deren Richtigkeit sogleich noch durch eine Stelle über die Delictsklage aus dem Diebstahl (die actio furti) außer Zweifel gesetzt werden wird. -- Ein rein practischer Grund der härteren Behandlung des Diebes, gerade in der hier vorliegenden Beziehung, liegt auch noch darin, daß meist der Bestohlene den Dieb lange Zeit nicht kennt, die An- stellung der Klage also nicht so, wie bei anderen Klagen, in seiner Macht steht. Derselbe Grund hat auch veranlaßt, daß in diesem Fall die Mora ohne Interpellation ent- stehen soll.
Die ganze bisherige Untersuchung beschränkte sich auf die persönlichen Klagen aus Rechtsgeschäften und die Klagen in rem. Es bleibt nur noch übrig, mit wenigen Worten von der Schätzungszeit bei den Delictsklagen zu sprechen. Hier ist als fester Zeitpunkt, von welchem ausgegangen werden muß, nicht der Rechtsstreit (wie bei den bisher betrachteten Klagen), sondern vielmehr die begangene That zu betrachten, jedoch mit einigen Modificationen zum Nachtheil des Schuldners. Wir finden hierüber folgende Zeugnisse:
A. Bei der actio L. Aquiliae richtet sich die Schätzung nach der Zeit der begangenen That, jedoch so, daß dabei zugleich der höchste Werth innerhalb eines gewissen rück- wärts liegenden Zeitraums berücksichtigt wird (w).
(w)L. 21 § 1 ad L. Aquil. (9. 2).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
deren Richtigkeit ſogleich noch durch eine Stelle über die Delictsklage aus dem Diebſtahl (die actio furti) außer Zweifel geſetzt werden wird. — Ein rein practiſcher Grund der härteren Behandlung des Diebes, gerade in der hier vorliegenden Beziehung, liegt auch noch darin, daß meiſt der Beſtohlene den Dieb lange Zeit nicht kennt, die An- ſtellung der Klage alſo nicht ſo, wie bei anderen Klagen, in ſeiner Macht ſteht. Derſelbe Grund hat auch veranlaßt, daß in dieſem Fall die Mora ohne Interpellation ent- ſtehen ſoll.
Die ganze bisherige Unterſuchung beſchränkte ſich auf die perſönlichen Klagen aus Rechtsgeſchäften und die Klagen in rem. Es bleibt nur noch übrig, mit wenigen Worten von der Schätzungszeit bei den Delictsklagen zu ſprechen. Hier iſt als feſter Zeitpunkt, von welchem ausgegangen werden muß, nicht der Rechtsſtreit (wie bei den bisher betrachteten Klagen), ſondern vielmehr die begangene That zu betrachten, jedoch mit einigen Modificationen zum Nachtheil des Schuldners. Wir finden hierüber folgende Zeugniſſe:
A. Bei der actio L. Aquiliae richtet ſich die Schätzung nach der Zeit der begangenen That, jedoch ſo, daß dabei zugleich der höchſte Werth innerhalb eines gewiſſen rück- wärts liegenden Zeitraums berückſichtigt wird (w).
(w)L. 21 § 1 ad L. Aquil. (9. 2).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0232"n="214"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
deren Richtigkeit ſogleich noch durch eine Stelle über die<lb/>
Delictsklage aus dem Diebſtahl (die <hirendition="#aq">actio furti</hi>) außer<lb/>
Zweifel geſetzt werden wird. — Ein rein practiſcher Grund<lb/>
der härteren Behandlung des Diebes, gerade in der hier<lb/>
vorliegenden Beziehung, liegt auch noch darin, daß meiſt<lb/>
der Beſtohlene den Dieb lange Zeit nicht kennt, die An-<lb/>ſtellung der Klage alſo nicht ſo, wie bei anderen Klagen,<lb/>
in ſeiner Macht ſteht. Derſelbe Grund hat auch veranlaßt,<lb/>
daß in dieſem Fall die Mora ohne Interpellation ent-<lb/>ſtehen ſoll.</p><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><p>Die ganze bisherige Unterſuchung beſchränkte ſich auf<lb/>
die perſönlichen Klagen aus Rechtsgeſchäften und die Klagen<lb/><hirendition="#aq">in rem.</hi> Es bleibt nur noch übrig, mit wenigen Worten<lb/>
von der Schätzungszeit bei den <hirendition="#g">Delictsklagen</hi> zu ſprechen.<lb/>
Hier iſt als feſter Zeitpunkt, von welchem ausgegangen<lb/>
werden muß, nicht der <hirendition="#g">Rechtsſtreit</hi> (wie bei den bisher<lb/>
betrachteten Klagen), ſondern vielmehr <hirendition="#g">die begangene<lb/>
That</hi> zu betrachten, jedoch mit einigen Modificationen zum<lb/>
Nachtheil des Schuldners. Wir finden hierüber folgende<lb/>
Zeugniſſe:</p><lb/><p><hirendition="#aq">A.</hi> Bei der <hirendition="#aq">actio L. Aquiliae</hi> richtet ſich die Schätzung<lb/>
nach der Zeit der begangenen That, jedoch ſo, daß dabei<lb/>
zugleich der höchſte Werth innerhalb eines gewiſſen rück-<lb/>
wärts liegenden Zeitraums berückſichtigt wird <noteplace="foot"n="(w)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 21 § 1 <hirendition="#i">ad L. Aquil.</hi></hi> (9. 2).</note>.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[214/0232]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
deren Richtigkeit ſogleich noch durch eine Stelle über die
Delictsklage aus dem Diebſtahl (die actio furti) außer
Zweifel geſetzt werden wird. — Ein rein practiſcher Grund
der härteren Behandlung des Diebes, gerade in der hier
vorliegenden Beziehung, liegt auch noch darin, daß meiſt
der Beſtohlene den Dieb lange Zeit nicht kennt, die An-
ſtellung der Klage alſo nicht ſo, wie bei anderen Klagen,
in ſeiner Macht ſteht. Derſelbe Grund hat auch veranlaßt,
daß in dieſem Fall die Mora ohne Interpellation ent-
ſtehen ſoll.
Die ganze bisherige Unterſuchung beſchränkte ſich auf
die perſönlichen Klagen aus Rechtsgeſchäften und die Klagen
in rem. Es bleibt nur noch übrig, mit wenigen Worten
von der Schätzungszeit bei den Delictsklagen zu ſprechen.
Hier iſt als feſter Zeitpunkt, von welchem ausgegangen
werden muß, nicht der Rechtsſtreit (wie bei den bisher
betrachteten Klagen), ſondern vielmehr die begangene
That zu betrachten, jedoch mit einigen Modificationen zum
Nachtheil des Schuldners. Wir finden hierüber folgende
Zeugniſſe:
A. Bei der actio L. Aquiliae richtet ſich die Schätzung
nach der Zeit der begangenen That, jedoch ſo, daß dabei
zugleich der höchſte Werth innerhalb eines gewiſſen rück-
wärts liegenden Zeitraums berückſichtigt wird (w).
(w) L. 21 § 1 ad L. Aquil. (9. 2).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/232>, abgerufen am 17.05.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.