Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 271. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.) da dieselbe doch dazu bestimmt ist, ihm Vortheil zu bringen.Daher gehen durch die L. C. die Accessionen nicht unter. Für das Pfand ist dieses ausdrücklich gesagt (n). Für die Zinsen (worauf allein es hier ankommt) soll es sogleich durch ein Rescript von Severus bewiesen werden. Nur bei den Bürgschaften verhält es sich anders, aber nicht wegen der Novation, sondern aus einem ganz anderen, viel weiter greifenden Grunde, der auch bei solchen Klagen ein- wirkte, in welchen die L. C. nicht mit einer Novation ver- bunden war. Die Klage gegen den Bürgen hatte mit der Klage gegen den Hauptschuldner eine und dieselbe Intentio, war also mit ihr (wenn auch nicht in der Bezeichnung der Personen, doch objectiv) identisch, und deswegen wurde durch die Hauptklage zugleich die Klage gegen den Bürgen in judicium deducirt und consumirt. Dieser Satz wird von Cicero bezeugt, und galt bis auf Justinian, der ihn ausdrücklich aufhob (o). Ein ähnlicher Grund trat bei den Zinsen nicht ein, deren Lauf daher durch die L. C. über die Hauptklage nicht unterbrochen wurde. Wenn ferner auf die Zinsen geklagt wurde, so wurde (n) L. 11 pr. § 1 de pign. act. (13. 7), L. 13 § 4 de pign. (20. 1). Eben so ist es mit dem privilegium dotis et tutelae. L. 29 de nov. (46. 2), wo zugleich der allgemeine Grund ausgespro- chen ist. (o) Cicero ad Att. XVI. 15.
L. 28 C. de fidejuss. (8. 41). Ausführlich und gründlich handelt von diesem Satz Keller § 52, wo alle hierher gehörende Quellen- zeugnisse angeführt sind. §. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.) da dieſelbe doch dazu beſtimmt iſt, ihm Vortheil zu bringen.Daher gehen durch die L. C. die Acceſſionen nicht unter. Für das Pfand iſt dieſes ausdrücklich geſagt (n). Für die Zinſen (worauf allein es hier ankommt) ſoll es ſogleich durch ein Reſcript von Severus bewieſen werden. Nur bei den Bürgſchaften verhält es ſich anders, aber nicht wegen der Novation, ſondern aus einem ganz anderen, viel weiter greifenden Grunde, der auch bei ſolchen Klagen ein- wirkte, in welchen die L. C. nicht mit einer Novation ver- bunden war. Die Klage gegen den Bürgen hatte mit der Klage gegen den Hauptſchuldner eine und dieſelbe Intentio, war alſo mit ihr (wenn auch nicht in der Bezeichnung der Perſonen, doch objectiv) identiſch, und deswegen wurde durch die Hauptklage zugleich die Klage gegen den Bürgen in judicium deducirt und conſumirt. Dieſer Satz wird von Cicero bezeugt, und galt bis auf Juſtinian, der ihn ausdrücklich aufhob (o). Ein ähnlicher Grund trat bei den Zinſen nicht ein, deren Lauf daher durch die L. C. über die Hauptklage nicht unterbrochen wurde. Wenn ferner auf die Zinſen geklagt wurde, ſo wurde (n) L. 11 pr. § 1 de pign. act. (13. 7), L. 13 § 4 de pign. (20. 1). Eben ſo iſt es mit dem privilegium dotis et tutelae. L. 29 de nov. (46. 2), wo zugleich der allgemeine Grund ausgeſpro- chen iſt. (o) Cicero ad Att. XVI. 15.
L. 28 C. de fidejuss. (8. 41). Ausführlich und gründlich handelt von dieſem Satz Keller § 52, wo alle hierher gehörende Quellen- zeugniſſe angeführt ſind. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0177" n="159"/><fw place="top" type="header">§. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)</fw><lb/> da dieſelbe doch dazu beſtimmt iſt, ihm Vortheil zu bringen.<lb/> Daher gehen durch die L. C. die Acceſſionen <hi rendition="#g">nicht</hi> unter.<lb/> Für das Pfand iſt dieſes ausdrücklich geſagt <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 1 <hi rendition="#i">de pign.<lb/> act.</hi> (13. 7), <hi rendition="#i">L.</hi> 13 § 4 <hi rendition="#i">de pign.</hi></hi><lb/> (20. 1). Eben ſo iſt es mit dem<lb/><hi rendition="#aq">privilegium dotis et tutelae.<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 29 <hi rendition="#i">de nov.</hi></hi> (46. 2), wo zugleich<lb/> der allgemeine Grund ausgeſpro-<lb/> chen iſt.</note>. Für die<lb/> Zinſen (worauf allein es hier ankommt) ſoll es ſogleich<lb/> durch ein Reſcript von <hi rendition="#g">Severus</hi> bewieſen werden. Nur<lb/> bei den Bürgſchaften verhält es ſich anders, aber nicht<lb/> wegen der Novation, ſondern aus einem ganz anderen, viel<lb/> weiter greifenden Grunde, der auch bei ſolchen Klagen ein-<lb/> wirkte, in welchen die L. C. nicht mit einer Novation ver-<lb/> bunden war. Die Klage gegen den Bürgen hatte mit der<lb/> Klage gegen den Hauptſchuldner eine und dieſelbe <hi rendition="#aq">Intentio,</hi><lb/> war alſo mit ihr (wenn auch nicht in der Bezeichnung der<lb/> Perſonen, doch objectiv) identiſch, und deswegen wurde<lb/> durch die Hauptklage zugleich die Klage gegen den Bürgen<lb/><hi rendition="#aq">in judicium</hi> deducirt und conſumirt. Dieſer Satz wird<lb/> von <hi rendition="#g">Cicero</hi> bezeugt, und galt bis auf <hi rendition="#g">Juſtinian</hi>, der<lb/> ihn ausdrücklich aufhob <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cicero</hi> ad Att. XVI. 15.<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 28 <hi rendition="#i">C. de fidejuss.</hi></hi> (8. 41).<lb/> Ausführlich und gründlich handelt<lb/> von dieſem Satz <hi rendition="#g">Keller</hi> § 52,<lb/> wo alle hierher gehörende Quellen-<lb/> zeugniſſe angeführt ſind.</note>. Ein ähnlicher Grund trat bei<lb/> den Zinſen nicht ein, deren Lauf daher durch die L. C. über<lb/> die Hauptklage nicht unterbrochen wurde.</p><lb/> <p>Wenn ferner auf die <hi rendition="#g">Zinſen</hi> geklagt wurde, ſo wurde<lb/> damit die ganze Zinſenſtipulation <hi rendition="#aq">in judicium</hi> deducirt und<lb/> conſumirt, alſo ſowohl für die verfallenen als für die noch<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [159/0177]
§. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
da dieſelbe doch dazu beſtimmt iſt, ihm Vortheil zu bringen.
Daher gehen durch die L. C. die Acceſſionen nicht unter.
Für das Pfand iſt dieſes ausdrücklich geſagt (n). Für die
Zinſen (worauf allein es hier ankommt) ſoll es ſogleich
durch ein Reſcript von Severus bewieſen werden. Nur
bei den Bürgſchaften verhält es ſich anders, aber nicht
wegen der Novation, ſondern aus einem ganz anderen, viel
weiter greifenden Grunde, der auch bei ſolchen Klagen ein-
wirkte, in welchen die L. C. nicht mit einer Novation ver-
bunden war. Die Klage gegen den Bürgen hatte mit der
Klage gegen den Hauptſchuldner eine und dieſelbe Intentio,
war alſo mit ihr (wenn auch nicht in der Bezeichnung der
Perſonen, doch objectiv) identiſch, und deswegen wurde
durch die Hauptklage zugleich die Klage gegen den Bürgen
in judicium deducirt und conſumirt. Dieſer Satz wird
von Cicero bezeugt, und galt bis auf Juſtinian, der
ihn ausdrücklich aufhob (o). Ein ähnlicher Grund trat bei
den Zinſen nicht ein, deren Lauf daher durch die L. C. über
die Hauptklage nicht unterbrochen wurde.
Wenn ferner auf die Zinſen geklagt wurde, ſo wurde
damit die ganze Zinſenſtipulation in judicium deducirt und
conſumirt, alſo ſowohl für die verfallenen als für die noch
(n) L. 11 pr. § 1 de pign.
act. (13. 7), L. 13 § 4 de pign.
(20. 1). Eben ſo iſt es mit dem
privilegium dotis et tutelae.
L. 29 de nov. (46. 2), wo zugleich
der allgemeine Grund ausgeſpro-
chen iſt.
(o) Cicero ad Att. XVI. 15.
L. 28 C. de fidejuss. (8. 41).
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