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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
deren Richtigkeit sogleich noch durch eine Stelle über die
Delictsklage aus dem Diebstahl (die actio furti) außer
Zweifel gesetzt werden wird. -- Ein rein practischer Grund
der härteren Behandlung des Diebes, gerade in der hier
vorliegenden Beziehung, liegt auch noch darin, daß meist
der Bestohlene den Dieb lange Zeit nicht kennt, die An-
stellung der Klage also nicht so, wie bei anderen Klagen,
in seiner Macht steht. Derselbe Grund hat auch veranlaßt,
daß in diesem Fall die Mora ohne Interpellation ent-
stehen soll.



Die ganze bisherige Untersuchung beschränkte sich auf
die persönlichen Klagen aus Rechtsgeschäften und die Klagen
in rem. Es bleibt nur noch übrig, mit wenigen Worten
von der Schätzungszeit bei den Delictsklagen zu sprechen.
Hier ist als fester Zeitpunkt, von welchem ausgegangen
werden muß, nicht der Rechtsstreit (wie bei den bisher
betrachteten Klagen), sondern vielmehr die begangene
That
zu betrachten, jedoch mit einigen Modificationen zum
Nachtheil des Schuldners. Wir finden hierüber folgende
Zeugnisse:

A. Bei der actio L. Aquiliae richtet sich die Schätzung
nach der Zeit der begangenen That, jedoch so, daß dabei
zugleich der höchste Werth innerhalb eines gewissen rück-
wärts liegenden Zeitraums berücksichtigt wird (w).


(w) L. 21 § 1 ad L. Aquil. (9. 2).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
deren Richtigkeit ſogleich noch durch eine Stelle über die
Delictsklage aus dem Diebſtahl (die actio furti) außer
Zweifel geſetzt werden wird. — Ein rein practiſcher Grund
der härteren Behandlung des Diebes, gerade in der hier
vorliegenden Beziehung, liegt auch noch darin, daß meiſt
der Beſtohlene den Dieb lange Zeit nicht kennt, die An-
ſtellung der Klage alſo nicht ſo, wie bei anderen Klagen,
in ſeiner Macht ſteht. Derſelbe Grund hat auch veranlaßt,
daß in dieſem Fall die Mora ohne Interpellation ent-
ſtehen ſoll.



Die ganze bisherige Unterſuchung beſchränkte ſich auf
die perſönlichen Klagen aus Rechtsgeſchäften und die Klagen
in rem. Es bleibt nur noch übrig, mit wenigen Worten
von der Schätzungszeit bei den Delictsklagen zu ſprechen.
Hier iſt als feſter Zeitpunkt, von welchem ausgegangen
werden muß, nicht der Rechtsſtreit (wie bei den bisher
betrachteten Klagen), ſondern vielmehr die begangene
That
zu betrachten, jedoch mit einigen Modificationen zum
Nachtheil des Schuldners. Wir finden hierüber folgende
Zeugniſſe:

A. Bei der actio L. Aquiliae richtet ſich die Schätzung
nach der Zeit der begangenen That, jedoch ſo, daß dabei
zugleich der höchſte Werth innerhalb eines gewiſſen rück-
wärts liegenden Zeitraums berückſichtigt wird (w).


(w) L. 21 § 1 ad L. Aquil. (9. 2).
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[214/0232] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. deren Richtigkeit ſogleich noch durch eine Stelle über die Delictsklage aus dem Diebſtahl (die actio furti) außer Zweifel geſetzt werden wird. — Ein rein practiſcher Grund der härteren Behandlung des Diebes, gerade in der hier vorliegenden Beziehung, liegt auch noch darin, daß meiſt der Beſtohlene den Dieb lange Zeit nicht kennt, die An- ſtellung der Klage alſo nicht ſo, wie bei anderen Klagen, in ſeiner Macht ſteht. Derſelbe Grund hat auch veranlaßt, daß in dieſem Fall die Mora ohne Interpellation ent- ſtehen ſoll. Die ganze bisherige Unterſuchung beſchränkte ſich auf die perſönlichen Klagen aus Rechtsgeſchäften und die Klagen in rem. Es bleibt nur noch übrig, mit wenigen Worten von der Schätzungszeit bei den Delictsklagen zu ſprechen. Hier iſt als feſter Zeitpunkt, von welchem ausgegangen werden muß, nicht der Rechtsſtreit (wie bei den bisher betrachteten Klagen), ſondern vielmehr die begangene That zu betrachten, jedoch mit einigen Modificationen zum Nachtheil des Schuldners. Wir finden hierüber folgende Zeugniſſe: A. Bei der actio L. Aquiliae richtet ſich die Schätzung nach der Zeit der begangenen That, jedoch ſo, daß dabei zugleich der höchſte Werth innerhalb eines gewiſſen rück- wärts liegenden Zeitraums berückſichtigt wird (w). (w) L. 21 § 1 ad L. Aquil. (9. 2).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/232>, abgerufen am 24.11.2024.