Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. Gajus IV. § 5. Appellantur autem in rem quidem actiones, vindica- tiones; in personam vero actiones, quibus dari fie- rive oportere intendimus, condictiones(a). Alles kommt darauf an, in welchem Sinn der Zwi- So verstanden aber ist der Satz durchaus richtig, und (a) Fast ganz gleichlautend ist
§ 15 J. de act. (4. 6.), nur mit folgenden, wenig bedeutenden, Ab- weichungen: "Appellamus in rem (ohne autem) ... dare facere oportere intenditur." Die un- veränderte Aufnahme dieser Stelle, zu einer Zeit worin alle Intentio- nes längst verschwunden waren, ist freylich unglaublich gedankenlos. Man muß nun den Zwischensatz in der That als bloße Erklärung auffassen, so daß es bey Justinian wirklich so viel heißt, als: alle persönlichen Klagen führten den Namen condictiones; Welches aber freylich zu dem Sprachge- brauch der Digesten, und selbst mancher Institutionenstellen, wenig paßt. Beylage XIV. Gajus IV. § 5. Appellantur autem in rem quidem actiones, vindica- tiones; in personam vero actiones, quibus dari fie- rive oportere intendimus, condictiones(a). Alles kommt darauf an, in welchem Sinn der Zwi- So verſtanden aber iſt der Satz durchaus richtig, und (a) Faſt ganz gleichlautend iſt
§ 15 J. de act. (4. 6.), nur mit folgenden, wenig bedeutenden, Ab- weichungen: „Appellamus in rem (ohne autem) … dare facere oportere intenditur.” Die un- veränderte Aufnahme dieſer Stelle, zu einer Zeit worin alle Intentio- nes längſt verſchwunden waren, iſt freylich unglaublich gedankenlos. Man muß nun den Zwiſchenſatz in der That als bloße Erklärung auffaſſen, ſo daß es bey Juſtinian wirklich ſo viel heißt, als: alle perſönlichen Klagen führten den Namen condictiones; Welches aber freylich zu dem Sprachge- brauch der Digeſten, und ſelbſt mancher Inſtitutionenſtellen, wenig paßt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0602" n="588"/> <fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XIV.</hi></fw><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 5.<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">Appellantur autem in rem quidem actiones, vindica-<lb/> tiones; in personam vero actiones, <hi rendition="#i">quibus dari fie-<lb/> rive oportere intendimus, condictiones</hi></hi><note place="foot" n="(a)">Faſt ganz gleichlautend iſt<lb/> § 15 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">J. de act.</hi></hi> (4. 6.), nur mit<lb/> folgenden, wenig bedeutenden, Ab-<lb/> weichungen: <hi rendition="#aq">„Appella<hi rendition="#i">mus</hi> in rem</hi><lb/> (ohne <hi rendition="#aq">autem</hi>) … <hi rendition="#aq">da<hi rendition="#i">re</hi> face<hi rendition="#i">re</hi><lb/> oportere intendi<hi rendition="#i">tur</hi>.”</hi> Die un-<lb/> veränderte Aufnahme dieſer Stelle,<lb/> zu einer Zeit worin alle <hi rendition="#aq">Intentio-<lb/> nes</hi> längſt verſchwunden waren,<lb/> iſt freylich unglaublich gedankenlos.<lb/> Man muß nun den Zwiſchenſatz<lb/> in der That als bloße Erklärung<lb/> auffaſſen, ſo daß es bey Juſtinian<lb/> wirklich ſo viel heißt, als: alle<lb/> perſönlichen Klagen führten den<lb/> Namen <hi rendition="#aq">condictiones;</hi> Welches<lb/> aber freylich zu dem Sprachge-<lb/> brauch der Digeſten, und ſelbſt<lb/> mancher Inſtitutionenſtellen, wenig<lb/> paßt.</note>.</hi></item> </list><lb/> <p>Alles kommt darauf an, in welchem Sinn der Zwi-<lb/> ſchenſatz: (<hi rendition="#aq">quibus .. intendimus</hi>) aufgefaßt wird. Auf den<lb/> erſten Blick möchte man geneigt ſeyn, ihm eine blos erklä-<lb/> rende Bedeutung beyzulegen, als ob geſagt wäre: „alle<lb/> perſönliche Klagen, <hi rendition="#g">das heißt</hi> die mit <hi rendition="#aq">dari fierive,</hi> wer-<lb/> den <hi rendition="#aq">condictiones</hi> genannt.“ Dann würde die Stelle nicht<lb/> blos die oben aufgeſtellte Lehre widerlegen, ſondern mit<lb/> dem ganzen Sprachgebrauch der Digeſten im Widerſpruch<lb/> ſtehen, nach welchem nur ein mäßiger Theil der perſön-<lb/> lichen Klagen den Namen der Condictionen führt. Daher<lb/> iſt denn jener Zwiſchenſatz vielmehr in einer einſchränken-<lb/> den Bedeutung zu verſtehen, ſo daß die ganze Stelle die-<lb/> ſen Sinn hat:<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">Condictiones</hi> heißen diejenigen perſönlichen Klagen,<lb/> deren <hi rendition="#aq">Intentio</hi> auf <hi rendition="#aq">dari</hi> oder <hi rendition="#aq">fieri</hi> gerichtet iſt.</hi></p><lb/> <p>So verſtanden aber iſt der Satz durchaus richtig, und<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [588/0602]
Beylage XIV.
Gajus IV. § 5.
Appellantur autem in rem quidem actiones, vindica-
tiones; in personam vero actiones, quibus dari fie-
rive oportere intendimus, condictiones (a).
Alles kommt darauf an, in welchem Sinn der Zwi-
ſchenſatz: (quibus .. intendimus) aufgefaßt wird. Auf den
erſten Blick möchte man geneigt ſeyn, ihm eine blos erklä-
rende Bedeutung beyzulegen, als ob geſagt wäre: „alle
perſönliche Klagen, das heißt die mit dari fierive, wer-
den condictiones genannt.“ Dann würde die Stelle nicht
blos die oben aufgeſtellte Lehre widerlegen, ſondern mit
dem ganzen Sprachgebrauch der Digeſten im Widerſpruch
ſtehen, nach welchem nur ein mäßiger Theil der perſön-
lichen Klagen den Namen der Condictionen führt. Daher
iſt denn jener Zwiſchenſatz vielmehr in einer einſchränken-
den Bedeutung zu verſtehen, ſo daß die ganze Stelle die-
ſen Sinn hat:
Condictiones heißen diejenigen perſönlichen Klagen,
deren Intentio auf dari oder fieri gerichtet iſt.
So verſtanden aber iſt der Satz durchaus richtig, und
(a) Faſt ganz gleichlautend iſt
§ 15 J. de act. (4. 6.), nur mit
folgenden, wenig bedeutenden, Ab-
weichungen: „Appellamus in rem
(ohne autem) … dare facere
oportere intenditur.” Die un-
veränderte Aufnahme dieſer Stelle,
zu einer Zeit worin alle Intentio-
nes längſt verſchwunden waren,
iſt freylich unglaublich gedankenlos.
Man muß nun den Zwiſchenſatz
in der That als bloße Erklärung
auffaſſen, ſo daß es bey Juſtinian
wirklich ſo viel heißt, als: alle
perſönlichen Klagen führten den
Namen condictiones; Welches
aber freylich zu dem Sprachge-
brauch der Digeſten, und ſelbſt
mancher Inſtitutionenſtellen, wenig
paßt.
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