Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. A. Bei der Stipulation findet sich in vielen un- B. Ganz derselbe Grundsatz einer unbedingten Ver- (c) L. 82 § 1, L. 23 de verb. obl. (45. 1), L. 39 § 1 de leg. 1 (30). -- Weniger direct ausge- sprochen, aber dennoch erkennbar, findet sich dieselbe Regel auch in L. 91 pr. de verb. obl. (45. 1), L. 5 § 4 de in litem jur. (12. 3), L. 23 de pec. const. (13. 5). (d) L. 91 pr. de verb. obl. (45. 1). Aber selbst bei der absichtlichen Veräußerung, welche hiernach ge- wiß zum Ersatz verpflichtet, kann diese Wirkung hinterher dadurch entkräftet werden, daß die Sache durch Zufall untergeht, indem nun die Veräußerung keinen Unterschied mehr macht. L. 45 de verb. obl. (45. 1). (e) L. 5 de reb. cred. (12. 1).
Das dare oportere ist, hier wie in vielen anderen Stellen, die Be- zeichnung der Condictionen und zwar gerade der strengeren Arten derselben, mit Ausschluß der auf dare facere oportere gerichteten incerti condictio. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. A. Bei der Stipulation findet ſich in vielen un- B. Ganz derſelbe Grundſatz einer unbedingten Ver- (c) L. 82 § 1, L. 23 de verb. obl. (45. 1), L. 39 § 1 de leg. 1 (30). — Weniger direct ausge- ſprochen, aber dennoch erkennbar, findet ſich dieſelbe Regel auch in L. 91 pr. de verb. obl. (45. 1), L. 5 § 4 de in litem jur. (12. 3), L. 23 de pec. const. (13. 5). (d) L. 91 pr. de verb. obl. (45. 1). Aber ſelbſt bei der abſichtlichen Veräußerung, welche hiernach ge- wiß zum Erſatz verpflichtet, kann dieſe Wirkung hinterher dadurch entkräftet werden, daß die Sache durch Zufall untergeht, indem nun die Veräußerung keinen Unterſchied mehr macht. L. 45 de verb. obl. (45. 1). (e) L. 5 de reb. cred. (12. 1).
Das dare oportere iſt, hier wie in vielen anderen Stellen, die Be- zeichnung der Condictionen und zwar gerade der ſtrengeren Arten derſelben, mit Ausſchluß der auf dare facere oportere gerichteten incerti condictio. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0190" n="172"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Bei der <hi rendition="#g">Stipulation</hi> findet ſich in vielen un-<lb/> zweifelhaften Stellen der unbedingte Ausſpruch, daß von<lb/> der Mora an, alſo oft vor allem Rechtsſtreit, der zufällige<lb/> Untergang der verſprochenen Sache den Schuldner zur<lb/> Entſchädigung verpflichte <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 82 § 1, <hi rendition="#i">L.</hi> 23 <hi rendition="#i">de verb.<lb/> obl.</hi> (45. 1), <hi rendition="#i">L.</hi> 39 § 1 <hi rendition="#i">de leg.</hi></hi> 1<lb/> (30). — Weniger direct ausge-<lb/> ſprochen, aber dennoch erkennbar,<lb/> findet ſich dieſelbe Regel auch in<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 91 <hi rendition="#i">pr. de verb. obl.</hi> (45. 1),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 4 <hi rendition="#i">de in litem jur.</hi> (12. 3),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 23 <hi rendition="#i">de pec. const.</hi></hi> (13. 5).</note>. Dieſe Regel erhält ihre<lb/> vollſtändige Beſtimmung durch den Gegenſatz des Rechts-<lb/> zuſtandes, welcher vor der Mora, in Folge des blos ge-<lb/> ſchloſſenen Vertrages, ſtattfindet. In dieſem Zeitraum<lb/> haftet der Schuldner nur für denjenigen Untergang, welcher<lb/> durch ſeine Abſicht, oder durch ſeine culpoſe Handlungen<lb/> (nicht durch bloße Unterlaſſungen) bewirkt wird <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 91 <hi rendition="#i">pr. de verb. obl.</hi></hi> (45. 1).<lb/> Aber ſelbſt bei der abſichtlichen<lb/> Veräußerung, welche hiernach ge-<lb/> wiß zum Erſatz verpflichtet, kann<lb/> dieſe Wirkung hinterher dadurch<lb/> entkräftet werden, daß die Sache<lb/> durch Zufall untergeht, indem nun<lb/> die Veräußerung keinen Unterſchied<lb/> mehr macht. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 45 <hi rendition="#i">de verb. obl.</hi></hi><lb/> (45. 1).</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Ganz derſelbe Grundſatz einer unbedingten Ver-<lb/> pflichtung ſoll gelten bei allen Obligationen, auch außer<lb/> der Stipulation, welche mit einer Klage auf <hi rendition="#aq">dare opor-<lb/> tere</hi> (einer <hi rendition="#g">Condiction</hi>) verbunden ſind <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 <hi rendition="#i">de reb. cred.</hi></hi> (12. 1).<lb/> Das <hi rendition="#aq">dare oportere</hi> iſt, hier wie<lb/> in vielen anderen Stellen, die Be-<lb/> zeichnung der Condictionen und<lb/> zwar gerade der ſtrengeren Arten<lb/> derſelben, mit Ausſchluß der auf<lb/><hi rendition="#aq">dare facere oportere</hi> gerichteten<lb/><hi rendition="#aq">incerti condictio.</hi></note>. — Eine<lb/> bloße Anwendung dieſer Regel iſt es, daß der Dieb von<lb/> dem Augenblick des Diebſtahls an, durch welchen er ſtets<lb/> in eine Mora verſetzt wird, den zufälligen Untergang<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [172/0190]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
A. Bei der Stipulation findet ſich in vielen un-
zweifelhaften Stellen der unbedingte Ausſpruch, daß von
der Mora an, alſo oft vor allem Rechtsſtreit, der zufällige
Untergang der verſprochenen Sache den Schuldner zur
Entſchädigung verpflichte (c). Dieſe Regel erhält ihre
vollſtändige Beſtimmung durch den Gegenſatz des Rechts-
zuſtandes, welcher vor der Mora, in Folge des blos ge-
ſchloſſenen Vertrages, ſtattfindet. In dieſem Zeitraum
haftet der Schuldner nur für denjenigen Untergang, welcher
durch ſeine Abſicht, oder durch ſeine culpoſe Handlungen
(nicht durch bloße Unterlaſſungen) bewirkt wird (d).
B. Ganz derſelbe Grundſatz einer unbedingten Ver-
pflichtung ſoll gelten bei allen Obligationen, auch außer
der Stipulation, welche mit einer Klage auf dare opor-
tere (einer Condiction) verbunden ſind (e). — Eine
bloße Anwendung dieſer Regel iſt es, daß der Dieb von
dem Augenblick des Diebſtahls an, durch welchen er ſtets
in eine Mora verſetzt wird, den zufälligen Untergang
(c) L. 82 § 1, L. 23 de verb.
obl. (45. 1), L. 39 § 1 de leg. 1
(30). — Weniger direct ausge-
ſprochen, aber dennoch erkennbar,
findet ſich dieſelbe Regel auch in
L. 91 pr. de verb. obl. (45. 1),
L. 5 § 4 de in litem jur. (12. 3),
L. 23 de pec. const. (13. 5).
(d) L. 91 pr. de verb. obl. (45. 1).
Aber ſelbſt bei der abſichtlichen
Veräußerung, welche hiernach ge-
wiß zum Erſatz verpflichtet, kann
dieſe Wirkung hinterher dadurch
entkräftet werden, daß die Sache
durch Zufall untergeht, indem nun
die Veräußerung keinen Unterſchied
mehr macht. L. 45 de verb. obl.
(45. 1).
(e) L. 5 de reb. cred. (12. 1).
Das dare oportere iſt, hier wie
in vielen anderen Stellen, die Be-
zeichnung der Condictionen und
zwar gerade der ſtrengeren Arten
derſelben, mit Ausſchluß der auf
dare facere oportere gerichteten
incerti condictio.
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