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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 269. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.)

Hierin tritt nun für Denjenigen, der eine solche Ver-
gütung fordert, eine große Erleichterung ein, wenn der
Gegenstand des mit Unrecht entbehrten Gebrauchs in
baarem Gelde besteht. Ein besonderer Beweis für den
Betrag des erlittenen Schadens wird dadurch entbehrlich,
daß der Kläger die landüblichen Zinsen des entbehrten
Geldes fordern kann. Allerdings kann in einzelnen Fällen
auch wohl eine höhere Entschädigung gefordert werden,
dazu aber bedarf es jedesmal einer speciellen gesetzlichen
Vorschrift, oder auch eines besonderen Beweises. Für die
landüblichen Zinsen dagegen bedarf es eines besonderen
Beweises nicht, indem derselbe durch den oben aufgestellten
durchgreifenden Erfahrungssatz entbehrlich gemacht wird.

Diese practisch höchst wichtige Regel findet u. a., und
vorzüglich, Anwendung auf die Verzugszinsen, indem
als Ersatz für die Mora bei einer Geldschuld, ohne weite-
ren Beweis des erlittenen Schadens, landübliche Zinsen
gefordert werden können (b). Es ist aber ganz unrichtig
diesen Fall, wie es gewöhnlich geschieht, als eine ganz be-
sondere Klasse von Zinsen anzusehen, und davon andere
Klassen unter verschiedenen Namen strenge zu unterscheiden (c).

(b) L. 32 § 2 de usuris (22. 1).
(c) So z. B. werden mitunter
folgende Klassen von Zinsen auf-
gestellt: usurae exmora, legales,
punitoriae
(Schilling Institu-
tionen III. 108). -- Es soll durch
diese Bemerkung keinesweges in
Zweifel gezogen werden, daß für
manche einzelne Rechtsverhältnisse
positive Bestimmungen, z. B. wegen
ungewöhnlich hoher Zinsen, beste-
hen; namentlich in den Fällen,
worin der Verwalter eines frem-
den Vermögens das verwaltete
Geld unredlich in eignen Nutzen
verwendet. L. 38 de neg. gest.
§. 269. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)

Hierin tritt nun für Denjenigen, der eine ſolche Ver-
gütung fordert, eine große Erleichterung ein, wenn der
Gegenſtand des mit Unrecht entbehrten Gebrauchs in
baarem Gelde beſteht. Ein beſonderer Beweis für den
Betrag des erlittenen Schadens wird dadurch entbehrlich,
daß der Kläger die landüblichen Zinſen des entbehrten
Geldes fordern kann. Allerdings kann in einzelnen Fällen
auch wohl eine höhere Entſchädigung gefordert werden,
dazu aber bedarf es jedesmal einer ſpeciellen geſetzlichen
Vorſchrift, oder auch eines beſonderen Beweiſes. Für die
landüblichen Zinſen dagegen bedarf es eines beſonderen
Beweiſes nicht, indem derſelbe durch den oben aufgeſtellten
durchgreifenden Erfahrungsſatz entbehrlich gemacht wird.

Dieſe practiſch höchſt wichtige Regel findet u. a., und
vorzüglich, Anwendung auf die Verzugszinſen, indem
als Erſatz für die Mora bei einer Geldſchuld, ohne weite-
ren Beweis des erlittenen Schadens, landübliche Zinſen
gefordert werden können (b). Es iſt aber ganz unrichtig
dieſen Fall, wie es gewöhnlich geſchieht, als eine ganz be-
ſondere Klaſſe von Zinſen anzuſehen, und davon andere
Klaſſen unter verſchiedenen Namen ſtrenge zu unterſcheiden (c).

(b) L. 32 § 2 de usuris (22. 1).
(c) So z. B. werden mitunter
folgende Klaſſen von Zinſen auf-
geſtellt: usurae exmora, legales,
punitoriae
(Schilling Inſtitu-
tionen III. 108). — Es ſoll durch
dieſe Bemerkung keinesweges in
Zweifel gezogen werden, daß für
manche einzelne Rechtsverhältniſſe
poſitive Beſtimmungen, z. B. wegen
ungewöhnlich hoher Zinſen, beſte-
hen; namentlich in den Fällen,
worin der Verwalter eines frem-
den Vermögens das verwaltete
Geld unredlich in eignen Nutzen
verwendet. L. 38 de neg. gest.
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[135/0153] §. 269. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.) Hierin tritt nun für Denjenigen, der eine ſolche Ver- gütung fordert, eine große Erleichterung ein, wenn der Gegenſtand des mit Unrecht entbehrten Gebrauchs in baarem Gelde beſteht. Ein beſonderer Beweis für den Betrag des erlittenen Schadens wird dadurch entbehrlich, daß der Kläger die landüblichen Zinſen des entbehrten Geldes fordern kann. Allerdings kann in einzelnen Fällen auch wohl eine höhere Entſchädigung gefordert werden, dazu aber bedarf es jedesmal einer ſpeciellen geſetzlichen Vorſchrift, oder auch eines beſonderen Beweiſes. Für die landüblichen Zinſen dagegen bedarf es eines beſonderen Beweiſes nicht, indem derſelbe durch den oben aufgeſtellten durchgreifenden Erfahrungsſatz entbehrlich gemacht wird. Dieſe practiſch höchſt wichtige Regel findet u. a., und vorzüglich, Anwendung auf die Verzugszinſen, indem als Erſatz für die Mora bei einer Geldſchuld, ohne weite- ren Beweis des erlittenen Schadens, landübliche Zinſen gefordert werden können (b). Es iſt aber ganz unrichtig dieſen Fall, wie es gewöhnlich geſchieht, als eine ganz be- ſondere Klaſſe von Zinſen anzuſehen, und davon andere Klaſſen unter verſchiedenen Namen ſtrenge zu unterſcheiden (c). (b) L. 32 § 2 de usuris (22. 1). (c) So z. B. werden mitunter folgende Klaſſen von Zinſen auf- geſtellt: usurae exmora, legales, punitoriae (Schilling Inſtitu- tionen III. 108). — Es ſoll durch dieſe Bemerkung keinesweges in Zweifel gezogen werden, daß für manche einzelne Rechtsverhältniſſe poſitive Beſtimmungen, z. B. wegen ungewöhnlich hoher Zinſen, beſte- hen; namentlich in den Fällen, worin der Verwalter eines frem- den Vermögens das verwaltete Geld unredlich in eignen Nutzen verwendet. L. 38 de neg. gest.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/153>, abgerufen am 24.11.2024.