Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. folgender Gedanke zum Grunde. Wenn die Parteien dieVorsicht gebraucht hätten, zuerst den ganzen Inhalt ihrer Verabredung (wegen Kapital und Zinsen) auszusprechen und dann am Schluß die allgemeine Formel hinzuzufügen: ea omnia dare spondes? spondeo, so würde unstreitig die Stipulation alle Theile des Versprechens, auch die Zinsen, umfaßt haben. Daß sie nun hierin ungenau verfuhren und die rechte Form versäumten, sollte ihnen, wie so mancher andere Verstoß gegen die strenge alte Form, nicht schaden. Es wurde also gewissermaaßen fingirt, es sey die in der Mitte der ganzen Handlung ausgesprochene Stipu- lationsformel am Schluß der Handlung wiederholt worden. -- Diese freiere Behandlung der Stipulation war ganz gleich- artig mit derjenigen, nach welcher schon zur Zeit der alten Juristen in einer fremden Sprache, in verschiedenen Sprachen, und mit nicht buchstäblicher Gleichförmigkeit, gefragt und geantwortet werden durfte, ohne die Wirk- samkeit der Stipulation zu schwächen. c) Endlich das Pactum auf Zinsen neben dem bloßen eine vollständige Erklärung der-
selben kann es hier nicht an- kommen; der hierher gehörende Theil, den ich für nicht zweifelhaft halte, ist in folgenden Worten ent- halten: "pacta incontinenti fa- cta stipulationi inesse credun- tur ... Pactum autem, quod subjectum est, quidam dicebant .. tantum ad exceptionem prod- esse ... et si, ut ille putabat, ad exceptionem tantum prod- esset pactum, quamvis senten- tia diversa obtinuerit" rel. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. folgender Gedanke zum Grunde. Wenn die Parteien dieVorſicht gebraucht hätten, zuerſt den ganzen Inhalt ihrer Verabredung (wegen Kapital und Zinſen) auszuſprechen und dann am Schluß die allgemeine Formel hinzuzufügen: ea omnia dare spondes? spondeo, ſo würde unſtreitig die Stipulation alle Theile des Verſprechens, auch die Zinſen, umfaßt haben. Daß ſie nun hierin ungenau verfuhren und die rechte Form verſäumten, ſollte ihnen, wie ſo mancher andere Verſtoß gegen die ſtrenge alte Form, nicht ſchaden. Es wurde alſo gewiſſermaaßen fingirt, es ſey die in der Mitte der ganzen Handlung ausgeſprochene Stipu- lationsformel am Schluß der Handlung wiederholt worden. — Dieſe freiere Behandlung der Stipulation war ganz gleich- artig mit derjenigen, nach welcher ſchon zur Zeit der alten Juriſten in einer fremden Sprache, in verſchiedenen Sprachen, und mit nicht buchſtäblicher Gleichförmigkeit, gefragt und geantwortet werden durfte, ohne die Wirk- ſamkeit der Stipulation zu ſchwächen. c) Endlich das Pactum auf Zinſen neben dem bloßen eine vollſtändige Erklärung der-
ſelben kann es hier nicht an- kommen; der hierher gehörende Theil, den ich für nicht zweifelhaft halte, iſt in folgenden Worten ent- halten: „pacta incontinenti fa- cta stipulationi inesse credun- tur … Pactum autem, quod subjectum est, quidam dicebant .. tantum ad exceptionem prod- esse … et si, ut ille putabat, ad exceptionem tantum prod- esset pactum, quamvis senten- tia diversa obtinuerit“ rel. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0146" n="128"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> folgender Gedanke zum Grunde. Wenn die Parteien die<lb/> Vorſicht gebraucht hätten, zuerſt den ganzen Inhalt ihrer<lb/> Verabredung (wegen Kapital und Zinſen) auszuſprechen<lb/> und dann am Schluß die allgemeine Formel hinzuzufügen:<lb/><hi rendition="#aq">ea omnia dare spondes? spondeo,</hi> ſo würde unſtreitig die<lb/> Stipulation alle Theile des Verſprechens, auch die Zinſen,<lb/> umfaßt haben. Daß ſie nun hierin ungenau verfuhren<lb/> und die rechte Form verſäumten, ſollte ihnen, wie ſo<lb/> mancher andere Verſtoß gegen die ſtrenge alte Form, nicht<lb/> ſchaden. Es wurde alſo gewiſſermaaßen fingirt, es ſey die<lb/> in der Mitte der ganzen Handlung ausgeſprochene Stipu-<lb/> lationsformel am Schluß der Handlung wiederholt worden. —<lb/> Dieſe freiere Behandlung der Stipulation war ganz gleich-<lb/> artig mit derjenigen, nach welcher ſchon zur Zeit der alten<lb/> Juriſten in einer fremden Sprache, in verſchiedenen<lb/> Sprachen, und mit nicht buchſtäblicher Gleichförmigkeit,<lb/> gefragt und geantwortet werden durfte, ohne die Wirk-<lb/> ſamkeit der Stipulation zu ſchwächen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Endlich das Pactum auf Zinſen neben dem bloßen<lb/> Darlehn führt am meiſten Verwicklungen mit ſich, und<lb/> hat Gelegenheit zur irrigen Auffaſſung mehrerer ſchwierigen<lb/><note xml:id="seg2pn_22_2" prev="#seg2pn_22_1" place="foot" n="(h)">eine vollſtändige Erklärung der-<lb/> ſelben kann es hier nicht an-<lb/> kommen; der hierher gehörende<lb/> Theil, den ich für nicht zweifelhaft<lb/> halte, iſt in folgenden Worten ent-<lb/> halten: <hi rendition="#aq">„pacta <hi rendition="#i">incontinenti fa-<lb/> cta</hi> stipulationi <hi rendition="#i">inesse credun-<lb/> tur</hi> … Pactum autem, quod<lb/> subjectum est, <hi rendition="#i">quidam dicebant</hi><lb/> .. tantum ad exceptionem prod-<lb/> esse … et si, ut ille putabat,<lb/> ad exceptionem tantum prod-<lb/> esset pactum, <hi rendition="#k">quamvis senten-<lb/> tia diversa obtinuerit</hi>“ rel.</hi></note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [128/0146]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
folgender Gedanke zum Grunde. Wenn die Parteien die
Vorſicht gebraucht hätten, zuerſt den ganzen Inhalt ihrer
Verabredung (wegen Kapital und Zinſen) auszuſprechen
und dann am Schluß die allgemeine Formel hinzuzufügen:
ea omnia dare spondes? spondeo, ſo würde unſtreitig die
Stipulation alle Theile des Verſprechens, auch die Zinſen,
umfaßt haben. Daß ſie nun hierin ungenau verfuhren
und die rechte Form verſäumten, ſollte ihnen, wie ſo
mancher andere Verſtoß gegen die ſtrenge alte Form, nicht
ſchaden. Es wurde alſo gewiſſermaaßen fingirt, es ſey die
in der Mitte der ganzen Handlung ausgeſprochene Stipu-
lationsformel am Schluß der Handlung wiederholt worden. —
Dieſe freiere Behandlung der Stipulation war ganz gleich-
artig mit derjenigen, nach welcher ſchon zur Zeit der alten
Juriſten in einer fremden Sprache, in verſchiedenen
Sprachen, und mit nicht buchſtäblicher Gleichförmigkeit,
gefragt und geantwortet werden durfte, ohne die Wirk-
ſamkeit der Stipulation zu ſchwächen.
c) Endlich das Pactum auf Zinſen neben dem bloßen
Darlehn führt am meiſten Verwicklungen mit ſich, und
hat Gelegenheit zur irrigen Auffaſſung mehrerer ſchwierigen
(h)
(h) eine vollſtändige Erklärung der-
ſelben kann es hier nicht an-
kommen; der hierher gehörende
Theil, den ich für nicht zweifelhaft
halte, iſt in folgenden Worten ent-
halten: „pacta incontinenti fa-
cta stipulationi inesse credun-
tur … Pactum autem, quod
subjectum est, quidam dicebant
.. tantum ad exceptionem prod-
esse … et si, ut ille putabat,
ad exceptionem tantum prod-
esset pactum, quamvis senten-
tia diversa obtinuerit“ rel.
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