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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 271. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.)
Die Frage ist nun die: wirkte die Consumtion und die
Novation auf eine Zinsenforderung?

Dabei müssen die oben dargestellten Gattungen der
Zinsen genau unterschieden werden.

A. Viele derselben hatten gar keinen selbstständigen
Rechtsgrund, indem sie nur entweder ein Stück einer
anderen Obligation bildeten (wie das Pactum auf Zinsen
neben einem b. f. contractus), oder überhaupt nicht auf
einer eigentlichen Obligation, sondern nur auf dem officium
judicis
beruhten (wie die Verzugszinsen und die Prozeß-
zinsen).

Bei diesen hat die Sache keinen Zweifel. Die An-
stellung der Hauptklage consumirte gewiß die Zinsenfor-
derung, so daß niemals späterhin eine neue Klage auf solche
Zinsen angestellt werden konnte.

Eine Novation konnte für diese Zinsenforderungen nicht
eintreten, weil sie überhaupt nicht auf einer vorhergehenden
Obligation, wenigstens nicht auf einer selbstständigen,
beruhten.

B. Andere dagegen hatten einen selbstständigen Ent-
stehungsgrund, wohin namentlich die auf einer Stipulation
beruhenden Zinsen (neben Darlehn, oder Stipulation, als
Hauptobligation) gehörten.

Hier ist vor Allem die oben durchgeführte Regel in
Erinnerung zu bringen, daß in diesen Fällen niemals mit
Einer Klage auf Kapital und Zinsen geklagt werden konnte,
sondern stets mit zwei verschiedenen Klagen, einer certi und

§. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
Die Frage iſt nun die: wirkte die Conſumtion und die
Novation auf eine Zinſenforderung?

Dabei müſſen die oben dargeſtellten Gattungen der
Zinſen genau unterſchieden werden.

A. Viele derſelben hatten gar keinen ſelbſtſtändigen
Rechtsgrund, indem ſie nur entweder ein Stück einer
anderen Obligation bildeten (wie das Pactum auf Zinſen
neben einem b. f. contractus), oder überhaupt nicht auf
einer eigentlichen Obligation, ſondern nur auf dem officium
judicis
beruhten (wie die Verzugszinſen und die Prozeß-
zinſen).

Bei dieſen hat die Sache keinen Zweifel. Die An-
ſtellung der Hauptklage conſumirte gewiß die Zinſenfor-
derung, ſo daß niemals ſpäterhin eine neue Klage auf ſolche
Zinſen angeſtellt werden konnte.

Eine Novation konnte für dieſe Zinſenforderungen nicht
eintreten, weil ſie überhaupt nicht auf einer vorhergehenden
Obligation, wenigſtens nicht auf einer ſelbſtſtändigen,
beruhten.

B. Andere dagegen hatten einen ſelbſtſtändigen Ent-
ſtehungsgrund, wohin namentlich die auf einer Stipulation
beruhenden Zinſen (neben Darlehn, oder Stipulation, als
Hauptobligation) gehörten.

Hier iſt vor Allem die oben durchgeführte Regel in
Erinnerung zu bringen, daß in dieſen Fällen niemals mit
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[157/0175] §. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.) Die Frage iſt nun die: wirkte die Conſumtion und die Novation auf eine Zinſenforderung? Dabei müſſen die oben dargeſtellten Gattungen der Zinſen genau unterſchieden werden. A. Viele derſelben hatten gar keinen ſelbſtſtändigen Rechtsgrund, indem ſie nur entweder ein Stück einer anderen Obligation bildeten (wie das Pactum auf Zinſen neben einem b. f. contractus), oder überhaupt nicht auf einer eigentlichen Obligation, ſondern nur auf dem officium judicis beruhten (wie die Verzugszinſen und die Prozeß- zinſen). Bei dieſen hat die Sache keinen Zweifel. Die An- ſtellung der Hauptklage conſumirte gewiß die Zinſenfor- derung, ſo daß niemals ſpäterhin eine neue Klage auf ſolche Zinſen angeſtellt werden konnte. Eine Novation konnte für dieſe Zinſenforderungen nicht eintreten, weil ſie überhaupt nicht auf einer vorhergehenden Obligation, wenigſtens nicht auf einer ſelbſtſtändigen, beruhten. B. Andere dagegen hatten einen ſelbſtſtändigen Ent- ſtehungsgrund, wohin namentlich die auf einer Stipulation beruhenden Zinſen (neben Darlehn, oder Stipulation, als Hauptobligation) gehörten. Hier iſt vor Allem die oben durchgeführte Regel in Erinnerung zu bringen, daß in dieſen Fällen niemals mit Einer Klage auf Kapital und Zinſen geklagt werden konnte, ſondern ſtets mit zwei verſchiedenen Klagen, einer certi und

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/175>, abgerufen am 21.11.2024.