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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
sogar zur L. C. gekommen ist. Denn gerade in diesen
Fällen, bei dem Rechtsstreit über eine bestimmte einzelne
Sache (bei welcher allein von dem Untergang die Rede ist),
wird nicht leicht ein Rechtsstreit anfangen, ohne daß der
Schuldner in einer Mora sich befände. Besonders wird
dieses gelten bei der Stipulation, deren formelle Natur
meist allen Zweifel über das Daseyn der Schuld aus-
schließen muß (k).

Diese Bemerkung ist wichtig für die Erklärung einiger
anderen Stellen, in welchen leicht ein Widerspruch gegen
die aufgestellte Regel angenommen werden könnte. In
diesen Stellen nämlich wird gesagt, eine Verpflichtung
wegen des zufälligen Unterganges sey vorhanden von der
L. C. an. Dieses wird namentlich erwähnt bei der Sti-
pulation, dem Legat, dem Depositum, und der Obligation
aus einer in jure confessio (l).

Es liegt sehr nahe, in diese Stellen ein argumentum
a contrario
hineinzutragen, so daß der Sinn derselben seyn
würde: nur von der L. C., und nicht schon von der
Mora an. Dadurch würden diese Stellen in einen unauf-
löslichen Widerspruch mit den vorher angeführten zahl-
reichen Zeugnissen treten, und es würde dieser Widerspruch

(k) In dieser Bemerkung liegt
noch eine Bestätigung der oben in
§ 264. d aufgestellten Erklärung
der L. 82 § 1 de verb. obl. (45. 1)
"Et hic moram videtur fecisse,
qui litigare maluit quam resti-
tuere,"
nach welcher diese (von
der Stipulation handelnde) Stelle
nicht von jeder Prozeßführung über-
haupt, sondern nur von einer fri-
volen, böswilligen, zu verstehen ist.
(l) L. 8 de re jud. (42. 1),
L. 12 § 3 depos. (16. 3), L. 5
de confessis
(42. 2).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſogar zur L. C. gekommen iſt. Denn gerade in dieſen
Fällen, bei dem Rechtsſtreit über eine beſtimmte einzelne
Sache (bei welcher allein von dem Untergang die Rede iſt),
wird nicht leicht ein Rechtsſtreit anfangen, ohne daß der
Schuldner in einer Mora ſich befände. Beſonders wird
dieſes gelten bei der Stipulation, deren formelle Natur
meiſt allen Zweifel über das Daſeyn der Schuld aus-
ſchließen muß (k).

Dieſe Bemerkung iſt wichtig für die Erklärung einiger
anderen Stellen, in welchen leicht ein Widerſpruch gegen
die aufgeſtellte Regel angenommen werden könnte. In
dieſen Stellen nämlich wird geſagt, eine Verpflichtung
wegen des zufälligen Unterganges ſey vorhanden von der
L. C. an. Dieſes wird namentlich erwähnt bei der Sti-
pulation, dem Legat, dem Depoſitum, und der Obligation
aus einer in jure confessio (l).

Es liegt ſehr nahe, in dieſe Stellen ein argumentum
a contrario
hineinzutragen, ſo daß der Sinn derſelben ſeyn
würde: nur von der L. C., und nicht ſchon von der
Mora an. Dadurch würden dieſe Stellen in einen unauf-
löslichen Widerſpruch mit den vorher angeführten zahl-
reichen Zeugniſſen treten, und es würde dieſer Widerſpruch

(k) In dieſer Bemerkung liegt
noch eine Beſtätigung der oben in
§ 264. d aufgeſtellten Erklärung
der L. 82 § 1 de verb. obl. (45. 1)
„Et hic moram videtur fecisse,
qui litigare maluit quam resti-
tuere,“
nach welcher dieſe (von
der Stipulation handelnde) Stelle
nicht von jeder Prozeßführung über-
haupt, ſondern nur von einer fri-
volen, böswilligen, zu verſtehen iſt.
(l) L. 8 de re jud. (42. 1),
L. 12 § 3 depos. (16. 3), L. 5
de confessis
(42. 2).
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[174/0192] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſogar zur L. C. gekommen iſt. Denn gerade in dieſen Fällen, bei dem Rechtsſtreit über eine beſtimmte einzelne Sache (bei welcher allein von dem Untergang die Rede iſt), wird nicht leicht ein Rechtsſtreit anfangen, ohne daß der Schuldner in einer Mora ſich befände. Beſonders wird dieſes gelten bei der Stipulation, deren formelle Natur meiſt allen Zweifel über das Daſeyn der Schuld aus- ſchließen muß (k). Dieſe Bemerkung iſt wichtig für die Erklärung einiger anderen Stellen, in welchen leicht ein Widerſpruch gegen die aufgeſtellte Regel angenommen werden könnte. In dieſen Stellen nämlich wird geſagt, eine Verpflichtung wegen des zufälligen Unterganges ſey vorhanden von der L. C. an. Dieſes wird namentlich erwähnt bei der Sti- pulation, dem Legat, dem Depoſitum, und der Obligation aus einer in jure confessio (l). Es liegt ſehr nahe, in dieſe Stellen ein argumentum a contrario hineinzutragen, ſo daß der Sinn derſelben ſeyn würde: nur von der L. C., und nicht ſchon von der Mora an. Dadurch würden dieſe Stellen in einen unauf- löslichen Widerſpruch mit den vorher angeführten zahl- reichen Zeugniſſen treten, und es würde dieſer Widerſpruch (k) In dieſer Bemerkung liegt noch eine Beſtätigung der oben in § 264. d aufgeſtellten Erklärung der L. 82 § 1 de verb. obl. (45. 1) „Et hic moram videtur fecisse, qui litigare maluit quam resti- tuere,“ nach welcher dieſe (von der Stipulation handelnde) Stelle nicht von jeder Prozeßführung über- haupt, ſondern nur von einer fri- volen, böswilligen, zu verſtehen iſt. (l) L. 8 de re jud. (42. 1), L. 12 § 3 depos. (16. 3), L. 5 de confessis (42. 2).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/192>, abgerufen am 21.11.2024.