Eben so könnte man die actio L. Aquiliae für eine Condiction halten wollen, da sie gleichfalls aus einer lex alter Zeit herrührt, dennoch ist sie es nicht, man mag nun in ihr auf die Straferhöhung sehen, oder auf die reine Entschädigung. Der Strafzusatz nämlich hat, eben so wie die Strafe des Diebstahls, niemals zu dem Ver- mögen des Beschädigten gehört. Die Entschädigung, das heißt der Werth der zerstörten Sache, gehörte zwar zu diesem Vermögen, geht aber in den meisten Fällen nicht in das Vermögen des Thäters über. In den seltenen Fällen, worin dennoch ein solcher Übergang erfolgt, ent- springt auch wirklich aus der That eine Condiction; allein diese ist dann keinesweges mit der actio L. Aquiliae iden- tisch, vielmehr steht sie neben ihr, und der Beschädigte hat zwischen beiden die Wahl (Num. XIV.).
Der hier erklärte durchgreifende Unterschied der Con- dictionen von den civilen Delictsklagen wird in den For- meln dadurch ausgedrückt, daß die Intentio in jenen lau- tete: dare, oder dare facere oportere, in diesen: damnum decidere oportere.
Diese letzte Formel, da sie in solcher Allgemeinheit nicht angenommen zu werden pflegt, bedarf einer genaueren Erörterung.
Als Intentio der furti actio kommt bey Gajus die Formel vor: pro fure damnum decidi oportere(e), und mit diesen Ausdrücken stimmen mehrere Digestenstellen völ-
(e)Gajus IV. § 37. 45.
Die Condictionen. XX.
Eben ſo könnte man die actio L. Aquiliae für eine Condiction halten wollen, da ſie gleichfalls aus einer lex alter Zeit herrührt, dennoch iſt ſie es nicht, man mag nun in ihr auf die Straferhöhung ſehen, oder auf die reine Entſchädigung. Der Strafzuſatz nämlich hat, eben ſo wie die Strafe des Diebſtahls, niemals zu dem Ver- mögen des Beſchädigten gehört. Die Entſchädigung, das heißt der Werth der zerſtörten Sache, gehörte zwar zu dieſem Vermögen, geht aber in den meiſten Fällen nicht in das Vermögen des Thäters über. In den ſeltenen Fällen, worin dennoch ein ſolcher Übergang erfolgt, ent- ſpringt auch wirklich aus der That eine Condiction; allein dieſe iſt dann keinesweges mit der actio L. Aquiliae iden- tiſch, vielmehr ſteht ſie neben ihr, und der Beſchädigte hat zwiſchen beiden die Wahl (Num. XIV.).
Der hier erklärte durchgreifende Unterſchied der Con- dictionen von den civilen Delictsklagen wird in den For- meln dadurch ausgedrückt, daß die Intentio in jenen lau- tete: dare, oder dare facere oportere, in dieſen: damnum decidere oportere.
Dieſe letzte Formel, da ſie in ſolcher Allgemeinheit nicht angenommen zu werden pflegt, bedarf einer genaueren Eroͤrterung.
Als Intentio der furti actio kommt bey Gajus die Formel vor: pro fure damnum decidi oportere(e), und mit dieſen Ausdrücken ſtimmen mehrere Digeſtenſtellen völ-
(e)Gajus IV. § 37. 45.
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Die Condictionen. XX.
Eben ſo könnte man die actio L. Aquiliae für eine
Condiction halten wollen, da ſie gleichfalls aus einer lex
alter Zeit herrührt, dennoch iſt ſie es nicht, man mag
nun in ihr auf die Straferhöhung ſehen, oder auf die
reine Entſchädigung. Der Strafzuſatz nämlich hat, eben
ſo wie die Strafe des Diebſtahls, niemals zu dem Ver-
mögen des Beſchädigten gehört. Die Entſchädigung, das
heißt der Werth der zerſtörten Sache, gehörte zwar zu
dieſem Vermögen, geht aber in den meiſten Fällen nicht
in das Vermögen des Thäters über. In den ſeltenen
Fällen, worin dennoch ein ſolcher Übergang erfolgt, ent-
ſpringt auch wirklich aus der That eine Condiction; allein
dieſe iſt dann keinesweges mit der actio L. Aquiliae iden-
tiſch, vielmehr ſteht ſie neben ihr, und der Beſchädigte
hat zwiſchen beiden die Wahl (Num. XIV.).
Der hier erklärte durchgreifende Unterſchied der Con-
dictionen von den civilen Delictsklagen wird in den For-
meln dadurch ausgedrückt, daß die Intentio in jenen lau-
tete: dare, oder dare facere oportere, in dieſen: damnum
decidere oportere.
Dieſe letzte Formel, da ſie in ſolcher Allgemeinheit
nicht angenommen zu werden pflegt, bedarf einer genaueren
Eroͤrterung.
Als Intentio der furti actio kommt bey Gajus die
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mit dieſen Ausdrücken ſtimmen mehrere Digeſtenſtellen völ-
(e) Gajus IV. § 37. 45.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 569. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/583>, abgerufen am 23.12.2024.
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