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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 270. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.)
könnte dieses nur unter der Voraussetzung geschehen, daß
man darauf das Princip der versäumten Früchte (§ 265. 266)
anwendete, d. h. daß man ihm den unterlassenen Verkauf
als eine Culpa anrechnete. Dieses ist aber deswegen un-
möglich, weil er selbst bei den strengen Klagen das Recht
hat, sich auch während des Rechtsstreits durch Naturalresti-
tution von jedem weiteren Anspruch wegen der Sache selbst
zu befreien (§ 261). -- Die richtige Ansicht der Sache
ist in folgender Entscheidung eines einzelnen Falles ausge-
sprochen. Wenn Gefäße von Gold oder Silber durch
Fideicommiß hinterlassen werden, und der Erbe mit der
Entrichtung in Mora ist, so braucht er doch nur dann
Zinsen zu zahlen, wenn der Erblasser die Geräthe zum
Verkauf bestimmt hatte, außerdem nicht; also nur dann,
wenn eigentlich ein Geldfideicommiß gemeint war, welches
nur durch den Verkauf jener Gefäße zur Ausführung ge-
bracht werden sollte (l).

2. Sehr verbreitet ist die Meinung, daß Prozeßzinsen
zwar bei freien, aber nicht bei strengen Klagen gefordert
werden könnten. Diese Meinung hat vielen Schein durch
die ganz unzweideutige Vorschrift, nach welcher mit der
condictio indebiti lediglich das irrig gezahlte Geld selbst,
durchaus keine Zinsen desselben, gefordert werden können (m).

(l) L. 3 § 4 de usur. (22. 1). --
In L. 51 § 1 de her. pet. (5. 3), aus
der man noch einen Zweifel her-
nehmen könnte, ist offenbar voraus-
gesetzt, daß der Erbe die vor der
L. C. gewonnenen Früchte verkauft,
also in baares Geld, welches er
nun schuldig ist, verwandelt hat.
S. u. § 271. c.
(m) L. 1 C. de cond. ind.
VI. 10

§. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
könnte dieſes nur unter der Vorausſetzung geſchehen, daß
man darauf das Princip der verſäumten Früchte (§ 265. 266)
anwendete, d. h. daß man ihm den unterlaſſenen Verkauf
als eine Culpa anrechnete. Dieſes iſt aber deswegen un-
möglich, weil er ſelbſt bei den ſtrengen Klagen das Recht
hat, ſich auch während des Rechtsſtreits durch Naturalreſti-
tution von jedem weiteren Anſpruch wegen der Sache ſelbſt
zu befreien (§ 261). — Die richtige Anſicht der Sache
iſt in folgender Entſcheidung eines einzelnen Falles ausge-
ſprochen. Wenn Gefäße von Gold oder Silber durch
Fideicommiß hinterlaſſen werden, und der Erbe mit der
Entrichtung in Mora iſt, ſo braucht er doch nur dann
Zinſen zu zahlen, wenn der Erblaſſer die Geräthe zum
Verkauf beſtimmt hatte, außerdem nicht; alſo nur dann,
wenn eigentlich ein Geldfideicommiß gemeint war, welches
nur durch den Verkauf jener Gefäße zur Ausführung ge-
bracht werden ſollte (l).

2. Sehr verbreitet iſt die Meinung, daß Prozeßzinſen
zwar bei freien, aber nicht bei ſtrengen Klagen gefordert
werden könnten. Dieſe Meinung hat vielen Schein durch
die ganz unzweideutige Vorſchrift, nach welcher mit der
condictio indebiti lediglich das irrig gezahlte Geld ſelbſt,
durchaus keine Zinſen deſſelben, gefordert werden können (m).

(l) L. 3 § 4 de usur. (22. 1). —
In L. 51 § 1 de her. pet. (5. 3), aus
der man noch einen Zweifel her-
nehmen könnte, iſt offenbar voraus-
geſetzt, daß der Erbe die vor der
L. C. gewonnenen Früchte verkauft,
alſo in baares Geld, welches er
nun ſchuldig iſt, verwandelt hat.
S. u. § 271. c.
(m) L. 1 C. de cond. ind.
VI. 10
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[145/0163] §. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.) könnte dieſes nur unter der Vorausſetzung geſchehen, daß man darauf das Princip der verſäumten Früchte (§ 265. 266) anwendete, d. h. daß man ihm den unterlaſſenen Verkauf als eine Culpa anrechnete. Dieſes iſt aber deswegen un- möglich, weil er ſelbſt bei den ſtrengen Klagen das Recht hat, ſich auch während des Rechtsſtreits durch Naturalreſti- tution von jedem weiteren Anſpruch wegen der Sache ſelbſt zu befreien (§ 261). — Die richtige Anſicht der Sache iſt in folgender Entſcheidung eines einzelnen Falles ausge- ſprochen. Wenn Gefäße von Gold oder Silber durch Fideicommiß hinterlaſſen werden, und der Erbe mit der Entrichtung in Mora iſt, ſo braucht er doch nur dann Zinſen zu zahlen, wenn der Erblaſſer die Geräthe zum Verkauf beſtimmt hatte, außerdem nicht; alſo nur dann, wenn eigentlich ein Geldfideicommiß gemeint war, welches nur durch den Verkauf jener Gefäße zur Ausführung ge- bracht werden ſollte (l). 2. Sehr verbreitet iſt die Meinung, daß Prozeßzinſen zwar bei freien, aber nicht bei ſtrengen Klagen gefordert werden könnten. Dieſe Meinung hat vielen Schein durch die ganz unzweideutige Vorſchrift, nach welcher mit der condictio indebiti lediglich das irrig gezahlte Geld ſelbſt, durchaus keine Zinſen deſſelben, gefordert werden können (m). (l) L. 3 § 4 de usur. (22. 1). — In L. 51 § 1 de her. pet. (5. 3), aus der man noch einen Zweifel her- nehmen könnte, iſt offenbar voraus- geſetzt, daß der Erbe die vor der L. C. gewonnenen Früchte verkauft, alſo in baares Geld, welches er nun ſchuldig iſt, verwandelt hat. S. u. § 271. c. (m) L. 1 C. de cond. ind. VI. 10

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/163>, abgerufen am 21.11.2024.