Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Beylage XIV. persönlichen Klagen überhaupt sprechen will, also auch(wie er noch ausdrücklich hinzufügt) von den Delictsklagen, bey welchen der Ausdruck dare facere in der That nicht üblich war (Num. XXVI.); auf Diese also geht der Aus- druck praestare (a). Freylich auch nicht praestare als ein in der Intentio derselben wirklich vorkommender Ausdruck, sondern nur als allgemeine Hinweisung auf diesen, von dare facere verschieden lautenden, Ausdruck. Demnach läßt sich die angeführte Stelle des Gajus so umschreiben: "Die persönlichen Klagen haben als Intentio entweder ein bloßes Geben (dare), oder noch ein anderes, von dem Geben verschiedenes, Thun (facere), oder ein solches Lei- sten, welches nicht mit dem Ausdruck dare facere bezeichnet wird." Hierin ist also das praestare nicht von dem fa- cere der Sache nach verschieden (so daß es nicht unter facere mit verstanden werden könnte), sondern nur wörtlich verschieden, und es bezieht sich auf die Intentio der De- (a) Wesentlich dieselbe Erklä-
rung, nur kurz angedeutet, findet sich bey Puchta Lehrbuch der Pandekten S. 213 Note b. -- Eine andere Meynung hat Marezoll, Über Dare, Facere, Prästare, in Linde's Zeitschrift B. 10 Num. VIII. Nach ihm geht praestare auf die b. f. actiones, und ist gleich dem zusammen gefaßten dare facere, anstatt daß die str. j. actiones ein abgesondertes dare oder fa- cere zum Gegenstand haben sollen (S. 275. 280. 286. 297. 309. 310.). Allein wenn Diesem so wäre, läge darin kein Grund, noch neben dem dare facere das praestare aus- zudrücken, da M. selbst nicht an- nimmt, daß in der Intentio je- mals das Wort praestare ge- standen habe. Dare facere (für dare aut facere) hat überall dieselbe Bedeutung, in den Con- dictionen, wie in den b. f. actiones, und der Unterschied dieser beiden Klagarten wird blos durch den Zusatz ex fide bona bezeichnet. Beylage XIV. perſönlichen Klagen überhaupt ſprechen will, alſo auch(wie er noch ausdrücklich hinzufügt) von den Delictsklagen, bey welchen der Ausdruck dare facere in der That nicht üblich war (Num. XXVI.); auf Dieſe alſo geht der Aus- druck praestare (a). Freylich auch nicht praestare als ein in der Intentio derſelben wirklich vorkommender Ausdruck, ſondern nur als allgemeine Hinweiſung auf dieſen, von dare facere verſchieden lautenden, Ausdruck. Demnach läßt ſich die angeführte Stelle des Gajus ſo umſchreiben: „Die perſönlichen Klagen haben als Intentio entweder ein bloßes Geben (dare), oder noch ein anderes, von dem Geben verſchiedenes, Thun (facere), oder ein ſolches Lei- ſten, welches nicht mit dem Ausdruck dare facere bezeichnet wird.“ Hierin iſt alſo das praestare nicht von dem fa- cere der Sache nach verſchieden (ſo daß es nicht unter facere mit verſtanden werden könnte), ſondern nur wörtlich verſchieden, und es bezieht ſich auf die Intentio der De- (a) Weſentlich dieſelbe Erklä-
rung, nur kurz angedeutet, findet ſich bey Puchta Lehrbuch der Pandekten S. 213 Note b. — Eine andere Meynung hat Marezoll, Über Dare, Facere, Präſtare, in Linde’s Zeitſchrift B. 10 Num. VIII. Nach ihm geht praestare auf die b. f. actiones, und iſt gleich dem zuſammen gefaßten dare facere, anſtatt daß die str. j. actiones ein abgeſondertes dare oder fa- cere zum Gegenſtand haben ſollen (S. 275. 280. 286. 297. 309. 310.). Allein wenn Dieſem ſo wäre, läge darin kein Grund, noch neben dem dare facere das praestare aus- zudrücken, da M. ſelbſt nicht an- nimmt, daß in der Intentio je- mals das Wort praestare ge- ſtanden habe. Dare facere (für dare aut facere) hat überall dieſelbe Bedeutung, in den Con- dictionen, wie in den b. f. actiones, und der Unterſchied dieſer beiden Klagarten wird blos durch den Zuſatz ex fide bona bezeichnet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0614" n="600"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">XIV.</hi></fw><lb/> perſönlichen Klagen überhaupt ſprechen will, alſo auch<lb/> (wie er noch ausdrücklich hinzufügt) von den Delictsklagen,<lb/> bey welchen der Ausdruck <hi rendition="#aq">dare facere</hi> in der That nicht<lb/> üblich war (Num. <hi rendition="#aq">XXVI.</hi>); auf Dieſe alſo geht der Aus-<lb/> druck <hi rendition="#aq">praestare</hi> <note place="foot" n="(a)">Weſentlich dieſelbe Erklä-<lb/> rung, nur kurz angedeutet, findet<lb/> ſich bey <hi rendition="#g">Puchta</hi> Lehrbuch der<lb/> Pandekten S. 213 Note <hi rendition="#aq">b.</hi> — Eine<lb/> andere Meynung hat <hi rendition="#g">Marezoll</hi>,<lb/> Über Dare, Facere, Präſtare, in<lb/> Linde’s Zeitſchrift B. 10 Num. <hi rendition="#aq">VIII.</hi><lb/> Nach ihm geht <hi rendition="#aq">praestare</hi> auf die<lb/><hi rendition="#aq">b. f. actiones,</hi> und iſt gleich dem<lb/> zuſammen gefaßten <hi rendition="#aq">dare facere,</hi><lb/> anſtatt daß die <hi rendition="#aq">str. j. actiones</hi><lb/> ein abgeſondertes <hi rendition="#aq">dare</hi> oder <hi rendition="#aq">fa-<lb/> cere</hi> zum Gegenſtand haben ſollen<lb/> (S. 275. 280. 286. 297. 309. 310.).<lb/> Allein wenn Dieſem ſo wäre, läge<lb/> darin kein Grund, noch neben dem<lb/><hi rendition="#aq">dare facere</hi> das <hi rendition="#aq">praestare</hi> aus-<lb/> zudrücken, da M. ſelbſt nicht an-<lb/> nimmt, daß in der <hi rendition="#aq">Intentio</hi> je-<lb/> mals das <hi rendition="#g">Wort</hi> <hi rendition="#aq">praestare</hi> ge-<lb/> ſtanden habe. <hi rendition="#aq">Dare facere</hi> (für<lb/><hi rendition="#aq">dare <hi rendition="#i">aut</hi> facere</hi>) hat überall<lb/> dieſelbe Bedeutung, in den Con-<lb/> dictionen, wie in den <hi rendition="#aq">b. f. actiones,</hi><lb/> und der Unterſchied dieſer beiden<lb/> Klagarten wird <hi rendition="#g">blos</hi> durch den<lb/> Zuſatz <hi rendition="#aq">ex fide bona</hi> bezeichnet.</note>. Freylich auch nicht <hi rendition="#aq">praestare</hi> als ein<lb/> in der <hi rendition="#aq">Intentio</hi> derſelben wirklich vorkommender Ausdruck,<lb/> ſondern nur als allgemeine Hinweiſung auf dieſen, von<lb/><hi rendition="#aq">dare facere</hi> verſchieden lautenden, Ausdruck. Demnach<lb/> läßt ſich die angeführte Stelle des Gajus ſo umſchreiben:<lb/> „Die perſönlichen Klagen haben als <hi rendition="#aq">Intentio</hi> entweder ein<lb/> bloßes Geben (<hi rendition="#aq">dare</hi>), oder noch ein anderes, von dem<lb/> Geben verſchiedenes, Thun (<hi rendition="#aq">facere</hi>), oder ein ſolches Lei-<lb/> ſten, welches nicht mit dem Ausdruck <hi rendition="#aq">dare facere</hi> bezeichnet<lb/> wird.“ Hierin iſt alſo das <hi rendition="#aq">praestare</hi> nicht von dem <hi rendition="#aq">fa-<lb/> cere</hi> der Sache nach verſchieden (ſo daß es nicht unter<lb/><hi rendition="#aq">facere</hi> mit verſtanden werden könnte), ſondern nur wörtlich<lb/> verſchieden, und es bezieht ſich auf die <hi rendition="#aq">Intentio</hi> der De-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [600/0614]
Beylage XIV.
perſönlichen Klagen überhaupt ſprechen will, alſo auch
(wie er noch ausdrücklich hinzufügt) von den Delictsklagen,
bey welchen der Ausdruck dare facere in der That nicht
üblich war (Num. XXVI.); auf Dieſe alſo geht der Aus-
druck praestare (a). Freylich auch nicht praestare als ein
in der Intentio derſelben wirklich vorkommender Ausdruck,
ſondern nur als allgemeine Hinweiſung auf dieſen, von
dare facere verſchieden lautenden, Ausdruck. Demnach
läßt ſich die angeführte Stelle des Gajus ſo umſchreiben:
„Die perſönlichen Klagen haben als Intentio entweder ein
bloßes Geben (dare), oder noch ein anderes, von dem
Geben verſchiedenes, Thun (facere), oder ein ſolches Lei-
ſten, welches nicht mit dem Ausdruck dare facere bezeichnet
wird.“ Hierin iſt alſo das praestare nicht von dem fa-
cere der Sache nach verſchieden (ſo daß es nicht unter
facere mit verſtanden werden könnte), ſondern nur wörtlich
verſchieden, und es bezieht ſich auf die Intentio der De-
(a) Weſentlich dieſelbe Erklä-
rung, nur kurz angedeutet, findet
ſich bey Puchta Lehrbuch der
Pandekten S. 213 Note b. — Eine
andere Meynung hat Marezoll,
Über Dare, Facere, Präſtare, in
Linde’s Zeitſchrift B. 10 Num. VIII.
Nach ihm geht praestare auf die
b. f. actiones, und iſt gleich dem
zuſammen gefaßten dare facere,
anſtatt daß die str. j. actiones
ein abgeſondertes dare oder fa-
cere zum Gegenſtand haben ſollen
(S. 275. 280. 286. 297. 309. 310.).
Allein wenn Dieſem ſo wäre, läge
darin kein Grund, noch neben dem
dare facere das praestare aus-
zudrücken, da M. ſelbſt nicht an-
nimmt, daß in der Intentio je-
mals das Wort praestare ge-
ſtanden habe. Dare facere (für
dare aut facere) hat überall
dieſelbe Bedeutung, in den Con-
dictionen, wie in den b. f. actiones,
und der Unterſchied dieſer beiden
Klagarten wird blos durch den
Zuſatz ex fide bona bezeichnet.
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