Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. der Vortheil, der von dem Institut der Litiscontestation mitihren Wirkungen erwartet wird, auf faktische Weise ganz oder theilweise vereitelt werden, indem nämlich eine Sache zerstört oder veräußert, oder indem das Vermögen eines Schuldners erschöpft wird. Diese Gefahren abzuwenden oder zu vermindern, dienen zuerst manche wichtige Prozeß- institute, wie die Prozeßcautionen, Arreste und Sequestra- tionen, die missio in possessionem. Außerdem dienten zu demselben Zweck manche Institute des materiellen Rechts: so die Gesetze gegen die Veräußerung des Eigenthums und die Cession von Schuldforderungen, sobald eines dieser Rechte Gegenstand eines Rechtsstreits geworden war (res litigiosa, actio litigiosa). Wollte man diese Rechtsinstitute wegen des überein- §. 257. Wesen der Litis Contestation. -- I. R. R. Der Standpunkt, den wir in dieser Untersuchung zu Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. der Vortheil, der von dem Inſtitut der Litisconteſtation mitihren Wirkungen erwartet wird, auf faktiſche Weiſe ganz oder theilweiſe vereitelt werden, indem nämlich eine Sache zerſtört oder veräußert, oder indem das Vermögen eines Schuldners erſchöpft wird. Dieſe Gefahren abzuwenden oder zu vermindern, dienen zuerſt manche wichtige Prozeß- inſtitute, wie die Prozeßcautionen, Arreſte und Sequeſtra- tionen, die missio in possessionem. Außerdem dienten zu demſelben Zweck manche Inſtitute des materiellen Rechts: ſo die Geſetze gegen die Veräußerung des Eigenthums und die Ceſſion von Schuldforderungen, ſobald eines dieſer Rechte Gegenſtand eines Rechtsſtreits geworden war (res litigiosa, actio litigiosa). Wollte man dieſe Rechtsinſtitute wegen des überein- §. 257. Weſen der Litis Conteſtation. — I. R. R. Der Standpunkt, den wir in dieſer Unterſuchung zu <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0026" n="8"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> der Vortheil, der von dem Inſtitut der Litisconteſtation mit<lb/> ihren Wirkungen erwartet wird, auf faktiſche Weiſe ganz<lb/> oder theilweiſe vereitelt werden, indem nämlich eine Sache<lb/> zerſtört oder veräußert, oder indem das Vermögen eines<lb/> Schuldners erſchöpft wird. Dieſe Gefahren abzuwenden<lb/> oder zu vermindern, dienen zuerſt manche wichtige Prozeß-<lb/> inſtitute, wie die Prozeßcautionen, Arreſte und Sequeſtra-<lb/> tionen, die <hi rendition="#aq">missio in possessionem.</hi> Außerdem dienten zu<lb/> demſelben Zweck manche Inſtitute des materiellen Rechts:<lb/> ſo die Geſetze gegen die Veräußerung des Eigenthums und<lb/> die Ceſſion von Schuldforderungen, ſobald eines dieſer<lb/> Rechte Gegenſtand eines Rechtsſtreits geworden war (<hi rendition="#aq">res<lb/> litigiosa, actio litigiosa</hi>).</p><lb/> <p>Wollte man dieſe Rechtsinſtitute wegen des überein-<lb/> ſtimmenden praktiſchen Zweckes, neben der Litisconteſtation<lb/> abhandeln, ſo würde daraus nur Verwirrung hervorgehen<lb/> können. Die meiſten derſelben können nur in dem Zuſam-<lb/> menhang des Prozeßrechts ihre rechte Stelle finden; und<lb/> auch diejenigen, welche in der That dem materiellen Rechte<lb/> angehören (wie das <hi rendition="#aq">litigiosum</hi>), ſind doch nicht hier, ſon-<lb/> dern in Verbindung mit der Lehre vom Eigenthum oder<lb/> der Ceſſion, abzuhandeln.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 257.<lb/><hi rendition="#g">Weſen der Litis Conteſtation</hi>. — <hi rendition="#aq">I.</hi> R. R.</head><lb/> <p>Der Standpunkt, den wir in dieſer Unterſuchung zu<lb/> nehmen haben, um zu einer befriedigenden Einſicht in den<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [8/0026]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
der Vortheil, der von dem Inſtitut der Litisconteſtation mit
ihren Wirkungen erwartet wird, auf faktiſche Weiſe ganz
oder theilweiſe vereitelt werden, indem nämlich eine Sache
zerſtört oder veräußert, oder indem das Vermögen eines
Schuldners erſchöpft wird. Dieſe Gefahren abzuwenden
oder zu vermindern, dienen zuerſt manche wichtige Prozeß-
inſtitute, wie die Prozeßcautionen, Arreſte und Sequeſtra-
tionen, die missio in possessionem. Außerdem dienten zu
demſelben Zweck manche Inſtitute des materiellen Rechts:
ſo die Geſetze gegen die Veräußerung des Eigenthums und
die Ceſſion von Schuldforderungen, ſobald eines dieſer
Rechte Gegenſtand eines Rechtsſtreits geworden war (res
litigiosa, actio litigiosa).
Wollte man dieſe Rechtsinſtitute wegen des überein-
ſtimmenden praktiſchen Zweckes, neben der Litisconteſtation
abhandeln, ſo würde daraus nur Verwirrung hervorgehen
können. Die meiſten derſelben können nur in dem Zuſam-
menhang des Prozeßrechts ihre rechte Stelle finden; und
auch diejenigen, welche in der That dem materiellen Rechte
angehören (wie das litigiosum), ſind doch nicht hier, ſon-
dern in Verbindung mit der Lehre vom Eigenthum oder
der Ceſſion, abzuhandeln.
§. 257.
Weſen der Litis Conteſtation. — I. R. R.
Der Standpunkt, den wir in dieſer Unterſuchung zu
nehmen haben, um zu einer befriedigenden Einſicht in den
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