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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
der Vortheil, der von dem Institut der Litiscontestation mit
ihren Wirkungen erwartet wird, auf faktische Weise ganz
oder theilweise vereitelt werden, indem nämlich eine Sache
zerstört oder veräußert, oder indem das Vermögen eines
Schuldners erschöpft wird. Diese Gefahren abzuwenden
oder zu vermindern, dienen zuerst manche wichtige Prozeß-
institute, wie die Prozeßcautionen, Arreste und Sequestra-
tionen, die missio in possessionem. Außerdem dienten zu
demselben Zweck manche Institute des materiellen Rechts:
so die Gesetze gegen die Veräußerung des Eigenthums und
die Cession von Schuldforderungen, sobald eines dieser
Rechte Gegenstand eines Rechtsstreits geworden war (res
litigiosa, actio litigiosa
).

Wollte man diese Rechtsinstitute wegen des überein-
stimmenden praktischen Zweckes, neben der Litiscontestation
abhandeln, so würde daraus nur Verwirrung hervorgehen
können. Die meisten derselben können nur in dem Zusam-
menhang des Prozeßrechts ihre rechte Stelle finden; und
auch diejenigen, welche in der That dem materiellen Rechte
angehören (wie das litigiosum), sind doch nicht hier, son-
dern in Verbindung mit der Lehre vom Eigenthum oder
der Cession, abzuhandeln.

§. 257.
Wesen der Litis Contestation. -- I. R. R.

Der Standpunkt, den wir in dieser Untersuchung zu
nehmen haben, um zu einer befriedigenden Einsicht in den

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
der Vortheil, der von dem Inſtitut der Litisconteſtation mit
ihren Wirkungen erwartet wird, auf faktiſche Weiſe ganz
oder theilweiſe vereitelt werden, indem nämlich eine Sache
zerſtört oder veräußert, oder indem das Vermögen eines
Schuldners erſchöpft wird. Dieſe Gefahren abzuwenden
oder zu vermindern, dienen zuerſt manche wichtige Prozeß-
inſtitute, wie die Prozeßcautionen, Arreſte und Sequeſtra-
tionen, die missio in possessionem. Außerdem dienten zu
demſelben Zweck manche Inſtitute des materiellen Rechts:
ſo die Geſetze gegen die Veräußerung des Eigenthums und
die Ceſſion von Schuldforderungen, ſobald eines dieſer
Rechte Gegenſtand eines Rechtsſtreits geworden war (res
litigiosa, actio litigiosa
).

Wollte man dieſe Rechtsinſtitute wegen des überein-
ſtimmenden praktiſchen Zweckes, neben der Litisconteſtation
abhandeln, ſo würde daraus nur Verwirrung hervorgehen
können. Die meiſten derſelben können nur in dem Zuſam-
menhang des Prozeßrechts ihre rechte Stelle finden; und
auch diejenigen, welche in der That dem materiellen Rechte
angehören (wie das litigiosum), ſind doch nicht hier, ſon-
dern in Verbindung mit der Lehre vom Eigenthum oder
der Ceſſion, abzuhandeln.

§. 257.
Weſen der Litis Conteſtation. — I. R. R.

Der Standpunkt, den wir in dieſer Unterſuchung zu
nehmen haben, um zu einer befriedigenden Einſicht in den

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[8/0026] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. der Vortheil, der von dem Inſtitut der Litisconteſtation mit ihren Wirkungen erwartet wird, auf faktiſche Weiſe ganz oder theilweiſe vereitelt werden, indem nämlich eine Sache zerſtört oder veräußert, oder indem das Vermögen eines Schuldners erſchöpft wird. Dieſe Gefahren abzuwenden oder zu vermindern, dienen zuerſt manche wichtige Prozeß- inſtitute, wie die Prozeßcautionen, Arreſte und Sequeſtra- tionen, die missio in possessionem. Außerdem dienten zu demſelben Zweck manche Inſtitute des materiellen Rechts: ſo die Geſetze gegen die Veräußerung des Eigenthums und die Ceſſion von Schuldforderungen, ſobald eines dieſer Rechte Gegenſtand eines Rechtsſtreits geworden war (res litigiosa, actio litigiosa). Wollte man dieſe Rechtsinſtitute wegen des überein- ſtimmenden praktiſchen Zweckes, neben der Litisconteſtation abhandeln, ſo würde daraus nur Verwirrung hervorgehen können. Die meiſten derſelben können nur in dem Zuſam- menhang des Prozeßrechts ihre rechte Stelle finden; und auch diejenigen, welche in der That dem materiellen Rechte angehören (wie das litigiosum), ſind doch nicht hier, ſon- dern in Verbindung mit der Lehre vom Eigenthum oder der Ceſſion, abzuhandeln. §. 257. Weſen der Litis Conteſtation. — I. R. R. Der Standpunkt, den wir in dieſer Unterſuchung zu nehmen haben, um zu einer befriedigenden Einſicht in den

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/26>, abgerufen am 21.11.2024.