Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 277. Wirkung der L. C. -- Preisveränderung. zum Vortheil des Klägers hinzu. Ist der Werth desSclaven nach der Mora gleich geblieben oder gestiegen, so ist von der Modification nicht die Rede: anders wenn der Sclave an Werth abgenommen hat (si deterior res facta sit), z. B. wenn ihm ein Auge ausgeschlagen worden ist. Nun kann der Kläger verlangen, daß der nach den vorher- gehenden Regeln abzuschätzende Werth des Sclaven um so viel erhöhet werde, als der Sclave nach der Mora an Werth verloren hat (quanti deterior res facta sit); oder mit anderen Worten: der Kläger hat nun das Recht, die Schätzung nach der Zeit, worin die Mora anfing, vor- nehmen zu lassen (ad tempus morae in his erit reducenda aestimatio). -- Hieraus ist es klar, daß der Kläger für die Schätzung zwischen zwei Zeitpunkten die Wahl haben soll; von einem höheren Werth der Zwischenzeit ist nicht die Rede (§ 275. u). Zugleich ist es klar, warum im Fall der Mora in utroque dasselbe gelten soll. Durch die Mora nämlich wird überhaupt Nichts geändert, als daß der Kläger für die Schätzungszeit zwischen L. C. und Mora, oder zwischen Tod und Mora, die Wahl haben soll. §. 277. Wirkung der Litis Contestation. II. Umfang der Ver- urtheilung. -- b) Verminderungen. Preisveränderung. Bisher ist nur von den objectiven Verminderungen die 15*
§. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung. zum Vortheil des Klägers hinzu. Iſt der Werth desSclaven nach der Mora gleich geblieben oder geſtiegen, ſo iſt von der Modification nicht die Rede: anders wenn der Sclave an Werth abgenommen hat (si deterior res facta sit), z. B. wenn ihm ein Auge ausgeſchlagen worden iſt. Nun kann der Kläger verlangen, daß der nach den vorher- gehenden Regeln abzuſchätzende Werth des Sclaven um ſo viel erhöhet werde, als der Sclave nach der Mora an Werth verloren hat (quanti deterior res facta sit); oder mit anderen Worten: der Kläger hat nun das Recht, die Schätzung nach der Zeit, worin die Mora anfing, vor- nehmen zu laſſen (ad tempus morae in his erit reducenda aestimatio). — Hieraus iſt es klar, daß der Kläger für die Schätzung zwiſchen zwei Zeitpunkten die Wahl haben ſoll; von einem höheren Werth der Zwiſchenzeit iſt nicht die Rede (§ 275. u). Zugleich iſt es klar, warum im Fall der Mora in utroque daſſelbe gelten ſoll. Durch die Mora nämlich wird überhaupt Nichts geändert, als daß der Kläger für die Schätzungszeit zwiſchen L. C. und Mora, oder zwiſchen Tod und Mora, die Wahl haben ſoll. §. 277. Wirkung der Litis Conteſtation. II. Umfang der Ver- urtheilung. — b) Verminderungen. Preisveränderung. Bisher iſt nur von den objectiven Verminderungen die 15*
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§. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung.
zum Vortheil des Klägers hinzu. Iſt der Werth des
Sclaven nach der Mora gleich geblieben oder geſtiegen, ſo
iſt von der Modification nicht die Rede: anders wenn der
Sclave an Werth abgenommen hat (si deterior res facta
sit), z. B. wenn ihm ein Auge ausgeſchlagen worden iſt.
Nun kann der Kläger verlangen, daß der nach den vorher-
gehenden Regeln abzuſchätzende Werth des Sclaven um ſo
viel erhöhet werde, als der Sclave nach der Mora an
Werth verloren hat (quanti deterior res facta sit); oder
mit anderen Worten: der Kläger hat nun das Recht, die
Schätzung nach der Zeit, worin die Mora anfing, vor-
nehmen zu laſſen (ad tempus morae in his erit reducenda
aestimatio). — Hieraus iſt es klar, daß der Kläger für
die Schätzung zwiſchen zwei Zeitpunkten die Wahl haben
ſoll; von einem höheren Werth der Zwiſchenzeit iſt nicht
die Rede (§ 275. u). Zugleich iſt es klar, warum im Fall
der Mora in utroque daſſelbe gelten ſoll. Durch die Mora
nämlich wird überhaupt Nichts geändert, als daß der Kläger
für die Schätzungszeit zwiſchen L. C. und Mora, oder
zwiſchen Tod und Mora, die Wahl haben ſoll.
§. 277.
Wirkung der Litis Conteſtation. II. Umfang der Ver-
urtheilung. — b) Verminderungen. Preisveränderung.
Bisher iſt nur von den objectiven Verminderungen die
Rede geweſen, deren Natur darin beſteht, daß der Gegen-
ſtand des Rechtsſtreits ſelbſt eine äußerlich wahrnehmbare
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