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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 270. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.)
judiciis bonae fidei servatur. Hoc idem igitur in
ceteris obventionibus dicemus."

Daß diese wichtige Stelle gerade auf die hier vorlie-
gende Frage wegen der Verpflichtungen des Beklagten im
Prozeß bezogen werden muß, wird unzweifelhaft durch die
Inscription der Stelle, wodurch dieselbe in Verbindung
tritt mit einer sehr ausführlichen Stelle Ulpians, nach
welcher der Beklagte bei der Erbschaftsklage Früchte und
Zinsen herausgeben muß (c). -- Daß in dem zweiten
Satz der angeführten Stelle die b. f. actiones erwähnt
werden, könnte den Gedanken veranlassen, als sollte nach
dem arg. a contrario für die strengen Klagen das Gegen-
theil behauptet werden. Dazu ist indessen kein Grund vor-
handen, vielmehr scheint diese Erwähnung blos eine
beiläufige Hindeutung auf die bei den b. f. actiones allein
geltenden Verzugszinsen (verschieden von den Prozeß-
zinsen) zu enthalten. Umgekehrt könnte man in dem
Schlußsatz die ceterae obventiones auf die str. j. actiones
beziehen wollen, für welche dann die Anwendbarkeit der
Prozeßzinsen durch unsre Stelle unmittelbar bewiesen
wäre. Allein auch diese Erklärung muß verworfen werden;
obventio heißt das aus einer Sache Aufkommende, und die
ceterae obventiones sind also andere Arten von Nutzungen,
welche eben sowohl als die Zinsen unter den allgemeinen
Begriff der fructus bezogen werden sollen.


(c) L. 20 de her. pet. (5. 3).
Von dieser Stelle wird unten bei
der Anwendung auf einzelne Kla-
gen Gebrauch gemacht werden.

§. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
judiciis bonae fidei servatur. Hoc idem igitur in
ceteris obventionibus dicemus.“

Daß dieſe wichtige Stelle gerade auf die hier vorlie-
gende Frage wegen der Verpflichtungen des Beklagten im
Prozeß bezogen werden muß, wird unzweifelhaft durch die
Inſcription der Stelle, wodurch dieſelbe in Verbindung
tritt mit einer ſehr ausführlichen Stelle Ulpians, nach
welcher der Beklagte bei der Erbſchaftsklage Früchte und
Zinſen herausgeben muß (c). — Daß in dem zweiten
Satz der angeführten Stelle die b. f. actiones erwähnt
werden, könnte den Gedanken veranlaſſen, als ſollte nach
dem arg. a contrario für die ſtrengen Klagen das Gegen-
theil behauptet werden. Dazu iſt indeſſen kein Grund vor-
handen, vielmehr ſcheint dieſe Erwähnung blos eine
beiläufige Hindeutung auf die bei den b. f. actiones allein
geltenden Verzugszinſen (verſchieden von den Prozeß-
zinſen) zu enthalten. Umgekehrt könnte man in dem
Schlußſatz die ceterae obventiones auf die str. j. actiones
beziehen wollen, für welche dann die Anwendbarkeit der
Prozeßzinſen durch unſre Stelle unmittelbar bewieſen
wäre. Allein auch dieſe Erklärung muß verworfen werden;
obventio heißt das aus einer Sache Aufkommende, und die
ceterae obventiones ſind alſo andere Arten von Nutzungen,
welche eben ſowohl als die Zinſen unter den allgemeinen
Begriff der fructus bezogen werden ſollen.


(c) L. 20 de her. pet. (5. 3).
Von dieſer Stelle wird unten bei
der Anwendung auf einzelne Kla-
gen Gebrauch gemacht werden.
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[141/0159] §. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.) judiciis bonae fidei servatur. Hoc idem igitur in ceteris obventionibus dicemus.“ Daß dieſe wichtige Stelle gerade auf die hier vorlie- gende Frage wegen der Verpflichtungen des Beklagten im Prozeß bezogen werden muß, wird unzweifelhaft durch die Inſcription der Stelle, wodurch dieſelbe in Verbindung tritt mit einer ſehr ausführlichen Stelle Ulpians, nach welcher der Beklagte bei der Erbſchaftsklage Früchte und Zinſen herausgeben muß (c). — Daß in dem zweiten Satz der angeführten Stelle die b. f. actiones erwähnt werden, könnte den Gedanken veranlaſſen, als ſollte nach dem arg. a contrario für die ſtrengen Klagen das Gegen- theil behauptet werden. Dazu iſt indeſſen kein Grund vor- handen, vielmehr ſcheint dieſe Erwähnung blos eine beiläufige Hindeutung auf die bei den b. f. actiones allein geltenden Verzugszinſen (verſchieden von den Prozeß- zinſen) zu enthalten. Umgekehrt könnte man in dem Schlußſatz die ceterae obventiones auf die str. j. actiones beziehen wollen, für welche dann die Anwendbarkeit der Prozeßzinſen durch unſre Stelle unmittelbar bewieſen wäre. Allein auch dieſe Erklärung muß verworfen werden; obventio heißt das aus einer Sache Aufkommende, und die ceterae obventiones ſind alſo andere Arten von Nutzungen, welche eben ſowohl als die Zinſen unter den allgemeinen Begriff der fructus bezogen werden ſollen. (c) L. 20 de her. pet. (5. 3). Von dieſer Stelle wird unten bei der Anwendung auf einzelne Kla- gen Gebrauch gemacht werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/159>, abgerufen am 21.11.2024.