Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Nachtrag zu § 218. bam (Du gehörst zu den Richtern der vornehmsten Decu-rien, die nur über größere Sachen urtheilen). Das Loos als Bestimmung der Richter, welches im Gedruckt bei den Gebr. Unger. Nachtrag zu § 218. bam (Du gehörſt zu den Richtern der vornehmſten Decu-rien, die nur über größere Sachen urtheilen). Das Loos als Beſtimmung der Richter, welches im Gedruckt bei den Gebr. Unger. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0660" n="646"/><fw place="top" type="header">Nachtrag zu § 218.</fw><lb/><hi rendition="#aq">bam</hi> (Du gehörſt zu den Richtern der vornehmſten Decu-<lb/> rien, die nur über größere Sachen urtheilen).</p><lb/> <p>Das Loos als Beſtimmung der Richter, welches im<lb/> Criminalprozeß ſehr bekannt iſt, wird im Civilprozeß ſelt-<lb/> ner erwähnt; es war hier nur möglich bey denjenigen<lb/> Klagen, deren Richter aus einer geſchloſſenen Zahl von<lb/> Perſonen (dem Album) genommen wurden, alſo nur bey<lb/> den Condictionen. Erwähnt aber wird dieſes Loos der<lb/> Civilrichter, außer unſrer Stelle, auch noch in einer übri-<lb/> gens dunklen Stelle des Simplicius bey <hi rendition="#aq">Goesius p. 79:<lb/> „solent quidem per imprudentiam mensores <hi rendition="#i">arbitros</hi> con-<lb/> scribere aut <hi rendition="#i">sortiri judices</hi> finium regundorum causa.”</hi><lb/> Auch hier wird es beſchränkt auf die, den <hi rendition="#aq">arbitri</hi> entgegen<lb/> geſetzten, <hi rendition="#aq">judices</hi> im engeren Sinn, das heißt die im Al-<lb/> bum verzeichneten Richter.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> <back> <div type="imprint"> <p> <hi rendition="#et">Gedruckt bei den Gebr. <hi rendition="#g">Unger</hi>.</hi> </p> </div> </back> </text> </TEI> [646/0660]
Nachtrag zu § 218.
bam (Du gehörſt zu den Richtern der vornehmſten Decu-
rien, die nur über größere Sachen urtheilen).
Das Loos als Beſtimmung der Richter, welches im
Criminalprozeß ſehr bekannt iſt, wird im Civilprozeß ſelt-
ner erwähnt; es war hier nur möglich bey denjenigen
Klagen, deren Richter aus einer geſchloſſenen Zahl von
Perſonen (dem Album) genommen wurden, alſo nur bey
den Condictionen. Erwähnt aber wird dieſes Loos der
Civilrichter, außer unſrer Stelle, auch noch in einer übri-
gens dunklen Stelle des Simplicius bey Goesius p. 79:
„solent quidem per imprudentiam mensores arbitros con-
scribere aut sortiri judices finium regundorum causa.”
Auch hier wird es beſchränkt auf die, den arbitri entgegen
geſetzten, judices im engeren Sinn, das heißt die im Al-
bum verzeichneten Richter.
Gedruckt bei den Gebr. Unger.
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