Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 273. Wirkung der L. C. -- Verminderungen. (Forts.) der gestohlenen Sache ersetzen muß; denn gegen ihn gehtdie auf dare oportere gerichtete condictio furtiva (f). C. Bei dem Kaufcontract haftet gleifalls der Ver- D. Dieselbe Regel wird endlich auch bei Legaten Es bedarf keines Beweises, daß in allen diesen Fällen Als Grund dieser strengen, durch die Mora herbeige- Wenn nun diese strenge Verpflichtung von der Mora (f) L. 20, L. 8 § 1 de cond. furt. (13. 1), L. 9 C. de furtis (6. 2). (g) L. 4. 6 C. de peric. (4. 48). (h) L. 39 § 1, L. 47 § 6, L. 108 § 11 de leg. 1 (30), L. 23 de verb. obl. (45. 1). (i) L. 47 § 6 de leg. 1 (30).
§. 273. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.) der geſtohlenen Sache erſetzen muß; denn gegen ihn gehtdie auf dare oportere gerichtete condictio furtiva (f). C. Bei dem Kaufcontract haftet gleifalls der Ver- D. Dieſelbe Regel wird endlich auch bei Legaten Es bedarf keines Beweiſes, daß in allen dieſen Fällen Als Grund dieſer ſtrengen, durch die Mora herbeige- Wenn nun dieſe ſtrenge Verpflichtung von der Mora (f) L. 20, L. 8 § 1 de cond. furt. (13. 1), L. 9 C. de furtis (6. 2). (g) L. 4. 6 C. de peric. (4. 48). (h) L. 39 § 1, L. 47 § 6, L. 108 § 11 de leg. 1 (30), L. 23 de verb. obl. (45. 1). (i) L. 47 § 6 de leg. 1 (30).
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§. 273. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.)
der geſtohlenen Sache erſetzen muß; denn gegen ihn geht
die auf dare oportere gerichtete condictio furtiva (f).
C. Bei dem Kaufcontract haftet gleifalls der Ver-
käufer für den zufälligen Untergang der verkauften Sache (g).
D. Dieſelbe Regel wird endlich auch bei Legaten
erwähnt, wenn dem Erben zur Zeit des zufälligen Unter-
gangs der Sache eine Mora zur Laſt fällt (h).
Es bedarf keines Beweiſes, daß in allen dieſen Fällen
der Schuldner um ſo mehr zur Entſchädigung verpflichtet
iſt, wenn der Untergang der ſtreitigen Sache durch ſeine
Culpa, nicht durch Zufall, bewirkt wird.
Als Grund dieſer ſtrengen, durch die Mora herbeige-
führten Verpflichtung wird in einer der angeführten Stellen
der Umſtand angegeben, daß durch die Mora (alſo durch
eine bewußte Rechtsverletzung) dem Berechtigten jede Mög-
lichkeit entzogen worden ſey, die Sache zu verkaufen,
wodurch er ſich gegen allen Verluſt geſchützt haben
würde (i).
Wenn nun dieſe ſtrenge Verpflichtung von der Mora
an behauptet werden muß, ſo wird dieſelbe in den meiſten
hierher gehörenden Fällen um ſo weniger bezweifelt werden
können, wenn es (ohne daß eine frühere Mora nachzuweiſen
iſt) in dem Rechtsſtreit zur Inſinuation der Klage, oder
(f) L. 20, L. 8 § 1 de cond.
furt. (13. 1), L. 9 C. de furtis
(6. 2).
(g) L. 4. 6 C. de peric. (4. 48).
(h) L. 39 § 1, L. 47 § 6, L. 108
§ 11 de leg. 1 (30), L. 23 de verb.
obl. (45. 1).
(i) L. 47 § 6 de leg. 1 (30).
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