Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Die Condictionen. XXV. stimmt zugleich mit der oben vorgetragenen Lehre völligüberein. Um Dieses beweisen zu können, muß ich folgende Bemerkungen über den Sprachgebrauch vorausschicken. Dare heißt, im strengen Sinn der formulae, Ver- Bey contractlichen Verhältnissen nun, das heißt bey (b) L. 218. 175. 189 de V. S. (50. 16.). (c) Nur die Verschiedenheit findet
sich noch, daß die Condictionen blos die oben angegebenen Aus- drücke hatten, die b. f. actiones hinter dem oportet noch den Zu- satz: ex fide bona. -- Einen An- stoß könnte man finden an der bald activen, bald passiven Form des dare facere; damit verhält es sich so. In den wirklichen Formeln wurde stets eine bestimmte Person als Schuldner bezeichnet, und da- zu paßte natürlich nur die active Form (z. B. quidquid Negidium dare facere oportet); wenn aber auf abstracte Weise von solchen In- tentionen gesprochen wurde, konnte sowohl die eine als die andere Form gebraucht werden, wie es oben (Note a.) an dem Beyspiel des Gajus, verglichen mit den Justinianischen Institutionen, ge- zeigt worden ist. Die Condictionen. XXV. ſtimmt zugleich mit der oben vorgetragenen Lehre völligüberein. Um Dieſes beweiſen zu können, muß ich folgende Bemerkungen über den Sprachgebrauch vorausſchicken. Dare heißt, im ſtrengen Sinn der formulae, Ver- Bey contractlichen Verhältniſſen nun, das heißt bey (b) L. 218. 175. 189 de V. S. (50. 16.). (c) Nur die Verſchiedenheit findet
ſich noch, daß die Condictionen blos die oben angegebenen Aus- drücke hatten, die b. f. actiones hinter dem oportet noch den Zu- ſatz: ex fide bona. — Einen An- ſtoß könnte man finden an der bald activen, bald paſſiven Form des dare facere; damit verhält es ſich ſo. In den wirklichen Formeln wurde ſtets eine beſtimmte Perſon als Schuldner bezeichnet, und da- zu paßte natürlich nur die active Form (z. B. quidquid Negidium dare facere oportet); wenn aber auf abſtracte Weiſe von ſolchen In- tentionen geſprochen wurde, konnte ſowohl die eine als die andere Form gebraucht werden, wie es oben (Note a.) an dem Beyſpiel des Gajus, verglichen mit den Juſtinianiſchen Inſtitutionen, ge- zeigt worden iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0603" n="589"/><fw place="top" type="header">Die Condictionen. <hi rendition="#aq">XXV.</hi></fw><lb/> ſtimmt zugleich mit der oben vorgetragenen Lehre völlig<lb/> überein. Um Dieſes beweiſen zu können, muß ich folgende<lb/> Bemerkungen über den Sprachgebrauch vorausſchicken.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">Dare</hi> heißt, im ſtrengen Sinn der <hi rendition="#aq">formulae,</hi> Ver-<lb/> ſchaffen des Eigenthums <hi rendition="#aq">ex jure quiritium</hi> (Num. <hi rendition="#aq">V. i.</hi>),<lb/> alſo eine ganz beſchränkte Art der Thätigkeit. <hi rendition="#aq">Facere</hi><lb/> dagegen iſt der umfaſſende Ausdruck für jedes Thun oder<lb/> Laſſen, ſey es juriſtiſcher oder faktiſcher Art, ſo daß dar-<lb/> unter unter andern auch zu verſtehen iſt das <hi rendition="#aq">dare, sol-<lb/> vere, numerare, judicare, ambulare, reddere, non facere,<lb/> curare ne fiat</hi> <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 218. 175. 189 <hi rendition="#i">de V. S.</hi></hi><lb/> (50. 16.).</note>.</p><lb/> <p>Bey contractlichen Verhältniſſen nun, das heißt bey<lb/> Rechtsgeſchäften, kommen nur zweyerley <hi rendition="#aq">intentiones in jus<lb/> conceptae</hi> vor: <hi rendition="#aq">si paret, centum</hi> (oder <hi rendition="#aq">fundum, servum)<lb/><hi rendition="#i">dari</hi> oportere,</hi> und: <hi rendition="#aq">quidquid <hi rendition="#i">dari fieri</hi> oportet;</hi> irgend<lb/> eine andere Formel, und namentlich ein bloßes <hi rendition="#aq">facere</hi> oder<lb/><hi rendition="#aq">fieri oportere,</hi> kommt nicht vor <note place="foot" n="(c)">Nur die Verſchiedenheit findet<lb/> ſich noch, daß die Condictionen<lb/> blos die oben angegebenen Aus-<lb/> drücke hatten, die <hi rendition="#aq">b. f. actiones</hi><lb/> hinter dem <hi rendition="#aq">oportet</hi> noch den Zu-<lb/> ſatz: <hi rendition="#aq">ex fide bona.</hi> — Einen An-<lb/> ſtoß könnte man finden an der bald<lb/> activen, bald paſſiven Form des<lb/><hi rendition="#aq">dare facere;</hi> damit verhält es ſich<lb/> ſo. In den wirklichen Formeln<lb/> wurde ſtets eine beſtimmte Perſon<lb/> als Schuldner bezeichnet, und da-<lb/> zu paßte natürlich nur die active<lb/> Form (z. B. <hi rendition="#aq">quidquid Negidium<lb/> dare facere oportet</hi>); wenn aber<lb/> auf abſtracte Weiſe von ſolchen In-<lb/> tentionen geſprochen wurde, konnte<lb/> ſowohl die eine als die andere<lb/> Form gebraucht werden, wie es<lb/> oben (Note <hi rendition="#aq">a.</hi>) an dem Beyſpiel<lb/> des Gajus, verglichen mit den<lb/> Juſtinianiſchen Inſtitutionen, ge-<lb/> zeigt worden iſt.</note>. — Dieſes hängt aber<lb/> ſo zuſammen. Eigentlich wäre überall das bloße <hi rendition="#aq">facere</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [589/0603]
Die Condictionen. XXV.
ſtimmt zugleich mit der oben vorgetragenen Lehre völlig
überein. Um Dieſes beweiſen zu können, muß ich folgende
Bemerkungen über den Sprachgebrauch vorausſchicken.
Dare heißt, im ſtrengen Sinn der formulae, Ver-
ſchaffen des Eigenthums ex jure quiritium (Num. V. i.),
alſo eine ganz beſchränkte Art der Thätigkeit. Facere
dagegen iſt der umfaſſende Ausdruck für jedes Thun oder
Laſſen, ſey es juriſtiſcher oder faktiſcher Art, ſo daß dar-
unter unter andern auch zu verſtehen iſt das dare, sol-
vere, numerare, judicare, ambulare, reddere, non facere,
curare ne fiat (b).
Bey contractlichen Verhältniſſen nun, das heißt bey
Rechtsgeſchäften, kommen nur zweyerley intentiones in jus
conceptae vor: si paret, centum (oder fundum, servum)
dari oportere, und: quidquid dari fieri oportet; irgend
eine andere Formel, und namentlich ein bloßes facere oder
fieri oportere, kommt nicht vor (c). — Dieſes hängt aber
ſo zuſammen. Eigentlich wäre überall das bloße facere
(b) L. 218. 175. 189 de V. S.
(50. 16.).
(c) Nur die Verſchiedenheit findet
ſich noch, daß die Condictionen
blos die oben angegebenen Aus-
drücke hatten, die b. f. actiones
hinter dem oportet noch den Zu-
ſatz: ex fide bona. — Einen An-
ſtoß könnte man finden an der bald
activen, bald paſſiven Form des
dare facere; damit verhält es ſich
ſo. In den wirklichen Formeln
wurde ſtets eine beſtimmte Perſon
als Schuldner bezeichnet, und da-
zu paßte natürlich nur die active
Form (z. B. quidquid Negidium
dare facere oportet); wenn aber
auf abſtracte Weiſe von ſolchen In-
tentionen geſprochen wurde, konnte
ſowohl die eine als die andere
Form gebraucht werden, wie es
oben (Note a.) an dem Beyſpiel
des Gajus, verglichen mit den
Juſtinianiſchen Inſtitutionen, ge-
zeigt worden iſt.
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