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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 274. Wirkung der L. C. -- Verminderungen. (Forts.)
"Itaque interdum hominis mortui pretium recipit, qui
eum venditurus fuit, si vim passus non esset.
"

Das qui kann hier sprachlich eben sowohl den Sinn
von quia, als von si haben. Es kann also heißen: "weil
er ihn vielleicht verkauft haben wird," als "wenn er ihn
etwa verkauft haben wird." Die Stelle beweist also Nichts,
weil sie für beide Meinungen ausgelegt werden kann. Am
wenigsten beweist sie für die Annahme der Bedingung,
weil derselbe Ulpian in der unmittelbar vorher angeführten
Stelle den Verkauf nicht als Bedingung, sondern als
Motiv aufgefaßt hat, welche Auffassung also auch in der
gegenwärtig vorliegenden Stelle bei ihm für den Fall der
Mora (oder L. C.) in persönlichen Klagen vorauszusetzen ist.

B. Genau auf dieselbe Weise wird von Paulus bei
den Klagen auf Erbrecht oder Eigenthum die Verpflichtung
des unredlichen Besitzers von der L. C. an behandelt (e):
"post acceptum judicium . . . . damnari debebit se-
cundum verba orationis, quia potuit petitor, restituta
hereditate, distraxisse ea.
Et hoc justum esse in
specialibus petitionibus Proculo placet ... In prae-
donis persona Proculus recte existimat."

Auch hier wieder ist die vorausgesetzte allgemeine
Möglichkeit des Verkaufs als Motiv einer unbedingten
Verpflichtung ausgedrückt, und es ist daraus nicht eine
einschränkende Bedingung für den Fall eines wirklichen
Verkaufs gemacht.


(e) L. 40 pr. de her. pet. (5. 3). Vgl. § 273.

§. 274. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.)
„Itaque interdum hominis mortui pretium recipit, qui
eum venditurus fuit, si vim passus non esset.

Das qui kann hier ſprachlich eben ſowohl den Sinn
von quia, als von si haben. Es kann alſo heißen: „weil
er ihn vielleicht verkauft haben wird,“ als „wenn er ihn
etwa verkauft haben wird.“ Die Stelle beweiſt alſo Nichts,
weil ſie für beide Meinungen ausgelegt werden kann. Am
wenigſten beweiſt ſie für die Annahme der Bedingung,
weil derſelbe Ulpian in der unmittelbar vorher angeführten
Stelle den Verkauf nicht als Bedingung, ſondern als
Motiv aufgefaßt hat, welche Auffaſſung alſo auch in der
gegenwärtig vorliegenden Stelle bei ihm für den Fall der
Mora (oder L. C.) in perſönlichen Klagen vorauszuſetzen iſt.

B. Genau auf dieſelbe Weiſe wird von Paulus bei
den Klagen auf Erbrecht oder Eigenthum die Verpflichtung
des unredlichen Beſitzers von der L. C. an behandelt (e):
„post acceptum judicium . . . . damnari debebit se-
cundum verba orationis, quia potuit petitor, restituta
hereditate, distraxisse ea.
Et hoc justum esse in
specialibus petitionibus Proculo placet … In prae-
donis persona Proculus recte existimat.“

Auch hier wieder iſt die vorausgeſetzte allgemeine
Möglichkeit des Verkaufs als Motiv einer unbedingten
Verpflichtung ausgedrückt, und es iſt daraus nicht eine
einſchränkende Bedingung für den Fall eines wirklichen
Verkaufs gemacht.


(e) L. 40 pr. de her. pet. (5. 3). Vgl. § 273.
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[187/0205] §. 274. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.) „Itaque interdum hominis mortui pretium recipit, qui eum venditurus fuit, si vim passus non esset.“ Das qui kann hier ſprachlich eben ſowohl den Sinn von quia, als von si haben. Es kann alſo heißen: „weil er ihn vielleicht verkauft haben wird,“ als „wenn er ihn etwa verkauft haben wird.“ Die Stelle beweiſt alſo Nichts, weil ſie für beide Meinungen ausgelegt werden kann. Am wenigſten beweiſt ſie für die Annahme der Bedingung, weil derſelbe Ulpian in der unmittelbar vorher angeführten Stelle den Verkauf nicht als Bedingung, ſondern als Motiv aufgefaßt hat, welche Auffaſſung alſo auch in der gegenwärtig vorliegenden Stelle bei ihm für den Fall der Mora (oder L. C.) in perſönlichen Klagen vorauszuſetzen iſt. B. Genau auf dieſelbe Weiſe wird von Paulus bei den Klagen auf Erbrecht oder Eigenthum die Verpflichtung des unredlichen Beſitzers von der L. C. an behandelt (e): „post acceptum judicium . . . . damnari debebit se- cundum verba orationis, quia potuit petitor, restituta hereditate, distraxisse ea. Et hoc justum esse in specialibus petitionibus Proculo placet … In prae- donis persona Proculus recte existimat.“ Auch hier wieder iſt die vorausgeſetzte allgemeine Möglichkeit des Verkaufs als Motiv einer unbedingten Verpflichtung ausgedrückt, und es iſt daraus nicht eine einſchränkende Bedingung für den Fall eines wirklichen Verkaufs gemacht. (e) L. 40 pr. de her. pet. (5. 3). Vgl. § 273.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/205>, abgerufen am 24.11.2024.