Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. sogar zur L. C. gekommen ist. Denn gerade in diesenFällen, bei dem Rechtsstreit über eine bestimmte einzelne Sache (bei welcher allein von dem Untergang die Rede ist), wird nicht leicht ein Rechtsstreit anfangen, ohne daß der Schuldner in einer Mora sich befände. Besonders wird dieses gelten bei der Stipulation, deren formelle Natur meist allen Zweifel über das Daseyn der Schuld aus- schließen muß (k). Diese Bemerkung ist wichtig für die Erklärung einiger Es liegt sehr nahe, in diese Stellen ein argumentum (k) In dieser Bemerkung liegt noch eine Bestätigung der oben in § 264. d aufgestellten Erklärung der L. 82 § 1 de verb. obl. (45. 1) "Et hic moram videtur fecisse, qui litigare maluit quam resti- tuere," nach welcher diese (von der Stipulation handelnde) Stelle nicht von jeder Prozeßführung über- haupt, sondern nur von einer fri- volen, böswilligen, zu verstehen ist. (l) L. 8 de re jud. (42. 1),
L. 12 § 3 depos. (16. 3), L. 5 de confessis (42. 2). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſogar zur L. C. gekommen iſt. Denn gerade in dieſenFällen, bei dem Rechtsſtreit über eine beſtimmte einzelne Sache (bei welcher allein von dem Untergang die Rede iſt), wird nicht leicht ein Rechtsſtreit anfangen, ohne daß der Schuldner in einer Mora ſich befände. Beſonders wird dieſes gelten bei der Stipulation, deren formelle Natur meiſt allen Zweifel über das Daſeyn der Schuld aus- ſchließen muß (k). Dieſe Bemerkung iſt wichtig für die Erklärung einiger Es liegt ſehr nahe, in dieſe Stellen ein argumentum (k) In dieſer Bemerkung liegt noch eine Beſtätigung der oben in § 264. d aufgeſtellten Erklärung der L. 82 § 1 de verb. obl. (45. 1) „Et hic moram videtur fecisse, qui litigare maluit quam resti- tuere,“ nach welcher dieſe (von der Stipulation handelnde) Stelle nicht von jeder Prozeßführung über- haupt, ſondern nur von einer fri- volen, böswilligen, zu verſtehen iſt. (l) L. 8 de re jud. (42. 1),
L. 12 § 3 depos. (16. 3), L. 5 de confessis (42. 2). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0192" n="174"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> ſogar zur L. C. gekommen iſt. Denn gerade in dieſen<lb/> Fällen, bei dem Rechtsſtreit über eine beſtimmte einzelne<lb/> Sache (bei welcher allein von dem Untergang die Rede iſt),<lb/> wird nicht leicht ein Rechtsſtreit anfangen, ohne daß der<lb/> Schuldner in einer Mora ſich befände. Beſonders wird<lb/> dieſes gelten bei der Stipulation, deren formelle Natur<lb/> meiſt allen Zweifel über das Daſeyn der Schuld aus-<lb/> ſchließen muß <note place="foot" n="(k)">In dieſer Bemerkung liegt<lb/> noch eine Beſtätigung der oben in<lb/> § 264. <hi rendition="#aq">d</hi> aufgeſtellten Erklärung<lb/> der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 82 § 1 <hi rendition="#i">de verb. obl.</hi> (45. 1)<lb/> „Et hic moram videtur fecisse,<lb/> qui litigare <hi rendition="#i">maluit</hi> quam resti-<lb/> tuere,“</hi> nach welcher dieſe (von<lb/> der Stipulation handelnde) Stelle<lb/> nicht von jeder Prozeßführung über-<lb/> haupt, ſondern nur von einer fri-<lb/> volen, böswilligen, zu verſtehen iſt.</note>.</p><lb/> <p>Dieſe Bemerkung iſt wichtig für die Erklärung einiger<lb/> anderen Stellen, in welchen leicht ein Widerſpruch gegen<lb/> die aufgeſtellte Regel angenommen werden könnte. In<lb/> dieſen Stellen nämlich wird geſagt, eine Verpflichtung<lb/> wegen des zufälligen Unterganges ſey vorhanden <hi rendition="#g">von der</hi><lb/> L. C. an. Dieſes wird namentlich erwähnt bei der Sti-<lb/> pulation, dem Legat, dem Depoſitum, und der Obligation<lb/> aus einer <hi rendition="#aq">in jure confessio</hi> <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">de re jud.</hi> (42. 1),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 12 § 3 <hi rendition="#i">depos.</hi> (16. 3), <hi rendition="#i">L.</hi> 5<lb/><hi rendition="#i">de confessis</hi></hi> (42. 2).</note>.</p><lb/> <p>Es liegt ſehr nahe, in dieſe Stellen ein <hi rendition="#aq">argumentum<lb/> a contrario</hi> hineinzutragen, ſo daß der Sinn derſelben ſeyn<lb/> würde: <hi rendition="#g">nur</hi> von der L. C., und <hi rendition="#g">nicht</hi> ſchon von der<lb/> Mora an. Dadurch würden dieſe Stellen in einen unauf-<lb/> löslichen Widerſpruch mit den vorher angeführten zahl-<lb/> reichen Zeugniſſen treten, und es würde dieſer Widerſpruch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [174/0192]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſogar zur L. C. gekommen iſt. Denn gerade in dieſen
Fällen, bei dem Rechtsſtreit über eine beſtimmte einzelne
Sache (bei welcher allein von dem Untergang die Rede iſt),
wird nicht leicht ein Rechtsſtreit anfangen, ohne daß der
Schuldner in einer Mora ſich befände. Beſonders wird
dieſes gelten bei der Stipulation, deren formelle Natur
meiſt allen Zweifel über das Daſeyn der Schuld aus-
ſchließen muß (k).
Dieſe Bemerkung iſt wichtig für die Erklärung einiger
anderen Stellen, in welchen leicht ein Widerſpruch gegen
die aufgeſtellte Regel angenommen werden könnte. In
dieſen Stellen nämlich wird geſagt, eine Verpflichtung
wegen des zufälligen Unterganges ſey vorhanden von der
L. C. an. Dieſes wird namentlich erwähnt bei der Sti-
pulation, dem Legat, dem Depoſitum, und der Obligation
aus einer in jure confessio (l).
Es liegt ſehr nahe, in dieſe Stellen ein argumentum
a contrario hineinzutragen, ſo daß der Sinn derſelben ſeyn
würde: nur von der L. C., und nicht ſchon von der
Mora an. Dadurch würden dieſe Stellen in einen unauf-
löslichen Widerſpruch mit den vorher angeführten zahl-
reichen Zeugniſſen treten, und es würde dieſer Widerſpruch
(k) In dieſer Bemerkung liegt
noch eine Beſtätigung der oben in
§ 264. d aufgeſtellten Erklärung
der L. 82 § 1 de verb. obl. (45. 1)
„Et hic moram videtur fecisse,
qui litigare maluit quam resti-
tuere,“ nach welcher dieſe (von
der Stipulation handelnde) Stelle
nicht von jeder Prozeßführung über-
haupt, ſondern nur von einer fri-
volen, böswilligen, zu verſtehen iſt.
(l) L. 8 de re jud. (42. 1),
L. 12 § 3 depos. (16. 3), L. 5
de confessis (42. 2).
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