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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 277. Wirkung der L. C. -- Preisveränderung.
ftänden handeln, die (wie Wein und Getreide) zum öffent-
lichen Marktverkehr gehören (a). Bei diesen aber ist
gerade der schwankende Preis so vorzugsweise wichtig, daß
er als Moment juristischer Entscheidung unmöglich übersehen
werden konnte.

Allerdings können die hier angeregten Fragen auch bei
solchen Gegenständen vorkommen, die nicht als Waaren
zum Marktverkehr gehören. Selbst bei Grundstücken kommt
es nicht selten vor, daß die Preise im Allgemeinen steigen
oder fallen. Dennoch ist bei ihnen die hier vorliegende
Frage deswegen von geringerer practischer Erheblichkeit,
weil dabei die Veränderung der Preise nicht leicht auf
feste und sichere Zahlensätze zurückgeführt werden kann, so
daß die Anwendung der jetzt aufgestellten Regel nur selten
wird begründet werden können. Es kommt hinzu, daß bei
solchen Gegenständen die Schwankung der Preise im
Großen meist erst nach längeren Zeiträumen deutlich her-
vortritt, und daher für die Dauer eines Rechtsstreits nicht
leicht Einfluß erhält, anstatt daß dieselbe Schwankung im
Marktverkehr oft eben so sicher als schnell wechselnd wahr-
zunehmen ist.

Es ist nun zunächst die juristische Natur der hier
angegebenen Veränderungen festzustellen. Die Erhöhung
des Preises hat ganz die Natur des aus einem anderen
Vermögensstück entspringenden zufälligen Erwerbs

(a) L. 3 § 3, L. 21 § 3 de act. emti (19. 1), L. 4 de cond.
trit.
(13. 3), L. 22 de reb. cred.
(12. 1.), s. o. § 275.

§. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung.
ftänden handeln, die (wie Wein und Getreide) zum öffent-
lichen Marktverkehr gehören (a). Bei dieſen aber iſt
gerade der ſchwankende Preis ſo vorzugsweiſe wichtig, daß
er als Moment juriſtiſcher Entſcheidung unmöglich überſehen
werden konnte.

Allerdings können die hier angeregten Fragen auch bei
ſolchen Gegenſtänden vorkommen, die nicht als Waaren
zum Marktverkehr gehören. Selbſt bei Grundſtücken kommt
es nicht ſelten vor, daß die Preiſe im Allgemeinen ſteigen
oder fallen. Dennoch iſt bei ihnen die hier vorliegende
Frage deswegen von geringerer practiſcher Erheblichkeit,
weil dabei die Veränderung der Preiſe nicht leicht auf
feſte und ſichere Zahlenſätze zurückgeführt werden kann, ſo
daß die Anwendung der jetzt aufgeſtellten Regel nur ſelten
wird begründet werden können. Es kommt hinzu, daß bei
ſolchen Gegenſtänden die Schwankung der Preiſe im
Großen meiſt erſt nach längeren Zeiträumen deutlich her-
vortritt, und daher für die Dauer eines Rechtsſtreits nicht
leicht Einfluß erhält, anſtatt daß dieſelbe Schwankung im
Marktverkehr oft eben ſo ſicher als ſchnell wechſelnd wahr-
zunehmen iſt.

Es iſt nun zunächſt die juriſtiſche Natur der hier
angegebenen Veränderungen feſtzuſtellen. Die Erhöhung
des Preiſes hat ganz die Natur des aus einem anderen
Vermögensſtück entſpringenden zufälligen Erwerbs

(a) L. 3 § 3, L. 21 § 3 de act. emti (19. 1), L. 4 de cond.
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(13. 3), L. 22 de reb. cred.
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[229/0247] §. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung. ftänden handeln, die (wie Wein und Getreide) zum öffent- lichen Marktverkehr gehören (a). Bei dieſen aber iſt gerade der ſchwankende Preis ſo vorzugsweiſe wichtig, daß er als Moment juriſtiſcher Entſcheidung unmöglich überſehen werden konnte. Allerdings können die hier angeregten Fragen auch bei ſolchen Gegenſtänden vorkommen, die nicht als Waaren zum Marktverkehr gehören. Selbſt bei Grundſtücken kommt es nicht ſelten vor, daß die Preiſe im Allgemeinen ſteigen oder fallen. Dennoch iſt bei ihnen die hier vorliegende Frage deswegen von geringerer practiſcher Erheblichkeit, weil dabei die Veränderung der Preiſe nicht leicht auf feſte und ſichere Zahlenſätze zurückgeführt werden kann, ſo daß die Anwendung der jetzt aufgeſtellten Regel nur ſelten wird begründet werden können. Es kommt hinzu, daß bei ſolchen Gegenſtänden die Schwankung der Preiſe im Großen meiſt erſt nach längeren Zeiträumen deutlich her- vortritt, und daher für die Dauer eines Rechtsſtreits nicht leicht Einfluß erhält, anſtatt daß dieſelbe Schwankung im Marktverkehr oft eben ſo ſicher als ſchnell wechſelnd wahr- zunehmen iſt. Es iſt nun zunächſt die juriſtiſche Natur der hier angegebenen Veränderungen feſtzuſtellen. Die Erhöhung des Preiſes hat ganz die Natur des aus einem anderen Vermögensſtück entſpringenden zufälligen Erwerbs (a) L. 3 § 3, L. 21 § 3 de act. emti (19. 1), L. 4 de cond. trit. (13. 3), L. 22 de reb. cred. (12. 1.), ſ. o. § 275.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/247>, abgerufen am 23.11.2024.