an, daß man glauben möchte, es könnten alle andere per- sönliche Klagen entbehrt werden, indem die certi con- dictio zum Schutz aller Obligationen völlig ausreiche; ja selbst die incerti condictio erscheint nach der allgemeinen Fassung dieser Stelle entbehrlich.
Certi condictio competit ex omni causa, ex omni obligatione, ex qua certum petitur: sive ex certo contractu petatur, sive ex incerto: licet enim nobis ex omni contractu certum condicere.
Einigen Halt könnte man nun wohl noch in dem Aus- druck contractu suchen, wodurch die Klage wenigstens auf Vertragsverhältnisse beschränkt zu werden scheint. Allein selbst dieser Schutz wird uns wieder entzogen, theils durch die viel allgemeineren Ausdrücke ex omni causa, ex omni obligatione, theils dadurch daß der § 1 derselben Stelle sagt, die Klage könne auch auf ein Legat und auf das Delict der L. Aquilia angewendet werden.
Indessen muß uns gerade die durch den Schein jener Worte begründete übertriebene Ausdehnung wieder Beru- higung gewähren, indem es dennoch die Römer nöthig ge- funden haben, neben jener Klage noch viele andere per- sönliche Klagen genau auszubilden. In der That ist denn die Meynung Ulpians folgende. Damit die certi con- dictio gelte, sind gewisse positive Bedingungen nöthig; worin diese bestehen, drückt er hier nicht aus, es sind aber Diejenigen, welche oben, der Reihe nach, aufgestellt wor-
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Die Condictionen. XXIII.
an, daß man glauben möchte, es könnten alle andere per- ſönliche Klagen entbehrt werden, indem die certi con- dictio zum Schutz aller Obligationen völlig ausreiche; ja ſelbſt die incerti condictio erſcheint nach der allgemeinen Faſſung dieſer Stelle entbehrlich.
Certi condictio competit ex omni causa, ex omni obligatione, ex qua certum petitur: sive ex certo contractu petatur, sive ex incerto: licet enim nobis ex omni contractu certum condicere.
Einigen Halt könnte man nun wohl noch in dem Aus- druck contractu ſuchen, wodurch die Klage wenigſtens auf Vertragsverhältniſſe beſchränkt zu werden ſcheint. Allein ſelbſt dieſer Schutz wird uns wieder entzogen, theils durch die viel allgemeineren Ausdrücke ex omni causa, ex omni obligatione, theils dadurch daß der § 1 derſelben Stelle ſagt, die Klage könne auch auf ein Legat und auf das Delict der L. Aquilia angewendet werden.
Indeſſen muß uns gerade die durch den Schein jener Worte begründete übertriebene Ausdehnung wieder Beru- higung gewähren, indem es dennoch die Römer nöthig ge- funden haben, neben jener Klage noch viele andere per- ſönliche Klagen genau auszubilden. In der That iſt denn die Meynung Ulpians folgende. Damit die certi con- dictio gelte, ſind gewiſſe poſitive Bedingungen nöthig; worin dieſe beſtehen, drückt er hier nicht aus, es ſind aber Diejenigen, welche oben, der Reihe nach, aufgeſtellt wor-
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Die Condictionen. XXIII.
an, daß man glauben möchte, es könnten alle andere per-
ſönliche Klagen entbehrt werden, indem die certi con-
dictio zum Schutz aller Obligationen völlig ausreiche; ja
ſelbſt die incerti condictio erſcheint nach der allgemeinen
Faſſung dieſer Stelle entbehrlich.
Certi condictio competit ex omni causa, ex omni
obligatione, ex qua certum petitur: sive ex certo
contractu petatur, sive ex incerto: licet enim nobis
ex omni contractu certum condicere.
Einigen Halt könnte man nun wohl noch in dem Aus-
druck contractu ſuchen, wodurch die Klage wenigſtens auf
Vertragsverhältniſſe beſchränkt zu werden ſcheint. Allein
ſelbſt dieſer Schutz wird uns wieder entzogen, theils durch
die viel allgemeineren Ausdrücke ex omni causa, ex omni
obligatione, theils dadurch daß der § 1 derſelben Stelle
ſagt, die Klage könne auch auf ein Legat und auf das
Delict der L. Aquilia angewendet werden.
Indeſſen muß uns gerade die durch den Schein jener
Worte begründete übertriebene Ausdehnung wieder Beru-
higung gewähren, indem es dennoch die Römer nöthig ge-
funden haben, neben jener Klage noch viele andere per-
ſönliche Klagen genau auszubilden. In der That iſt denn
die Meynung Ulpians folgende. Damit die certi con-
dictio gelte, ſind gewiſſe poſitive Bedingungen nöthig;
worin dieſe beſtehen, drückt er hier nicht aus, es ſind aber
Diejenigen, welche oben, der Reihe nach, aufgeſtellt wor-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/593>, abgerufen am 23.12.2024.
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