Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. L. C. als solche begründet würden, niemals vorkommen.Insbesondere seyen sie bei den stricti juris Contracten ganz unmöglich, weil für diese überhaupt keine Verzugszinsen zugelassen würden (s). Das practisch Wichtige in dieser Meinung liegt nicht sowohl darin, daß man den Namen der Prozeßzinsen nicht zulassen, sondern nur von Verzugs- zinsen reden will, als vielmehr darin, daß in allen Fällen, in welchen die besonderen Bedingungen einer Mora nicht vorhanden sind, überhaupt gar keine Zinsen gelten sollen. Die hier vertheidigte Meinung dagegen hat zu allen Bei dem Oberappellationsgericht zu Lübeck, welches für (s) Göschen Vorlesungen B. 1. S. 478. -- Madai Mora S. 369 bis 373. Wächter Heft 2 S. 54. 55, Heft 3 S. 24. (t) Bayer Prozeß S. 233. 234.
Linde Prozeß § 200 Note 5. Daß diese zugleich den Anfang von der Insinuation berechnen, anstatt von der L. C., ändert in dem We- sen der Sache Nichts. Von dieser Veränderung des Anfangspunktes wird unten besonders die Rede seyn. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. L. C. als ſolche begründet würden, niemals vorkommen.Insbeſondere ſeyen ſie bei den stricti juris Contracten ganz unmöglich, weil für dieſe überhaupt keine Verzugszinſen zugelaſſen würden (s). Das practiſch Wichtige in dieſer Meinung liegt nicht ſowohl darin, daß man den Namen der Prozeßzinſen nicht zulaſſen, ſondern nur von Verzugs- zinſen reden will, als vielmehr darin, daß in allen Fällen, in welchen die beſonderen Bedingungen einer Mora nicht vorhanden ſind, überhaupt gar keine Zinſen gelten ſollen. Die hier vertheidigte Meinung dagegen hat zu allen Bei dem Oberappellationsgericht zu Lübeck, welches für (s) Göſchen Vorleſungen B. 1. S. 478. — Madai Mora S. 369 bis 373. Wächter Heft 2 S. 54. 55, Heft 3 S. 24. (t) Bayer Prozeß S. 233. 234.
Linde Prozeß § 200 Note 5. Daß dieſe zugleich den Anfang von der Inſinuation berechnen, anſtatt von der L. C., ändert in dem We- ſen der Sache Nichts. Von dieſer Veränderung des Anfangspunktes wird unten beſonders die Rede ſeyn. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0180" n="162"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> L. C. als ſolche begründet würden, niemals vorkommen.<lb/> Insbeſondere ſeyen ſie bei den <hi rendition="#aq">stricti juris</hi> Contracten ganz<lb/> unmöglich, weil für dieſe überhaupt keine Verzugszinſen<lb/> zugelaſſen würden <note place="foot" n="(s)"><hi rendition="#g">Göſchen</hi> Vorleſungen B. 1.<lb/> S. 478. — <hi rendition="#g">Madai</hi> Mora S. 369<lb/> bis 373. <hi rendition="#g">Wächter</hi> Heft 2 S. 54.<lb/> 55, Heft 3 S. 24.</note>. Das practiſch Wichtige in dieſer<lb/> Meinung liegt nicht ſowohl darin, daß man den Namen<lb/> der Prozeßzinſen nicht zulaſſen, ſondern nur von Verzugs-<lb/> zinſen reden will, als vielmehr darin, daß in allen Fällen,<lb/> in welchen die beſonderen Bedingungen einer Mora nicht<lb/> vorhanden ſind, überhaupt gar keine Zinſen gelten ſollen.</p><lb/> <p>Die hier vertheidigte Meinung dagegen hat zu allen<lb/> Zeiten zahlreiche Anhänger gefunden. Eigentlich gehören<lb/> dahin alle Schriftſteller, welche für das R. R. die Gültig-<lb/> keit der Prozeßzinſen bei den <hi rendition="#g">ſtrengen</hi> Klagen behaupten<lb/> (§ 270. <hi rendition="#aq">p</hi>). Dieſe meinen damit in der That die allge-<lb/> meine Gültigkeit der Prozeßzinſen überhaupt im gemeinen<lb/> Recht, wie ſich denn namentlich <hi rendition="#g">Huber</hi> zur Unterſtützung<lb/> ſeiner Meinung auf die heutige Praxis beruft. Außerdem<lb/> aber haben ſich auch mehrere Andere von dem rein practi-<lb/> ſchen Standpunkt aus für die Annahme von Prozeßzinſen<lb/> als ſolchen erklärt <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#g">Bayer</hi> Prozeß S. 233. 234.<lb/><hi rendition="#g">Linde</hi> Prozeß § 200 Note 5.<lb/> Daß dieſe zugleich den Anfang von<lb/> der Inſinuation berechnen, anſtatt<lb/> von der L. C., ändert in dem We-<lb/> ſen der Sache Nichts. Von dieſer<lb/> Veränderung des Anfangspunktes<lb/> wird unten beſonders die Rede ſeyn.</note>.</p><lb/> <p>Bei dem Oberappellationsgericht zu Lübeck, welches für<lb/> die Praxis der Vier freien Städte Zeugniß giebt, werden<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0180]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
L. C. als ſolche begründet würden, niemals vorkommen.
Insbeſondere ſeyen ſie bei den stricti juris Contracten ganz
unmöglich, weil für dieſe überhaupt keine Verzugszinſen
zugelaſſen würden (s). Das practiſch Wichtige in dieſer
Meinung liegt nicht ſowohl darin, daß man den Namen
der Prozeßzinſen nicht zulaſſen, ſondern nur von Verzugs-
zinſen reden will, als vielmehr darin, daß in allen Fällen,
in welchen die beſonderen Bedingungen einer Mora nicht
vorhanden ſind, überhaupt gar keine Zinſen gelten ſollen.
Die hier vertheidigte Meinung dagegen hat zu allen
Zeiten zahlreiche Anhänger gefunden. Eigentlich gehören
dahin alle Schriftſteller, welche für das R. R. die Gültig-
keit der Prozeßzinſen bei den ſtrengen Klagen behaupten
(§ 270. p). Dieſe meinen damit in der That die allge-
meine Gültigkeit der Prozeßzinſen überhaupt im gemeinen
Recht, wie ſich denn namentlich Huber zur Unterſtützung
ſeiner Meinung auf die heutige Praxis beruft. Außerdem
aber haben ſich auch mehrere Andere von dem rein practi-
ſchen Standpunkt aus für die Annahme von Prozeßzinſen
als ſolchen erklärt (t).
Bei dem Oberappellationsgericht zu Lübeck, welches für
die Praxis der Vier freien Städte Zeugniß giebt, werden
(s) Göſchen Vorleſungen B. 1.
S. 478. — Madai Mora S. 369
bis 373. Wächter Heft 2 S. 54.
55, Heft 3 S. 24.
(t) Bayer Prozeß S. 233. 234.
Linde Prozeß § 200 Note 5.
Daß dieſe zugleich den Anfang von
der Inſinuation berechnen, anſtatt
von der L. C., ändert in dem We-
ſen der Sache Nichts. Von dieſer
Veränderung des Anfangspunktes
wird unten beſonders die Rede ſeyn.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |