Eine einzige unter diesen zahlreichen Stellen, die von Ulpian herrührt, erwähnt den Verkauf, und zwar in folgenden Worten (c): "Item si fundus chasmate periit, Labeo ait, utique aestimationem non deberi: quod ita verum est, si non post moram id evenerit: potuit enim eum ac- ceptum legatarius vendere."
Hier ist die Sache genau so aufgefaßt, wie ich sie so eben nach allgemeiner Betrachtung zu begründen gesucht habe. Die Verpflichtung zum Ersatz, von der Zeit der Mora an, wird unbedingt ausgesprochen. Als Motiv der Verpflichtung wird die bloße Möglichkeit des Verkaufs angegeben; nicht aber wird die hypothetische Wirklichkeit des Verkaufs in eine Bedingung verwandelt, ohne deren Beweis die Ver- pflichtung nicht gelten sollte.
Allerdings kann außer der so eben angeführten Stelle des Ulpian auch noch die schon oben angeführte, sehr ver- worrene, Stelle desselben Juristen über die actio quod metus causa in Betracht kommen, die von einer persönlichen Klage, und in derselben von den Wirkungen der Mora, oder der die Mora vertretenden L. C. spricht (d). Allein diese Stelle ist durch die zweideutige Unbestimmtheit ihres Aus- drucks für die vorliegende Streitfrage ganz unentscheidend. Sie lautet so:
(c)L. 47 § 6 de leg. 1 (30) aus Ulpianus lib. XXII. ad Sa- binum.
(d)L. 14 § 11 quod metus (4. 2). Vgl. oben § 273.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Eine einzige unter dieſen zahlreichen Stellen, die von Ulpian herrührt, erwähnt den Verkauf, und zwar in folgenden Worten (c): „Item si fundus chasmate periit, Labeo ait, utique aestimationem non deberi: quod ita verum est, si non post moram id evenerit: potuit enim eum ac- ceptum legatarius vendere.“
Hier iſt die Sache genau ſo aufgefaßt, wie ich ſie ſo eben nach allgemeiner Betrachtung zu begründen geſucht habe. Die Verpflichtung zum Erſatz, von der Zeit der Mora an, wird unbedingt ausgeſprochen. Als Motiv der Verpflichtung wird die bloße Möglichkeit des Verkaufs angegeben; nicht aber wird die hypothetiſche Wirklichkeit des Verkaufs in eine Bedingung verwandelt, ohne deren Beweis die Ver- pflichtung nicht gelten ſollte.
Allerdings kann außer der ſo eben angeführten Stelle des Ulpian auch noch die ſchon oben angeführte, ſehr ver- worrene, Stelle deſſelben Juriſten über die actio quod metus causa in Betracht kommen, die von einer perſönlichen Klage, und in derſelben von den Wirkungen der Mora, oder der die Mora vertretenden L. C. ſpricht (d). Allein dieſe Stelle iſt durch die zweideutige Unbeſtimmtheit ihres Aus- drucks für die vorliegende Streitfrage ganz unentſcheidend. Sie lautet ſo:
(c)L. 47 § 6 de leg. 1 (30) aus Ulpianus lib. XXII. ad Sa- binum.
(d)L. 14 § 11 quod metus (4. 2). Vgl. oben § 273.
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[186/0204]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Eine einzige unter dieſen zahlreichen Stellen, die von
Ulpian herrührt, erwähnt den Verkauf, und zwar in
folgenden Worten (c):
„Item si fundus chasmate periit, Labeo ait, utique
aestimationem non deberi: quod ita verum est, si
non post moram id evenerit: potuit enim eum ac-
ceptum legatarius vendere.“
Hier iſt die Sache genau ſo aufgefaßt, wie ich ſie ſo
eben nach allgemeiner Betrachtung zu begründen geſucht habe.
Die Verpflichtung zum Erſatz, von der Zeit der Mora an,
wird unbedingt ausgeſprochen. Als Motiv der Verpflichtung
wird die bloße Möglichkeit des Verkaufs angegeben; nicht
aber wird die hypothetiſche Wirklichkeit des Verkaufs in
eine Bedingung verwandelt, ohne deren Beweis die Ver-
pflichtung nicht gelten ſollte.
Allerdings kann außer der ſo eben angeführten Stelle
des Ulpian auch noch die ſchon oben angeführte, ſehr ver-
worrene, Stelle deſſelben Juriſten über die actio quod metus
causa in Betracht kommen, die von einer perſönlichen Klage,
und in derſelben von den Wirkungen der Mora, oder der
die Mora vertretenden L. C. ſpricht (d). Allein dieſe
Stelle iſt durch die zweideutige Unbeſtimmtheit ihres Aus-
drucks für die vorliegende Streitfrage ganz unentſcheidend.
Sie lautet ſo:
(c) L. 47 § 6 de leg. 1 (30)
aus Ulpianus lib. XXII. ad Sa-
binum.
(d) L. 14 § 11 quod metus
(4. 2). Vgl. oben § 273.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/204>, abgerufen am 24.11.2024.
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