnung der alten nomina in dieſer Stelle kann übrigens nur als ein Verſehen der Compilatoren angeſehen wer- den. Vgl. auch die unten Num. X. h. angeführte Stelle aus L. 3 § 3 de Sc. Mac. (14. 6.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/542>, abgerufen am 23.12.2024.