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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
künftig zu erwartenden Zinsen, weil beide auf einer und
derselben Stipulation beruhten, die als Obligation ein
Ganzes bildete. Auf die verfallenen sprach der Juder nun
wirklich, auf die künftigen zu sprechen hatte er gegenwärtig
noch keinen Grund; da aber die Klage auf dieselbe con-
sumirt war, so waren diese künftigen Zinsen für immer
verloren. Um diese Gefahr zu vermeiden, mußte der Kläger
eine Präscription: cujus rei dies fuit seiner Klage hinzu
fügen (p).

Diese Sätze mußten voran geschickt werden, um die Er-
klärung der folgenden wichtigen Stelle vorzubereiten, die
auf mancherlei Weise misverstanden worden ist:
"Judicio coepto, usurarum stipulatio non est peremta;
superest igitur, ut debitorem ejus temporis quod
non est in judicium deductum convenire possis"
(q).

Der erste Satz dieser Stelle bestätigt unmittelbar die
so eben aufgestellte Behauptung, daß die Anstellung der
Kapitalklage keine Consumtion und keine Novation für die
Zinsenstipulation bewirke, diese Stipulation also nicht zer-
störe. Der zweite Satz knüpft daran die Folgerung, daß
auch nach angestellter Kapitalklage noch immer eine abge-
sonderte Zinsenklage angestellt werden könne. Dieses Letzte
jedoch mit der Einschränkung, wenn nicht etwa die Klage
auf die jetzt fällig gewordenen Zinsposten durch eine schon
früher angestellte Zinsenklage consumirt sey. Eine solche

(p) Gajus IV. § 131.
(q) L. 1 C. de jud. (3. 1) von Severus und Antoninus.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
künftig zu erwartenden Zinſen, weil beide auf einer und
derſelben Stipulation beruhten, die als Obligation ein
Ganzes bildete. Auf die verfallenen ſprach der Juder nun
wirklich, auf die künftigen zu ſprechen hatte er gegenwärtig
noch keinen Grund; da aber die Klage auf dieſelbe con-
ſumirt war, ſo waren dieſe künftigen Zinſen für immer
verloren. Um dieſe Gefahr zu vermeiden, mußte der Kläger
eine Präſcription: cujus rei dies fuit ſeiner Klage hinzu
fügen (p).

Dieſe Sätze mußten voran geſchickt werden, um die Er-
klärung der folgenden wichtigen Stelle vorzubereiten, die
auf mancherlei Weiſe misverſtanden worden iſt:
„Judicio coepto, usurarum stipulatio non est peremta;
superest igitur, ut debitorem ejus temporis quod
non est in judicium deductum convenire possis“
(q).

Der erſte Satz dieſer Stelle beſtätigt unmittelbar die
ſo eben aufgeſtellte Behauptung, daß die Anſtellung der
Kapitalklage keine Conſumtion und keine Novation für die
Zinſenſtipulation bewirke, dieſe Stipulation alſo nicht zer-
ſtöre. Der zweite Satz knüpft daran die Folgerung, daß
auch nach angeſtellter Kapitalklage noch immer eine abge-
ſonderte Zinſenklage angeſtellt werden könne. Dieſes Letzte
jedoch mit der Einſchränkung, wenn nicht etwa die Klage
auf die jetzt fällig gewordenen Zinspoſten durch eine ſchon
früher angeſtellte Zinſenklage conſumirt ſey. Eine ſolche

(p) Gajus IV. § 131.
(q) L. 1 C. de jud. (3. 1) von Severus und Antoninus.
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[160/0178] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. künftig zu erwartenden Zinſen, weil beide auf einer und derſelben Stipulation beruhten, die als Obligation ein Ganzes bildete. Auf die verfallenen ſprach der Juder nun wirklich, auf die künftigen zu ſprechen hatte er gegenwärtig noch keinen Grund; da aber die Klage auf dieſelbe con- ſumirt war, ſo waren dieſe künftigen Zinſen für immer verloren. Um dieſe Gefahr zu vermeiden, mußte der Kläger eine Präſcription: cujus rei dies fuit ſeiner Klage hinzu fügen (p). Dieſe Sätze mußten voran geſchickt werden, um die Er- klärung der folgenden wichtigen Stelle vorzubereiten, die auf mancherlei Weiſe misverſtanden worden iſt: „Judicio coepto, usurarum stipulatio non est peremta; superest igitur, ut debitorem ejus temporis quod non est in judicium deductum convenire possis“ (q). Der erſte Satz dieſer Stelle beſtätigt unmittelbar die ſo eben aufgeſtellte Behauptung, daß die Anſtellung der Kapitalklage keine Conſumtion und keine Novation für die Zinſenſtipulation bewirke, dieſe Stipulation alſo nicht zer- ſtöre. Der zweite Satz knüpft daran die Folgerung, daß auch nach angeſtellter Kapitalklage noch immer eine abge- ſonderte Zinſenklage angeſtellt werden könne. Dieſes Letzte jedoch mit der Einſchränkung, wenn nicht etwa die Klage auf die jetzt fällig gewordenen Zinspoſten durch eine ſchon früher angeſtellte Zinſenklage conſumirt ſey. Eine ſolche (p) Gajus IV. § 131. (q) L. 1 C. de jud. (3. 1) von Severus und Antoninus.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/178>, abgerufen am 21.11.2024.