Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. B. Mala fides. Es finden sich zwei Stellen des Ulpian, welche die § 1 de V. O. (45. 1, s. o. Note d), die man allerdings so verstehen könnte, als ob jeder Beklagte durch den bloßen Entschluß zum Rechts- streit in eine Mora verfiele. Nur muß man bei dieser Erklärung ganz vergessen, was aus den um- gebenden übrigen Stellen (Note d) und aus allgemeinen Rechtsgrund- sätzen unwidersprechlich folgt, und mit jener Erklärung durchaus nicht zu vereinigen ist. Alles was man in der hier bekämpften Meinung als wahres Element etwa ein- räumen kann, ist Folgendes. Die Mora ist überhaupt der freiesten richterlichen Beurtheilung in jedem einzelnen Fall anheim gegeben (cum sit magis facti quam juris. L. 32 pr. de usur.). Der Rich- ter kann also vielleicht finden, daß eine Mora vor allem Rechts- streit, oder daß sie mit der In- sinuation, oder auch daß sie mit der L. C. angefangen hat; dieses Letzte etwa, wenn bei der L. C. die frivole, unredliche Prozeßfüh- rung sicher hervorgetreten ist. Dar- aus lassen sich mehrere scheinbare Antinomieen befriedigend auflösen. So z. B. wenn der Anfang der Prozeßzinsen die einem Legatar zu zahlen sind, bald der Mora, bald der L. C. zugeschrieben wird (§ 271). Eben so bei der Ver- pflichtung des Schuldners, für den zufälligen Untergang der Sache einzustehen (§ 273). (h) Andere, weniger entschei-
dend lautende Stellen, wie L. 45 de rei vind. (6. 1) und L. 31 § 3 de her. pet. (5. 3) werden weiter unten (Note o) erwähnt werden. Am meisten scheint sich jenen Stellen durch unbedingten Ausdruck anzuschließen L. 2 C. de fruct. (7. 51, d. h. L. 1 C. Th. eod.): "ex eo tempore, ex quo, re in judicium deducta, scien- tiam malae fidei possessionis accepit." Allein diese Worte, wie sie in den meisten Ausgaben lauten, lassen doch eine zwiefache Deu- tung zu. Sie können heißen: Von der L. C. an, weil er da- durch in malam fidem kommt -- oder auch, wenn er dadurch in malam fidem kommt. Anders noch stellt sich die Sache, wenn man mit manchen Hss. und mit dem Theodosischen Codex liest: malae possessionis (ohne fidei; Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. B. Mala fides. Es finden ſich zwei Stellen des Ulpian, welche die § 1 de V. O. (45. 1, ſ. o. Note d), die man allerdings ſo verſtehen könnte, als ob jeder Beklagte durch den bloßen Entſchluß zum Rechts- ſtreit in eine Mora verfiele. Nur muß man bei dieſer Erklärung ganz vergeſſen, was aus den um- gebenden übrigen Stellen (Note d) und aus allgemeinen Rechtsgrund- ſätzen unwiderſprechlich folgt, und mit jener Erklärung durchaus nicht zu vereinigen iſt. Alles was man in der hier bekämpften Meinung als wahres Element etwa ein- räumen kann, iſt Folgendes. Die Mora iſt überhaupt der freieſten richterlichen Beurtheilung in jedem einzelnen Fall anheim gegeben (cum sit magis facti quam juris. L. 32 pr. de usur.). Der Rich- ter kann alſo vielleicht finden, daß eine Mora vor allem Rechts- ſtreit, oder daß ſie mit der In- ſinuation, oder auch daß ſie mit der L. C. angefangen hat; dieſes Letzte etwa, wenn bei der L. C. die frivole, unredliche Prozeßfüh- rung ſicher hervorgetreten iſt. Dar- aus laſſen ſich mehrere ſcheinbare Antinomieen befriedigend auflöſen. So z. B. wenn der Anfang der Prozeßzinſen die einem Legatar zu zahlen ſind, bald der Mora, bald der L. C. zugeſchrieben wird (§ 271). Eben ſo bei der Ver- pflichtung des Schuldners, für den zufälligen Untergang der Sache einzuſtehen (§ 273). (h) Andere, weniger entſchei-
dend lautende Stellen, wie L. 45 de rei vind. (6. 1) und L. 31 § 3 de her. pet. (5. 3) werden weiter unten (Note o) erwähnt werden. Am meiſten ſcheint ſich jenen Stellen durch unbedingten Ausdruck anzuſchließen L. 2 C. de fruct. (7. 51, d. h. L. 1 C. Th. eod.): „ex eo tempore, ex quo, re in judicium deducta, scien- tiam malae fidei possessionis accepit.“ Allein dieſe Worte, wie ſie in den meiſten Ausgaben lauten, laſſen doch eine zwiefache Deu- tung zu. Sie können heißen: Von der L. C. an, weil er da- durch in malam fidem kommt — oder auch, wenn er dadurch in malam fidem kommt. Anders noch ſtellt ſich die Sache, wenn man mit manchen Hſſ. und mit dem Theodoſiſchen Codex lieſt: malae possessionis (ohne fidei; <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0102" n="84"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#i"> <hi rendition="#aq">B. Mala fides.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Es finden ſich zwei Stellen des <hi rendition="#g">Ulpian</hi>, welche die<lb/><hi rendition="#aq">mala fides</hi> als nothwendige, unzertrennliche Folge des<lb/> bloßen Rechtsſtreits ſo beſtimmt auszuſprechen ſcheinen,<lb/> daß die hierauf gleichfalls gerichtete Behauptung vieler<lb/> neueren Schriftſteller darin eine ſcheinbare Rechtfertigung<lb/> findet <note xml:id="seg2pn_10_1" next="#seg2pn_10_2" place="foot" n="(h)">Andere, weniger entſchei-<lb/> dend lautende Stellen, wie <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 45<lb/><hi rendition="#i">de rei vind.</hi></hi> (6. 1) und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 31<lb/> § 3 <hi rendition="#i">de her. pet.</hi></hi> (5. 3) werden<lb/> weiter unten (Note <hi rendition="#aq">o</hi>) erwähnt<lb/> werden. Am meiſten ſcheint ſich<lb/> jenen Stellen durch unbedingten<lb/> Ausdruck anzuſchließen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de<lb/> fruct.</hi></hi> (7. 51, d. h. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C. Th.<lb/> eod.</hi>): „ex eo tempore, ex quo,<lb/> re in judicium deducta, scien-<lb/> tiam malae fidei possessionis<lb/> accepit.“</hi> Allein dieſe Worte, wie<lb/> ſie in den meiſten Ausgaben lauten,<lb/> laſſen doch eine zwiefache Deu-<lb/> tung zu. Sie können heißen:<lb/> Von der L. C. an, <hi rendition="#g">weil</hi> er da-<lb/> durch in <hi rendition="#aq">malam fidem</hi> kommt —<lb/> oder auch, <hi rendition="#g">wenn</hi> er dadurch in<lb/><hi rendition="#aq">malam fidem</hi> kommt. Anders<lb/> noch ſtellt ſich die Sache, wenn<lb/> man mit manchen Hſſ. und mit<lb/> dem Theodoſiſchen Codex lieſt:<lb/><hi rendition="#aq">malae possessionis</hi> (ohne <hi rendition="#aq">fidei;</hi></note>:</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_9_2" prev="#seg2pn_9_1" place="foot" n="(g)">§ 1 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">de V. O.</hi></hi> (45. 1, ſ. o. Note <hi rendition="#aq">d</hi>),<lb/> die man allerdings ſo verſtehen<lb/> könnte, als ob jeder Beklagte durch<lb/> den bloßen Entſchluß zum Rechts-<lb/> ſtreit in eine Mora verfiele. Nur<lb/> muß man bei dieſer Erklärung<lb/> ganz vergeſſen, was aus den um-<lb/> gebenden übrigen Stellen (Note <hi rendition="#aq">d</hi>)<lb/> und aus allgemeinen Rechtsgrund-<lb/> ſätzen unwiderſprechlich folgt, und<lb/> mit jener Erklärung durchaus nicht<lb/> zu vereinigen iſt. Alles was man<lb/> in der hier bekämpften Meinung<lb/> als wahres Element etwa ein-<lb/> räumen kann, iſt Folgendes. Die<lb/> Mora iſt überhaupt der freieſten<lb/> richterlichen Beurtheilung in jedem<lb/> einzelnen Fall anheim gegeben<lb/><hi rendition="#aq">(cum sit magis facti quam juris.<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 32 <hi rendition="#i">pr. de usur.</hi>).</hi> Der Rich-<lb/> ter <hi rendition="#g">kann</hi> alſo vielleicht finden,<lb/> daß eine Mora <hi rendition="#g">vor</hi> allem Rechts-<lb/> ſtreit, <hi rendition="#g">oder</hi> daß ſie mit der In-<lb/> ſinuation, <hi rendition="#g">oder auch</hi> daß ſie mit<lb/> der L. C. angefangen hat; dieſes<lb/> Letzte etwa, wenn bei der L. C.<lb/> die frivole, unredliche Prozeßfüh-<lb/> rung ſicher hervorgetreten iſt. Dar-<lb/> aus laſſen ſich mehrere ſcheinbare<lb/> Antinomieen befriedigend auflöſen.<lb/> So z. B. wenn der Anfang der<lb/> Prozeßzinſen die einem Legatar<lb/> zu zahlen ſind, <hi rendition="#g">bald</hi> der Mora,<lb/><hi rendition="#g">bald</hi> der L. C. zugeſchrieben wird<lb/> (§ 271). Eben ſo bei der Ver-<lb/> pflichtung des Schuldners, für den<lb/> zufälligen Untergang der Sache<lb/> einzuſtehen (§ 273).</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [84/0102]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
B. Mala fides.
Es finden ſich zwei Stellen des Ulpian, welche die
mala fides als nothwendige, unzertrennliche Folge des
bloßen Rechtsſtreits ſo beſtimmt auszuſprechen ſcheinen,
daß die hierauf gleichfalls gerichtete Behauptung vieler
neueren Schriftſteller darin eine ſcheinbare Rechtfertigung
findet (h):
(g)
(h) Andere, weniger entſchei-
dend lautende Stellen, wie L. 45
de rei vind. (6. 1) und L. 31
§ 3 de her. pet. (5. 3) werden
weiter unten (Note o) erwähnt
werden. Am meiſten ſcheint ſich
jenen Stellen durch unbedingten
Ausdruck anzuſchließen L. 2 C. de
fruct. (7. 51, d. h. L. 1 C. Th.
eod.): „ex eo tempore, ex quo,
re in judicium deducta, scien-
tiam malae fidei possessionis
accepit.“ Allein dieſe Worte, wie
ſie in den meiſten Ausgaben lauten,
laſſen doch eine zwiefache Deu-
tung zu. Sie können heißen:
Von der L. C. an, weil er da-
durch in malam fidem kommt —
oder auch, wenn er dadurch in
malam fidem kommt. Anders
noch ſtellt ſich die Sache, wenn
man mit manchen Hſſ. und mit
dem Theodoſiſchen Codex lieſt:
malae possessionis (ohne fidei;
(g) § 1 de V. O. (45. 1, ſ. o. Note d),
die man allerdings ſo verſtehen
könnte, als ob jeder Beklagte durch
den bloßen Entſchluß zum Rechts-
ſtreit in eine Mora verfiele. Nur
muß man bei dieſer Erklärung
ganz vergeſſen, was aus den um-
gebenden übrigen Stellen (Note d)
und aus allgemeinen Rechtsgrund-
ſätzen unwiderſprechlich folgt, und
mit jener Erklärung durchaus nicht
zu vereinigen iſt. Alles was man
in der hier bekämpften Meinung
als wahres Element etwa ein-
räumen kann, iſt Folgendes. Die
Mora iſt überhaupt der freieſten
richterlichen Beurtheilung in jedem
einzelnen Fall anheim gegeben
(cum sit magis facti quam juris.
L. 32 pr. de usur.). Der Rich-
ter kann alſo vielleicht finden,
daß eine Mora vor allem Rechts-
ſtreit, oder daß ſie mit der In-
ſinuation, oder auch daß ſie mit
der L. C. angefangen hat; dieſes
Letzte etwa, wenn bei der L. C.
die frivole, unredliche Prozeßfüh-
rung ſicher hervorgetreten iſt. Dar-
aus laſſen ſich mehrere ſcheinbare
Antinomieen befriedigend auflöſen.
So z. B. wenn der Anfang der
Prozeßzinſen die einem Legatar
zu zahlen ſind, bald der Mora,
bald der L. C. zugeſchrieben wird
(§ 271). Eben ſo bei der Ver-
pflichtung des Schuldners, für den
zufälligen Untergang der Sache
einzuſtehen (§ 273).
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