Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 271. Wirkung der L. C. -- Prozeßzinsen. (Forts.) Consumtion aber war nicht vorhanden, sowohl wenn nochgar nicht auf Zinsen geklagt worden war, als wenn bei einer früheren Zinsenklage die oben erklärte Präscription angewendet war, um die Consumtion der künftig eintretenden Zinsposten abzuwenden (r). Um die Lehre von den Prozeßzinsen ganz abzuschließen, Neuerlich ist von Mehreren die Zulässigkeit von Prozeß- (r) Mayer Litiscontestation S. 35--38 behauptet, im Wider- spruch mit den hier aufgestellten Sätzen, die Kapitalklage habe durch die Novation der L. C. den ferneren Zinsenlauf zerstört. Er verwechselt dabei die Consumtion und Nova- tion, so wie er die zwei verschie- denen Klagen auf Kapital und Zinsen nicht unterscheidet, und ohne Grund einen practischen Unterschied zwischen Pfändern und Zinsen be- hauptet, welche selbstgemachte Schwierigkeit er dann nicht ohne Scharfsinn zu beseitigen sucht durch die Unterscheidung alter und neuer Rechtsinstitute. Sein Hauptbeweis liegt in L. 90 de V. O. (45. 1), welche für den Fall der poenae stipulatio (einer anderen Form als das Zinsgeschäft, aber mit ähnlichem Zweck und Erfolg) ganz richtig dasselbe behauptet, welches in L. 1 C. de jud. für die Zinsen gesagt ist. Er sieht darin eine ver- steckte Anspielung darauf, daß bei den Zinsen das Gegentheil gelte, trägt also ganz willkührlich ein ar- gumentum a contrario in die Stelle hinein. VI. 11
§. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.) Conſumtion aber war nicht vorhanden, ſowohl wenn nochgar nicht auf Zinſen geklagt worden war, als wenn bei einer früheren Zinſenklage die oben erklärte Präſcription angewendet war, um die Conſumtion der künftig eintretenden Zinspoſten abzuwenden (r). Um die Lehre von den Prozeßzinſen ganz abzuſchließen, Neuerlich iſt von Mehreren die Zuläſſigkeit von Prozeß- (r) Mayer Litisconteſtation S. 35—38 behauptet, im Wider- ſpruch mit den hier aufgeſtellten Sätzen, die Kapitalklage habe durch die Novation der L. C. den ferneren Zinſenlauf zerſtört. Er verwechſelt dabei die Conſumtion und Nova- tion, ſo wie er die zwei verſchie- denen Klagen auf Kapital und Zinſen nicht unterſcheidet, und ohne Grund einen practiſchen Unterſchied zwiſchen Pfändern und Zinſen be- hauptet, welche ſelbſtgemachte Schwierigkeit er dann nicht ohne Scharfſinn zu beſeitigen ſucht durch die Unterſcheidung alter und neuer Rechtsinſtitute. Sein Hauptbeweis liegt in L. 90 de V. O. (45. 1), welche für den Fall der poenae stipulatio (einer anderen Form als das Zinsgeſchäft, aber mit ähnlichem Zweck und Erfolg) ganz richtig daſſelbe behauptet, welches in L. 1 C. de jud. für die Zinſen geſagt iſt. Er ſieht darin eine ver- ſteckte Anſpielung darauf, daß bei den Zinſen das Gegentheil gelte, trägt alſo ganz willkührlich ein ar- gumentum a contrario in die Stelle hinein. VI. 11
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§. 271. Wirkung der L. C. — Prozeßzinſen. (Fortſ.)
Conſumtion aber war nicht vorhanden, ſowohl wenn noch
gar nicht auf Zinſen geklagt worden war, als wenn bei
einer früheren Zinſenklage die oben erklärte Präſcription
angewendet war, um die Conſumtion der künftig eintretenden
Zinspoſten abzuwenden (r).
Um die Lehre von den Prozeßzinſen ganz abzuſchließen,
bleibt nur noch übrig, die Meinung neuerer Schriftſteller
über den Zuſtand des heutigen Rechts in dieſer Lehre kurz
anzugeben.
Neuerlich iſt von Mehreren die Zuläſſigkeit von Prozeß-
zinſen gänzlich verworfen worden, indem ſie dieſelben nicht
ſowohl negirt, als ignorirt haben. Sie gehen nämlich da-
von aus, es gebe überhaupt, aus Veranlaſſung eines
Rechtsſtreits, keine andere Zinſen als Verzugszinſen. Da
nun (welches auch ich annehme) die L. C. keine Mora be-
gründe, ſo könnten Prozeßzinſen, d. h. Zinſen die durch die
(r) Mayer Litisconteſtation
S. 35—38 behauptet, im Wider-
ſpruch mit den hier aufgeſtellten
Sätzen, die Kapitalklage habe durch
die Novation der L. C. den ferneren
Zinſenlauf zerſtört. Er verwechſelt
dabei die Conſumtion und Nova-
tion, ſo wie er die zwei verſchie-
denen Klagen auf Kapital und
Zinſen nicht unterſcheidet, und ohne
Grund einen practiſchen Unterſchied
zwiſchen Pfändern und Zinſen be-
hauptet, welche ſelbſtgemachte
Schwierigkeit er dann nicht ohne
Scharfſinn zu beſeitigen ſucht durch
die Unterſcheidung alter und neuer
Rechtsinſtitute. Sein Hauptbeweis
liegt in L. 90 de V. O. (45. 1),
welche für den Fall der poenae
stipulatio (einer anderen Form
als das Zinsgeſchäft, aber mit
ähnlichem Zweck und Erfolg) ganz
richtig daſſelbe behauptet, welches
in L. 1 C. de jud. für die Zinſen
geſagt iſt. Er ſieht darin eine ver-
ſteckte Anſpielung darauf, daß bei
den Zinſen das Gegentheil gelte,
trägt alſo ganz willkührlich ein ar-
gumentum a contrario in die
Stelle hinein.
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