Neues, dessen Nothwendigkeit blos auf dem in gewisser Form ausgesprochenen Willen der Parteyen beruht.
Und dennoch ist gerade hier der innere Zusammenhang ganz unläugbar.
Gajus beschreibt die expensilatio, als Entstehungsform einer besonderen Art von Obligationen, also. Wenn ich in meinem Hausbuch, welches alle meine Geldgeschäfte enthält (d), einem Anderen eine Summe Geldes als ex- pensum, das heißt als an ihn gezahlt, eintrage, so liegt dabey entweder ein wirkliches Darlehen zum Grunde oder nicht. Im ersten Fall hat die Eintragung gar keine eigen- thümliche Wirkung, vielmehr entsteht hier aus dem Dar- lehen selbst dieselbe Obligation, die auch ohne Eintragung entstanden seyn würde (e). Anders im zweyten Fall, in welchem die bloße Eintragung als solche, Entstehungs- grund einer selbstständigen Obligation ist, nämlich dersel- ben schon oben nachgewiesenen condictio, die auch aus dem Darlehen und aus der Stipulation entsteht (f). Die- ses geschah nun zu zweyerley Zwecken. Erstlich, um ir- gend einer anderen Schuld, die aus Kauf, Miethe, So- cietät u. s. w. entstanden seyn mochte, diese strengere Natur mitzutheilen, oder mit anderen Worten, um die b. f. actio
(d) Vgl. über die alten Haus- bücher (codices expensi, ac- cepti) besonders Cicero pro Roscio Com. C. 2. 3. 5, in Ver- rem I. 23. 36, pro Cluentio C. 14. 30. Eine genauere Darstel- lung dieses Rechtsgeschäfts ent- hält: Savigny Literalcontract, Memoiren der Berliner Akademie vom J. 1816.
(e)Gajus III. § 131.
(f)Gajus III. § 128.
V. 34
Die Condictionen. IX.
Neues, deſſen Nothwendigkeit blos auf dem in gewiſſer Form ausgeſprochenen Willen der Parteyen beruht.
Und dennoch iſt gerade hier der innere Zuſammenhang ganz unläugbar.
Gajus beſchreibt die expensilatio, als Entſtehungsform einer beſonderen Art von Obligationen, alſo. Wenn ich in meinem Hausbuch, welches alle meine Geldgeſchäfte enthält (d), einem Anderen eine Summe Geldes als ex- pensum, das heißt als an ihn gezahlt, eintrage, ſo liegt dabey entweder ein wirkliches Darlehen zum Grunde oder nicht. Im erſten Fall hat die Eintragung gar keine eigen- thümliche Wirkung, vielmehr entſteht hier aus dem Dar- lehen ſelbſt dieſelbe Obligation, die auch ohne Eintragung entſtanden ſeyn würde (e). Anders im zweyten Fall, in welchem die bloße Eintragung als ſolche, Entſtehungs- grund einer ſelbſtſtändigen Obligation iſt, nämlich derſel- ben ſchon oben nachgewieſenen condictio, die auch aus dem Darlehen und aus der Stipulation entſteht (f). Die- ſes geſchah nun zu zweyerley Zwecken. Erſtlich, um ir- gend einer anderen Schuld, die aus Kauf, Miethe, So- cietät u. ſ. w. entſtanden ſeyn mochte, dieſe ſtrengere Natur mitzutheilen, oder mit anderen Worten, um die b. f. actio
(d) Vgl. über die alten Haus- bücher (codices expensi, ac- cepti) beſonders Cicero pro Roscio Com. C. 2. 3. 5, in Ver- rem I. 23. 36, pro Cluentio C. 14. 30. Eine genauere Darſtel- lung dieſes Rechtsgeſchäfts ent- hält: Savigny Literalcontract, Memoiren der Berliner Akademie vom J. 1816.
(e)Gajus III. § 131.
(f)Gajus III. § 128.
V. 34
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Die Condictionen. IX.
Neues, deſſen Nothwendigkeit blos auf dem in gewiſſer
Form ausgeſprochenen Willen der Parteyen beruht.
Und dennoch iſt gerade hier der innere Zuſammenhang
ganz unläugbar.
Gajus beſchreibt die expensilatio, als Entſtehungsform
einer beſonderen Art von Obligationen, alſo. Wenn ich
in meinem Hausbuch, welches alle meine Geldgeſchäfte
enthält (d), einem Anderen eine Summe Geldes als ex-
pensum, das heißt als an ihn gezahlt, eintrage, ſo liegt
dabey entweder ein wirkliches Darlehen zum Grunde oder
nicht. Im erſten Fall hat die Eintragung gar keine eigen-
thümliche Wirkung, vielmehr entſteht hier aus dem Dar-
lehen ſelbſt dieſelbe Obligation, die auch ohne Eintragung
entſtanden ſeyn würde (e). Anders im zweyten Fall, in
welchem die bloße Eintragung als ſolche, Entſtehungs-
grund einer ſelbſtſtändigen Obligation iſt, nämlich derſel-
ben ſchon oben nachgewieſenen condictio, die auch aus
dem Darlehen und aus der Stipulation entſteht (f). Die-
ſes geſchah nun zu zweyerley Zwecken. Erſtlich, um ir-
gend einer anderen Schuld, die aus Kauf, Miethe, So-
cietät u. ſ. w. entſtanden ſeyn mochte, dieſe ſtrengere Natur
mitzutheilen, oder mit anderen Worten, um die b. f. actio
(d) Vgl. über die alten Haus-
bücher (codices expensi, ac-
cepti) beſonders Cicero pro
Roscio Com. C. 2. 3. 5, in Ver-
rem I. 23. 36, pro Cluentio C.
14. 30. Eine genauere Darſtel-
lung dieſes Rechtsgeſchäfts ent-
hält: Savigny Literalcontract,
Memoiren der Berliner Akademie
vom J. 1816.
(e) Gajus III. § 131.
(f) Gajus III. § 128.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/543>, abgerufen am 23.12.2024.
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