condemnatio neben einer certa intentio hat (Num. XXXIII. und System § 215.).
XLI.
Um diese Behauptung gegen Zweifel und Einwendun- gen zu sichern, ist es nöthig darauf aufmerksam zu machen, daß der Gegensatz des certum und incertum in verschie- denen Anwendungen verschiedene Bedeutungen, nach dem jedesmal eintretenden Bedürfniß, annimmt.
So hat er eine andere Bedeutung bey der Stipulation. Hier konnte man in der That sagen, jede Stipulation ist entweder certa oder incerta (auch certi oder incerti ge- nannt) (a). Certa hieß jede, deren Umfang und Geld- werth aus den Worten, ohne Rücksicht auf künstliche Er- mittlung und zufällige Umstände erkennbar war (b). Da- her war ganz sicher certa stipulatio nicht nur die auf Geld, sondern auch die auf das Eigenthum eines be- stimmten Ackers, Sklaven, Pferdes gerichtete, so daß aus der certa stipulatio Condictionen bald der ersten, bald der zweyten Klasse (also certi und triticariae condictiones) entsprangen, nie der dritten. Aus der incerta stipulatio dagegen entsprangen fast immer Condictionen der dritten Klasse, also incerti condictiones, doch nicht ganz allge- mein; denn die Stipulation des Niesbrauchs war incerta, und erzeugte dennoch eine Condiction der zweyten Klasse, auf si paret dare oportere gerichtet (Num. XXXIV. c.).
(a)L. 68 de V. O. (45. 1.).
(b)L. 74. 75 de V. O. (45. 1.).
Die Condictionen. XLI.
condemnatio neben einer certa intentio hat (Num. XXXIII. und Syſtem § 215.).
XLI.
Um dieſe Behauptung gegen Zweifel und Einwendun- gen zu ſichern, iſt es nöthig darauf aufmerkſam zu machen, daß der Gegenſatz des certum und incertum in verſchie- denen Anwendungen verſchiedene Bedeutungen, nach dem jedesmal eintretenden Bedürfniß, annimmt.
So hat er eine andere Bedeutung bey der Stipulation. Hier konnte man in der That ſagen, jede Stipulation iſt entweder certa oder incerta (auch certi oder incerti ge- nannt) (a). Certa hieß jede, deren Umfang und Geld- werth aus den Worten, ohne Rückſicht auf künſtliche Er- mittlung und zufällige Umſtände erkennbar war (b). Da- her war ganz ſicher certa stipulatio nicht nur die auf Geld, ſondern auch die auf das Eigenthum eines be- ſtimmten Ackers, Sklaven, Pferdes gerichtete, ſo daß aus der certa stipulatio Condictionen bald der erſten, bald der zweyten Klaſſe (alſo certi und triticariae condictiones) entſprangen, nie der dritten. Aus der incerta stipulatio dagegen entſprangen faſt immer Condictionen der dritten Klaſſe, alſo incerti condictiones, doch nicht ganz allge- mein; denn die Stipulation des Niesbrauchs war incerta, und erzeugte dennoch eine Condiction der zweyten Klaſſe, auf si paret dare oportere gerichtet (Num. XXXIV. c.).
(a)L. 68 de V. O. (45. 1.).
(b)L. 74. 75 de V. O. (45. 1.).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0643"n="629"/><fwplace="top"type="header">Die Condictionen. <hirendition="#aq">XLI.</hi></fw><lb/><hirendition="#aq">condemnatio</hi> neben einer <hirendition="#aq">certa intentio</hi> hat (Num. <hirendition="#aq">XXXIII.</hi><lb/>
und Syſtem § 215.).</p></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#b"><hirendition="#aq">XLI.</hi></hi></head><lb/><p>Um dieſe Behauptung gegen Zweifel und Einwendun-<lb/>
gen zu ſichern, iſt es nöthig darauf aufmerkſam zu machen,<lb/>
daß der Gegenſatz des <hirendition="#aq">certum</hi> und <hirendition="#aq">incertum</hi> in verſchie-<lb/>
denen Anwendungen verſchiedene Bedeutungen, nach dem<lb/>
jedesmal eintretenden Bedürfniß, annimmt.</p><lb/><p>So hat er eine andere Bedeutung bey der Stipulation.<lb/>
Hier konnte man in der That ſagen, jede Stipulation iſt<lb/>
entweder <hirendition="#aq">certa</hi> oder <hirendition="#aq">incerta</hi> (auch <hirendition="#aq">certi</hi> oder <hirendition="#aq">incerti</hi> ge-<lb/>
nannt) <noteplace="foot"n="(a)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 68 <hirendition="#i">de V. O.</hi></hi> (45. 1.).</note>. <hirendition="#aq">Certa</hi> hieß jede, deren Umfang und Geld-<lb/>
werth aus den Worten, ohne Rückſicht auf künſtliche Er-<lb/>
mittlung und zufällige Umſtände erkennbar war <noteplace="foot"n="(b)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 74. 75 <hirendition="#i">de V. O.</hi></hi> (45. 1.).</note>. Da-<lb/>
her war ganz ſicher <hirendition="#aq">certa stipulatio</hi> nicht nur die auf<lb/>
Geld, ſondern auch die auf das Eigenthum eines be-<lb/>ſtimmten Ackers, Sklaven, Pferdes gerichtete, ſo daß aus<lb/>
der <hirendition="#aq">certa stipulatio</hi> Condictionen bald der erſten, bald<lb/>
der zweyten Klaſſe (alſo <hirendition="#aq">certi</hi> und <hirendition="#aq">triticariae condictiones</hi>)<lb/>
entſprangen, nie der dritten. Aus der <hirendition="#aq">incerta stipulatio</hi><lb/>
dagegen entſprangen faſt immer Condictionen der dritten<lb/>
Klaſſe, alſo <hirendition="#aq">incerti condictiones,</hi> doch nicht ganz allge-<lb/>
mein; denn die Stipulation des Niesbrauchs war <hirendition="#aq">incerta,</hi><lb/>
und erzeugte dennoch eine Condiction der zweyten Klaſſe,<lb/>
auf <hirendition="#aq">si paret dare oportere</hi> gerichtet (Num. <hirendition="#aq">XXXIV. c.</hi>).</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[629/0643]
Die Condictionen. XLI.
condemnatio neben einer certa intentio hat (Num. XXXIII.
und Syſtem § 215.).
XLI.
Um dieſe Behauptung gegen Zweifel und Einwendun-
gen zu ſichern, iſt es nöthig darauf aufmerkſam zu machen,
daß der Gegenſatz des certum und incertum in verſchie-
denen Anwendungen verſchiedene Bedeutungen, nach dem
jedesmal eintretenden Bedürfniß, annimmt.
So hat er eine andere Bedeutung bey der Stipulation.
Hier konnte man in der That ſagen, jede Stipulation iſt
entweder certa oder incerta (auch certi oder incerti ge-
nannt) (a). Certa hieß jede, deren Umfang und Geld-
werth aus den Worten, ohne Rückſicht auf künſtliche Er-
mittlung und zufällige Umſtände erkennbar war (b). Da-
her war ganz ſicher certa stipulatio nicht nur die auf
Geld, ſondern auch die auf das Eigenthum eines be-
ſtimmten Ackers, Sklaven, Pferdes gerichtete, ſo daß aus
der certa stipulatio Condictionen bald der erſten, bald
der zweyten Klaſſe (alſo certi und triticariae condictiones)
entſprangen, nie der dritten. Aus der incerta stipulatio
dagegen entſprangen faſt immer Condictionen der dritten
Klaſſe, alſo incerti condictiones, doch nicht ganz allge-
mein; denn die Stipulation des Niesbrauchs war incerta,
und erzeugte dennoch eine Condiction der zweyten Klaſſe,
auf si paret dare oportere gerichtet (Num. XXXIV. c.).
(a) L. 68 de V. O. (45. 1.).
(b) L. 74. 75 de V. O. (45. 1.).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 629. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/643>, abgerufen am 23.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.