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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 275. Wirkung der L. C. -- Schätzungszeit.

B. Bei der actio furti wird gleichfalls der Zeitpunkt
der begangenen That zum Grunde der Schätzung gelegt (x).
Wenn jedoch in der nachfolgenden Zeit die Sache einen
höheren Werth bekommt, so muß dieser höhere Werth zum
Grund gelegt werden, da auch in dieser späteren Zeit der
Diebstahl wirklich begangen worden ist (y):
"... Idemque etsi nunc deterior sit, aestimatione
relata in id tempus, quo furtum factum est. Quod
si pretiosior facta sit, ejus duplum, quanti tunc cum
pretiosior facta sit, fuerit, aestimabitur: quia et
tunc furtum ejus factum esse verius est.
"

In diesen letzten Worten ist die vollständige Bestäti-
gung der vorher für die Mora bei der condictio furtiva
aufgestellten Behauptung unverkennbar enthalten.



Wenn wir zum Schluß erwägen, in wiefern die hier
über die Schätzungszeit aufgestellten Regeln auch noch im
heutigen Recht anwendbar sind, so können wir über fol-
gende Annahme kaum zweifelhaft seyn. Zwei Regeln sind
es, welche ihre practische Bedeutung für uns verloren
haben: die eigenthümliche Behandlung der strengen Klagen,
weil wir solche nicht mehr haben; imgleichen die für die
Delictsklagen aufgestellten Regeln, weil auch diese für uns
verschwunden sind. Alles Übrige, also der bei weitem
größte Theil der über die Schätzungszeit aufgestellten Re-

(x) L. 9 de in litem jur.
(12. 3).
(y) L. 50 pr. de furtis (47. 2).
§. 275. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit.

B. Bei der actio furti wird gleichfalls der Zeitpunkt
der begangenen That zum Grunde der Schätzung gelegt (x).
Wenn jedoch in der nachfolgenden Zeit die Sache einen
höheren Werth bekommt, ſo muß dieſer höhere Werth zum
Grund gelegt werden, da auch in dieſer ſpäteren Zeit der
Diebſtahl wirklich begangen worden iſt (y):
„… Idemque etsi nunc deterior sit, aestimatione
relata in id tempus, quo furtum factum est. Quod
si pretiosior facta sit, ejus duplum, quanti tunc cum
pretiosior facta sit, fuerit, aestimabitur: quia et
tunc furtum ejus factum esse verius est.

In dieſen letzten Worten iſt die vollſtändige Beſtäti-
gung der vorher für die Mora bei der condictio furtiva
aufgeſtellten Behauptung unverkennbar enthalten.



Wenn wir zum Schluß erwägen, in wiefern die hier
über die Schätzungszeit aufgeſtellten Regeln auch noch im
heutigen Recht anwendbar ſind, ſo können wir über fol-
gende Annahme kaum zweifelhaft ſeyn. Zwei Regeln ſind
es, welche ihre practiſche Bedeutung für uns verloren
haben: die eigenthümliche Behandlung der ſtrengen Klagen,
weil wir ſolche nicht mehr haben; imgleichen die für die
Delictsklagen aufgeſtellten Regeln, weil auch dieſe für uns
verſchwunden ſind. Alles Übrige, alſo der bei weitem
größte Theil der über die Schätzungszeit aufgeſtellten Re-

(x) L. 9 de in litem jur.
(12. 3).
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[215/0233] §. 275. Wirkung der L. C. — Schätzungszeit. B. Bei der actio furti wird gleichfalls der Zeitpunkt der begangenen That zum Grunde der Schätzung gelegt (x). Wenn jedoch in der nachfolgenden Zeit die Sache einen höheren Werth bekommt, ſo muß dieſer höhere Werth zum Grund gelegt werden, da auch in dieſer ſpäteren Zeit der Diebſtahl wirklich begangen worden iſt (y): „… Idemque etsi nunc deterior sit, aestimatione relata in id tempus, quo furtum factum est. Quod si pretiosior facta sit, ejus duplum, quanti tunc cum pretiosior facta sit, fuerit, aestimabitur: quia et tunc furtum ejus factum esse verius est.“ In dieſen letzten Worten iſt die vollſtändige Beſtäti- gung der vorher für die Mora bei der condictio furtiva aufgeſtellten Behauptung unverkennbar enthalten. Wenn wir zum Schluß erwägen, in wiefern die hier über die Schätzungszeit aufgeſtellten Regeln auch noch im heutigen Recht anwendbar ſind, ſo können wir über fol- gende Annahme kaum zweifelhaft ſeyn. Zwei Regeln ſind es, welche ihre practiſche Bedeutung für uns verloren haben: die eigenthümliche Behandlung der ſtrengen Klagen, weil wir ſolche nicht mehr haben; imgleichen die für die Delictsklagen aufgeſtellten Regeln, weil auch dieſe für uns verſchwunden ſind. Alles Übrige, alſo der bei weitem größte Theil der über die Schätzungszeit aufgeſtellten Re- (x) L. 9 de in litem jur. (12. 3). (y) L. 50 pr. de furtis (47. 2).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/233>, abgerufen am 24.11.2024.