Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. (§ 265). Es ist ein innerer Zuwachs des Gegenstandes,ganz ähnlicher Natur, wie der durch Alluvion bewirkte Zuwachs des Grundeigenthums. -- Die Verminderung des Preises hat dagegen ganz die Beschaffenheit einer zufälligen Verminderung überhaupt, d. h. einer solchen, die ohne Dolus oder Culpa des Schuldners bewirkt wird, so wie dieser Rechtsbegriff oben (§ 273) aufgestellt und auf die Fälle objectiver Verminderung angewendet worden ist. Ich nenne diese (auf den Preis bezügliche) Verminderung eine zufällige, weil sie stets auf allgemeinen Conjuncturen beruht und außer dem Bereich individueller Einwirkung liegt, es mögen nun jene Conjuncturen im Welthandel oder in den vorübergehenden Zuständen einzelner Länder oder Städte ihren Grund haben. Die völlige Gleichartigkeit der Preisverminderung mit Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. (§ 265). Es iſt ein innerer Zuwachs des Gegenſtandes,ganz ähnlicher Natur, wie der durch Alluvion bewirkte Zuwachs des Grundeigenthums. — Die Verminderung des Preiſes hat dagegen ganz die Beſchaffenheit einer zufälligen Verminderung überhaupt, d. h. einer ſolchen, die ohne Dolus oder Culpa des Schuldners bewirkt wird, ſo wie dieſer Rechtsbegriff oben (§ 273) aufgeſtellt und auf die Fälle objectiver Verminderung angewendet worden iſt. Ich nenne dieſe (auf den Preis bezügliche) Verminderung eine zufällige, weil ſie ſtets auf allgemeinen Conjuncturen beruht und außer dem Bereich individueller Einwirkung liegt, es mögen nun jene Conjuncturen im Welthandel oder in den vorübergehenden Zuſtänden einzelner Länder oder Städte ihren Grund haben. Die völlige Gleichartigkeit der Preisverminderung mit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0248" n="230"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> (§ 265). Es iſt ein innerer Zuwachs des Gegenſtandes,<lb/> ganz ähnlicher Natur, wie der durch Alluvion bewirkte<lb/> Zuwachs des Grundeigenthums. — Die <hi rendition="#g">Verminderung</hi><lb/> des Preiſes hat dagegen ganz die Beſchaffenheit einer<lb/><hi rendition="#g">zufälligen Verminderung</hi> überhaupt, d. h. einer<lb/> ſolchen, die ohne Dolus oder Culpa des Schuldners bewirkt<lb/> wird, ſo wie dieſer Rechtsbegriff oben (§ 273) aufgeſtellt<lb/> und auf die Fälle objectiver Verminderung angewendet<lb/> worden iſt. Ich nenne dieſe (auf den Preis bezügliche)<lb/> Verminderung eine zufällige, weil ſie ſtets auf allgemeinen<lb/> Conjuncturen beruht und außer dem Bereich individueller<lb/> Einwirkung liegt, es mögen nun jene Conjuncturen im<lb/> Welthandel oder in den vorübergehenden Zuſtänden einzelner<lb/> Länder oder Städte ihren Grund haben.</p><lb/> <p>Die völlige Gleichartigkeit der Preisverminderung mit<lb/> der oben abgehandelten objectiven Verminderung wird durch<lb/> folgende Betrachtung einleuchtend werden. Wenn die<lb/> Eigenthumsklage auf eine Anzahl individuell bezeichneter<lb/> Actien einer Fabrik-Unternehmung gerichtet wird, ſo können<lb/> im Lauf des Rechtsſtreits folgende Veränderungen eintreten.<lb/> Es können dieſe Actien von ihrem urſprünglichen Pari-<lb/> werth (100) auf 50 herabſinken, oder auch (wenn das<lb/> Unternehmen völlig untergeht) auf 0. — Es können aber<lb/> ferner die eingeklagten Actien zur Hälfte oder auch ins-<lb/> geſammt durch Feuer zufällig zerſtört werden. Hier iſt es<lb/> augenſcheinlich, daß die eine und die andere Art der Ver-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [230/0248]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
(§ 265). Es iſt ein innerer Zuwachs des Gegenſtandes,
ganz ähnlicher Natur, wie der durch Alluvion bewirkte
Zuwachs des Grundeigenthums. — Die Verminderung
des Preiſes hat dagegen ganz die Beſchaffenheit einer
zufälligen Verminderung überhaupt, d. h. einer
ſolchen, die ohne Dolus oder Culpa des Schuldners bewirkt
wird, ſo wie dieſer Rechtsbegriff oben (§ 273) aufgeſtellt
und auf die Fälle objectiver Verminderung angewendet
worden iſt. Ich nenne dieſe (auf den Preis bezügliche)
Verminderung eine zufällige, weil ſie ſtets auf allgemeinen
Conjuncturen beruht und außer dem Bereich individueller
Einwirkung liegt, es mögen nun jene Conjuncturen im
Welthandel oder in den vorübergehenden Zuſtänden einzelner
Länder oder Städte ihren Grund haben.
Die völlige Gleichartigkeit der Preisverminderung mit
der oben abgehandelten objectiven Verminderung wird durch
folgende Betrachtung einleuchtend werden. Wenn die
Eigenthumsklage auf eine Anzahl individuell bezeichneter
Actien einer Fabrik-Unternehmung gerichtet wird, ſo können
im Lauf des Rechtsſtreits folgende Veränderungen eintreten.
Es können dieſe Actien von ihrem urſprünglichen Pari-
werth (100) auf 50 herabſinken, oder auch (wenn das
Unternehmen völlig untergeht) auf 0. — Es können aber
ferner die eingeklagten Actien zur Hälfte oder auch ins-
geſammt durch Feuer zufällig zerſtört werden. Hier iſt es
augenſcheinlich, daß die eine und die andere Art der Ver-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |