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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 268. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen.
Stellen des R. R. gegeben, weshalb hierbei eine besonders
genaue Behandlung nöthig ist.

Vergleichen wir zuerst das Darlehn mit der so eben
abgehandelten Stipulation, so finden wir die Regel aus-
gesprochen, daß dem Darlehn alles Dasjenige rechtsgültig
hinzugefügt werden könne, welches in einer Stipulation
zulässig sey:
"Omnia quae inseri stipulationibus possunt, eadem
possunt etiam numerationi pecuniae: et ideo et
conditiones"
(i).

Da nun so eben gezeigt worden ist, daß das Pactum
auf Zinsen neben der Stipulation als Grund einer Klage
späterhin zugelassen wurde, so würde die Consequenz dahin
geführt haben, dieselbe Wirkung auch neben dem Darlehn
zuzulassen, ohne daß dessen strenge Contractsnatur (die ja
nicht strenger war, als die der Stipulation) ein Hinderniß
hätte darbieten können. Ich sage, so hätte es consequenter
Weise seyn müssen sowohl bei dem Darlehn in Geld, als
bei dem in anderen Quantitäten. Auch wurde diese Con-
sequenz in der That durchgeführt und anerkannt in diesem
zweiten Fall des Darlehns (an Getreide u. s. w.), wie
sogleich gezeigt werden wird. Bei dem Gelddarlehn da-
gegen war es anders, diese Verschiedenheit hatte aber ihren
Grund nicht in der Natur des Contracts, sondern vielmehr
in der ganz eigenthümlichen Natur der diesem Contract
ausschließend angewiesenen Klage.


(i) L. 7 de reb. cred. (12. 1).
VI. 9

§. 268. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen.
Stellen des R. R. gegeben, weshalb hierbei eine beſonders
genaue Behandlung nöthig iſt.

Vergleichen wir zuerſt das Darlehn mit der ſo eben
abgehandelten Stipulation, ſo finden wir die Regel aus-
geſprochen, daß dem Darlehn alles Dasjenige rechtsgültig
hinzugefügt werden könne, welches in einer Stipulation
zuläſſig ſey:
„Omnia quae inseri stipulationibus possunt, eadem
possunt etiam numerationi pecuniae: et ideo et
conditiones“
(i).

Da nun ſo eben gezeigt worden iſt, daß das Pactum
auf Zinſen neben der Stipulation als Grund einer Klage
ſpäterhin zugelaſſen wurde, ſo würde die Conſequenz dahin
geführt haben, dieſelbe Wirkung auch neben dem Darlehn
zuzulaſſen, ohne daß deſſen ſtrenge Contractsnatur (die ja
nicht ſtrenger war, als die der Stipulation) ein Hinderniß
hätte darbieten können. Ich ſage, ſo hätte es conſequenter
Weiſe ſeyn müſſen ſowohl bei dem Darlehn in Geld, als
bei dem in anderen Quantitäten. Auch wurde dieſe Con-
ſequenz in der That durchgeführt und anerkannt in dieſem
zweiten Fall des Darlehns (an Getreide u. ſ. w.), wie
ſogleich gezeigt werden wird. Bei dem Gelddarlehn da-
gegen war es anders, dieſe Verſchiedenheit hatte aber ihren
Grund nicht in der Natur des Contracts, ſondern vielmehr
in der ganz eigenthümlichen Natur der dieſem Contract
ausſchließend angewieſenen Klage.


(i) L. 7 de reb. cred. (12. 1).
VI. 9
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[129/0147] §. 268. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. Stellen des R. R. gegeben, weshalb hierbei eine beſonders genaue Behandlung nöthig iſt. Vergleichen wir zuerſt das Darlehn mit der ſo eben abgehandelten Stipulation, ſo finden wir die Regel aus- geſprochen, daß dem Darlehn alles Dasjenige rechtsgültig hinzugefügt werden könne, welches in einer Stipulation zuläſſig ſey: „Omnia quae inseri stipulationibus possunt, eadem possunt etiam numerationi pecuniae: et ideo et conditiones“ (i). Da nun ſo eben gezeigt worden iſt, daß das Pactum auf Zinſen neben der Stipulation als Grund einer Klage ſpäterhin zugelaſſen wurde, ſo würde die Conſequenz dahin geführt haben, dieſelbe Wirkung auch neben dem Darlehn zuzulaſſen, ohne daß deſſen ſtrenge Contractsnatur (die ja nicht ſtrenger war, als die der Stipulation) ein Hinderniß hätte darbieten können. Ich ſage, ſo hätte es conſequenter Weiſe ſeyn müſſen ſowohl bei dem Darlehn in Geld, als bei dem in anderen Quantitäten. Auch wurde dieſe Con- ſequenz in der That durchgeführt und anerkannt in dieſem zweiten Fall des Darlehns (an Getreide u. ſ. w.), wie ſogleich gezeigt werden wird. Bei dem Gelddarlehn da- gegen war es anders, dieſe Verſchiedenheit hatte aber ihren Grund nicht in der Natur des Contracts, ſondern vielmehr in der ganz eigenthümlichen Natur der dieſem Contract ausſchließend angewieſenen Klage. (i) L. 7 de reb. cred. (12. 1). VI. 9

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/147>, abgerufen am 24.11.2024.