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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 273. Wirkung der L. C. -- Verminderungen. (Forts.)
der gestohlenen Sache ersetzen muß; denn gegen ihn geht
die auf dare oportere gerichtete condictio furtiva (f).

C. Bei dem Kaufcontract haftet gleifalls der Ver-
käufer für den zufälligen Untergang der verkauften Sache (g).

D. Dieselbe Regel wird endlich auch bei Legaten
erwähnt, wenn dem Erben zur Zeit des zufälligen Unter-
gangs der Sache eine Mora zur Last fällt (h).

Es bedarf keines Beweises, daß in allen diesen Fällen
der Schuldner um so mehr zur Entschädigung verpflichtet
ist, wenn der Untergang der streitigen Sache durch seine
Culpa, nicht durch Zufall, bewirkt wird.

Als Grund dieser strengen, durch die Mora herbeige-
führten Verpflichtung wird in einer der angeführten Stellen
der Umstand angegeben, daß durch die Mora (also durch
eine bewußte Rechtsverletzung) dem Berechtigten jede Mög-
lichkeit entzogen worden sey, die Sache zu verkaufen,
wodurch er sich gegen allen Verlust geschützt haben
würde (i).

Wenn nun diese strenge Verpflichtung von der Mora
an behauptet werden muß, so wird dieselbe in den meisten
hierher gehörenden Fällen um so weniger bezweifelt werden
können, wenn es (ohne daß eine frühere Mora nachzuweisen
ist) in dem Rechtsstreit zur Insinuation der Klage, oder

(f) L. 20, L. 8 § 1 de cond.
furt.
(13. 1), L. 9 C. de furtis

(6. 2).
(g) L. 4. 6 C. de peric. (4. 48).
(h) L. 39 § 1, L. 47 § 6, L. 108
§ 11 de leg. 1 (30), L. 23 de verb.
obl.
(45. 1).
(i) L. 47 § 6 de leg. 1 (30).

§. 273. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.)
der geſtohlenen Sache erſetzen muß; denn gegen ihn geht
die auf dare oportere gerichtete condictio furtiva (f).

C. Bei dem Kaufcontract haftet gleifalls der Ver-
käufer für den zufälligen Untergang der verkauften Sache (g).

D. Dieſelbe Regel wird endlich auch bei Legaten
erwähnt, wenn dem Erben zur Zeit des zufälligen Unter-
gangs der Sache eine Mora zur Laſt fällt (h).

Es bedarf keines Beweiſes, daß in allen dieſen Fällen
der Schuldner um ſo mehr zur Entſchädigung verpflichtet
iſt, wenn der Untergang der ſtreitigen Sache durch ſeine
Culpa, nicht durch Zufall, bewirkt wird.

Als Grund dieſer ſtrengen, durch die Mora herbeige-
führten Verpflichtung wird in einer der angeführten Stellen
der Umſtand angegeben, daß durch die Mora (alſo durch
eine bewußte Rechtsverletzung) dem Berechtigten jede Mög-
lichkeit entzogen worden ſey, die Sache zu verkaufen,
wodurch er ſich gegen allen Verluſt geſchützt haben
würde (i).

Wenn nun dieſe ſtrenge Verpflichtung von der Mora
an behauptet werden muß, ſo wird dieſelbe in den meiſten
hierher gehörenden Fällen um ſo weniger bezweifelt werden
können, wenn es (ohne daß eine frühere Mora nachzuweiſen
iſt) in dem Rechtsſtreit zur Inſinuation der Klage, oder

(f) L. 20, L. 8 § 1 de cond.
furt.
(13. 1), L. 9 C. de furtis

(6. 2).
(g) L. 4. 6 C. de peric. (4. 48).
(h) L. 39 § 1, L. 47 § 6, L. 108
§ 11 de leg. 1 (30), L. 23 de verb.
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(45. 1).
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[173/0191] §. 273. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.) der geſtohlenen Sache erſetzen muß; denn gegen ihn geht die auf dare oportere gerichtete condictio furtiva (f). C. Bei dem Kaufcontract haftet gleifalls der Ver- käufer für den zufälligen Untergang der verkauften Sache (g). D. Dieſelbe Regel wird endlich auch bei Legaten erwähnt, wenn dem Erben zur Zeit des zufälligen Unter- gangs der Sache eine Mora zur Laſt fällt (h). Es bedarf keines Beweiſes, daß in allen dieſen Fällen der Schuldner um ſo mehr zur Entſchädigung verpflichtet iſt, wenn der Untergang der ſtreitigen Sache durch ſeine Culpa, nicht durch Zufall, bewirkt wird. Als Grund dieſer ſtrengen, durch die Mora herbeige- führten Verpflichtung wird in einer der angeführten Stellen der Umſtand angegeben, daß durch die Mora (alſo durch eine bewußte Rechtsverletzung) dem Berechtigten jede Mög- lichkeit entzogen worden ſey, die Sache zu verkaufen, wodurch er ſich gegen allen Verluſt geſchützt haben würde (i). Wenn nun dieſe ſtrenge Verpflichtung von der Mora an behauptet werden muß, ſo wird dieſelbe in den meiſten hierher gehörenden Fällen um ſo weniger bezweifelt werden können, wenn es (ohne daß eine frühere Mora nachzuweiſen iſt) in dem Rechtsſtreit zur Inſinuation der Klage, oder (f) L. 20, L. 8 § 1 de cond. furt. (13. 1), L. 9 C. de furtis (6. 2). (g) L. 4. 6 C. de peric. (4. 48). (h) L. 39 § 1, L. 47 § 6, L. 108 § 11 de leg. 1 (30), L. 23 de verb. obl. (45. 1). (i) L. 47 § 6 de leg. 1 (30).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/191>, abgerufen am 21.11.2024.