§. 274. Wirkung der L. C. -- Verminderungen. (Forts.)
"Itaque interdum hominis mortui pretium recipit, qui eum venditurus fuit, si vim passus non esset."
Das qui kann hier sprachlich eben sowohl den Sinn von quia, als von si haben. Es kann also heißen: "weil er ihn vielleicht verkauft haben wird," als "wenn er ihn etwa verkauft haben wird." Die Stelle beweist also Nichts, weil sie für beide Meinungen ausgelegt werden kann. Am wenigsten beweist sie für die Annahme der Bedingung, weil derselbe Ulpian in der unmittelbar vorher angeführten Stelle den Verkauf nicht als Bedingung, sondern als Motiv aufgefaßt hat, welche Auffassung also auch in der gegenwärtig vorliegenden Stelle bei ihm für den Fall der Mora (oder L. C.) in persönlichen Klagen vorauszusetzen ist.
B. Genau auf dieselbe Weise wird von Paulus bei den Klagen auf Erbrecht oder Eigenthum die Verpflichtung des unredlichen Besitzers von der L. C. an behandelt (e): "post acceptum judicium . . . . damnari debebit se- cundum verba orationis, quia potuit petitor, restituta hereditate, distraxisse ea. Et hoc justum esse in specialibus petitionibus Proculo placet ... In prae- donis persona Proculus recte existimat."
Auch hier wieder ist die vorausgesetzte allgemeine Möglichkeit des Verkaufs als Motiv einer unbedingten Verpflichtung ausgedrückt, und es ist daraus nicht eine einschränkende Bedingung für den Fall eines wirklichen Verkaufs gemacht.
(e)L. 40 pr. de her. pet. (5. 3). Vgl. § 273.
§. 274. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.)
„Itaque interdum hominis mortui pretium recipit, qui eum venditurus fuit, si vim passus non esset.“
Das qui kann hier ſprachlich eben ſowohl den Sinn von quia, als von si haben. Es kann alſo heißen: „weil er ihn vielleicht verkauft haben wird,“ als „wenn er ihn etwa verkauft haben wird.“ Die Stelle beweiſt alſo Nichts, weil ſie für beide Meinungen ausgelegt werden kann. Am wenigſten beweiſt ſie für die Annahme der Bedingung, weil derſelbe Ulpian in der unmittelbar vorher angeführten Stelle den Verkauf nicht als Bedingung, ſondern als Motiv aufgefaßt hat, welche Auffaſſung alſo auch in der gegenwärtig vorliegenden Stelle bei ihm für den Fall der Mora (oder L. C.) in perſönlichen Klagen vorauszuſetzen iſt.
B. Genau auf dieſelbe Weiſe wird von Paulus bei den Klagen auf Erbrecht oder Eigenthum die Verpflichtung des unredlichen Beſitzers von der L. C. an behandelt (e): „post acceptum judicium . . . . damnari debebit se- cundum verba orationis, quia potuit petitor, restituta hereditate, distraxisse ea. Et hoc justum esse in specialibus petitionibus Proculo placet … In prae- donis persona Proculus recte existimat.“
Auch hier wieder iſt die vorausgeſetzte allgemeine Möglichkeit des Verkaufs als Motiv einer unbedingten Verpflichtung ausgedrückt, und es iſt daraus nicht eine einſchränkende Bedingung für den Fall eines wirklichen Verkaufs gemacht.
(e)L. 40 pr. de her. pet. (5. 3). Vgl. § 273.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0205"n="187"/><fwplace="top"type="header">§. 274. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.)</fw><lb/><hirendition="#et"><hirendition="#aq">„Itaque interdum hominis mortui pretium recipit, <hirendition="#i">qui<lb/>
eum venditurus fuit, si vim passus non esset.</hi>“</hi></hi></p><lb/><p>Das <hirendition="#aq">qui</hi> kann hier ſprachlich eben ſowohl den Sinn<lb/>
von <hirendition="#aq">quia,</hi> als von <hirendition="#aq">si</hi> haben. Es kann alſo heißen: „<hirendition="#g">weil</hi><lb/>
er ihn vielleicht verkauft haben wird,“ als „<hirendition="#g">wenn</hi> er ihn<lb/>
etwa verkauft haben wird.“ Die Stelle beweiſt alſo Nichts,<lb/>
weil ſie für beide Meinungen ausgelegt werden kann. Am<lb/>
wenigſten beweiſt ſie für die Annahme der <hirendition="#g">Bedingung</hi>,<lb/>
weil derſelbe <hirendition="#g">Ulpian</hi> in der unmittelbar vorher angeführten<lb/>
Stelle den Verkauf nicht als Bedingung, ſondern als<lb/><hirendition="#g">Motiv</hi> aufgefaßt hat, welche Auffaſſung alſo auch in der<lb/>
gegenwärtig vorliegenden Stelle bei ihm für den Fall der<lb/>
Mora (oder L. C.) in perſönlichen Klagen vorauszuſetzen iſt.</p><lb/><p><hirendition="#aq">B.</hi> Genau auf dieſelbe Weiſe wird von <hirendition="#g">Paulus</hi> bei<lb/>
den Klagen auf Erbrecht oder Eigenthum die Verpflichtung<lb/>
des unredlichen Beſitzers von der L. C. an behandelt <noteplace="foot"n="(e)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 40 <hirendition="#i">pr. de her. pet.</hi></hi> (5. 3). Vgl. § 273.</note>:<lb/><hirendition="#et"><hirendition="#aq">„post acceptum judicium . . . . damnari debebit se-<lb/>
cundum verba orationis, <hirendition="#i">quia potuit petitor, restituta<lb/>
hereditate, distraxisse ea.</hi> Et hoc justum esse in<lb/>
specialibus petitionibus Proculo placet … In prae-<lb/>
donis persona Proculus recte existimat.“</hi></hi></p><lb/><p>Auch hier wieder iſt die vorausgeſetzte allgemeine<lb/><hirendition="#g">Möglichkeit</hi> des Verkaufs als Motiv einer unbedingten<lb/>
Verpflichtung ausgedrückt, und es iſt daraus nicht eine<lb/>
einſchränkende Bedingung für den Fall eines wirklichen<lb/>
Verkaufs gemacht.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[187/0205]
§. 274. Wirkung der L. C. — Verminderungen. (Fortſ.)
„Itaque interdum hominis mortui pretium recipit, qui
eum venditurus fuit, si vim passus non esset.“
Das qui kann hier ſprachlich eben ſowohl den Sinn
von quia, als von si haben. Es kann alſo heißen: „weil
er ihn vielleicht verkauft haben wird,“ als „wenn er ihn
etwa verkauft haben wird.“ Die Stelle beweiſt alſo Nichts,
weil ſie für beide Meinungen ausgelegt werden kann. Am
wenigſten beweiſt ſie für die Annahme der Bedingung,
weil derſelbe Ulpian in der unmittelbar vorher angeführten
Stelle den Verkauf nicht als Bedingung, ſondern als
Motiv aufgefaßt hat, welche Auffaſſung alſo auch in der
gegenwärtig vorliegenden Stelle bei ihm für den Fall der
Mora (oder L. C.) in perſönlichen Klagen vorauszuſetzen iſt.
B. Genau auf dieſelbe Weiſe wird von Paulus bei
den Klagen auf Erbrecht oder Eigenthum die Verpflichtung
des unredlichen Beſitzers von der L. C. an behandelt (e):
„post acceptum judicium . . . . damnari debebit se-
cundum verba orationis, quia potuit petitor, restituta
hereditate, distraxisse ea. Et hoc justum esse in
specialibus petitionibus Proculo placet … In prae-
donis persona Proculus recte existimat.“
Auch hier wieder iſt die vorausgeſetzte allgemeine
Möglichkeit des Verkaufs als Motiv einer unbedingten
Verpflichtung ausgedrückt, und es iſt daraus nicht eine
einſchränkende Bedingung für den Fall eines wirklichen
Verkaufs gemacht.
(e) L. 40 pr. de her. pet. (5. 3). Vgl. § 273.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/205>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.