Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 270. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.) könnte dieses nur unter der Voraussetzung geschehen, daßman darauf das Princip der versäumten Früchte (§ 265. 266) anwendete, d. h. daß man ihm den unterlassenen Verkauf als eine Culpa anrechnete. Dieses ist aber deswegen un- möglich, weil er selbst bei den strengen Klagen das Recht hat, sich auch während des Rechtsstreits durch Naturalresti- tution von jedem weiteren Anspruch wegen der Sache selbst zu befreien (§ 261). -- Die richtige Ansicht der Sache ist in folgender Entscheidung eines einzelnen Falles ausge- sprochen. Wenn Gefäße von Gold oder Silber durch Fideicommiß hinterlassen werden, und der Erbe mit der Entrichtung in Mora ist, so braucht er doch nur dann Zinsen zu zahlen, wenn der Erblasser die Geräthe zum Verkauf bestimmt hatte, außerdem nicht; also nur dann, wenn eigentlich ein Geldfideicommiß gemeint war, welches nur durch den Verkauf jener Gefäße zur Ausführung ge- bracht werden sollte (l). 2. Sehr verbreitet ist die Meinung, daß Prozeßzinsen (l) L. 3 § 4 de usur. (22. 1). -- In L. 51 § 1 de her. pet. (5. 3), aus der man noch einen Zweifel her- nehmen könnte, ist offenbar voraus- gesetzt, daß der Erbe die vor der L. C. gewonnenen Früchte verkauft, also in baares Geld, welches er nun schuldig ist, verwandelt hat. S. u. § 271. c. (m) L. 1 C. de cond. ind. VI. 10
§. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.) könnte dieſes nur unter der Vorausſetzung geſchehen, daßman darauf das Princip der verſäumten Früchte (§ 265. 266) anwendete, d. h. daß man ihm den unterlaſſenen Verkauf als eine Culpa anrechnete. Dieſes iſt aber deswegen un- möglich, weil er ſelbſt bei den ſtrengen Klagen das Recht hat, ſich auch während des Rechtsſtreits durch Naturalreſti- tution von jedem weiteren Anſpruch wegen der Sache ſelbſt zu befreien (§ 261). — Die richtige Anſicht der Sache iſt in folgender Entſcheidung eines einzelnen Falles ausge- ſprochen. Wenn Gefäße von Gold oder Silber durch Fideicommiß hinterlaſſen werden, und der Erbe mit der Entrichtung in Mora iſt, ſo braucht er doch nur dann Zinſen zu zahlen, wenn der Erblaſſer die Geräthe zum Verkauf beſtimmt hatte, außerdem nicht; alſo nur dann, wenn eigentlich ein Geldfideicommiß gemeint war, welches nur durch den Verkauf jener Gefäße zur Ausführung ge- bracht werden ſollte (l). 2. Sehr verbreitet iſt die Meinung, daß Prozeßzinſen (l) L. 3 § 4 de usur. (22. 1). — In L. 51 § 1 de her. pet. (5. 3), aus der man noch einen Zweifel her- nehmen könnte, iſt offenbar voraus- geſetzt, daß der Erbe die vor der L. C. gewonnenen Früchte verkauft, alſo in baares Geld, welches er nun ſchuldig iſt, verwandelt hat. S. u. § 271. c. (m) L. 1 C. de cond. ind. VI. 10
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§. 270. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
könnte dieſes nur unter der Vorausſetzung geſchehen, daß
man darauf das Princip der verſäumten Früchte (§ 265. 266)
anwendete, d. h. daß man ihm den unterlaſſenen Verkauf
als eine Culpa anrechnete. Dieſes iſt aber deswegen un-
möglich, weil er ſelbſt bei den ſtrengen Klagen das Recht
hat, ſich auch während des Rechtsſtreits durch Naturalreſti-
tution von jedem weiteren Anſpruch wegen der Sache ſelbſt
zu befreien (§ 261). — Die richtige Anſicht der Sache
iſt in folgender Entſcheidung eines einzelnen Falles ausge-
ſprochen. Wenn Gefäße von Gold oder Silber durch
Fideicommiß hinterlaſſen werden, und der Erbe mit der
Entrichtung in Mora iſt, ſo braucht er doch nur dann
Zinſen zu zahlen, wenn der Erblaſſer die Geräthe zum
Verkauf beſtimmt hatte, außerdem nicht; alſo nur dann,
wenn eigentlich ein Geldfideicommiß gemeint war, welches
nur durch den Verkauf jener Gefäße zur Ausführung ge-
bracht werden ſollte (l).
2. Sehr verbreitet iſt die Meinung, daß Prozeßzinſen
zwar bei freien, aber nicht bei ſtrengen Klagen gefordert
werden könnten. Dieſe Meinung hat vielen Schein durch
die ganz unzweideutige Vorſchrift, nach welcher mit der
condictio indebiti lediglich das irrig gezahlte Geld ſelbſt,
durchaus keine Zinſen deſſelben, gefordert werden können (m).
(l) L. 3 § 4 de usur. (22. 1). —
In L. 51 § 1 de her. pet. (5. 3), aus
der man noch einen Zweifel her-
nehmen könnte, iſt offenbar voraus-
geſetzt, daß der Erbe die vor der
L. C. gewonnenen Früchte verkauft,
alſo in baares Geld, welches er
nun ſchuldig iſt, verwandelt hat.
S. u. § 271. c.
(m) L. 1 C. de cond. ind.
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