Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 256. Litiscontestation. Einleitung. Der Zweck des ganzen Rechtsinstituts, dessen Darstel- Allein den angegebenen praktischen Zweck haben mit Dahin gehören zuerst alle Maaßregeln, die auf Abkür- Ferner kann jede gerechte Entscheidung, und so auch den. Zweitens wird eine Verän- derung dieser Art für das heutige Recht behauptet; davon wird am Schluß gehandelt (§ 278. 279). (b) Gajus IV. § 104. 105. Ein
legitimum judicium sollte auf- hören mit dem Ablauf von Acht- zehn Monaten; ein judicium quod imperio continetur mit dem Ende der Magistratur, von welcher der Juder bestellt war. Eine Erneue- rung derselben Klage war unmög- lich, weil sie in judicium deducirt, also consumirt war. §. 256. Litisconteſtation. Einleitung. Der Zweck des ganzen Rechtsinſtituts, deſſen Darſtel- Allein den angegebenen praktiſchen Zweck haben mit Dahin gehören zuerſt alle Maaßregeln, die auf Abkür- Ferner kann jede gerechte Entſcheidung, und ſo auch den. Zweitens wird eine Verän- derung dieſer Art für das heutige Recht behauptet; davon wird am Schluß gehandelt (§ 278. 279). (b) Gajus IV. § 104. 105. Ein
legitimum judicium ſollte auf- hören mit dem Ablauf von Acht- zehn Monaten; ein judicium quod imperio continetur mit dem Ende der Magiſtratur, von welcher der Juder beſtellt war. Eine Erneue- rung derſelben Klage war unmög- lich, weil ſie in judicium deducirt, alſo conſumirt war. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0025" n="7"/> <fw place="top" type="header">§. 256. Litisconteſtation. Einleitung.</fw><lb/> <p>Der Zweck des ganzen Rechtsinſtituts, deſſen Darſtel-<lb/> lung uns gegenwärtig beſchäftigt, geht auf Beſeitigung des<lb/> nothwendigen Übels, welches in der Dauer des Rechts-<lb/> ſtreits liegt, und zwar ſoll hier dieſer Zweck erreicht werden<lb/> durch ausgleichende Beſtimmungen in dem Urtheil über den<lb/> Rechtsſtreit. Es macht daher dieſes Inſtitut einen weſent-<lb/> lichen Theil des materiellen Rechts, und zwar des Actio-<lb/> nenrechts (§ 204) aus, und kann in unſrem Syſtem nur<lb/> hier ſeine Stelle finden.</p><lb/> <p>Allein den angegebenen praktiſchen Zweck haben mit<lb/> ihm gar manche andere Rechtsinſtitute gemein, über welche<lb/> in dieſer Beziehung hier eine allgemeine Ueberſicht nicht an<lb/> unrechter Stelle ſeyn wird.</p><lb/> <p>Dahin gehören zuerſt alle Maaßregeln, die auf Abkür-<lb/> zung und Beſchleunigung der Prozeſſe hinwirken ſollen.<lb/> So enthielt das ältere Römiſche Recht die ſtark eingrei-<lb/> fende Regel, daß jeder Prozeß verloren ſeyn ſolle, wenn<lb/> nicht in einer ſehr mäßigen Zeit das Urtheil erfolge <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 104. 105. Ein<lb/><hi rendition="#aq">legitimum judicium</hi> ſollte auf-<lb/> hören mit dem Ablauf von Acht-<lb/> zehn Monaten; ein <hi rendition="#aq">judicium quod<lb/> imperio continetur</hi> mit dem Ende<lb/> der Magiſtratur, von welcher der<lb/> Juder beſtellt war. Eine Erneue-<lb/> rung derſelben Klage war unmög-<lb/> lich, weil ſie <hi rendition="#aq">in judicium</hi> deducirt,<lb/> alſo conſumirt war.</note>;<lb/> dadurch wurde der Kläger zur eifrigen Betreibung der<lb/> Sache aufgefordert. Das neueſte Recht hat dieſe Vor-<lb/> ſchrift ganz aufgegeben.</p><lb/> <p>Ferner kann jede gerechte Entſcheidung, und ſo auch<lb/><note xml:id="seg2pn_1_2" prev="#seg2pn_1_1" place="foot" n="(a)">den. Zweitens wird eine Verän-<lb/> derung dieſer Art für das heutige<lb/> Recht behauptet; davon wird am<lb/> Schluß gehandelt (§ 278. 279).</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [7/0025]
§. 256. Litisconteſtation. Einleitung.
Der Zweck des ganzen Rechtsinſtituts, deſſen Darſtel-
lung uns gegenwärtig beſchäftigt, geht auf Beſeitigung des
nothwendigen Übels, welches in der Dauer des Rechts-
ſtreits liegt, und zwar ſoll hier dieſer Zweck erreicht werden
durch ausgleichende Beſtimmungen in dem Urtheil über den
Rechtsſtreit. Es macht daher dieſes Inſtitut einen weſent-
lichen Theil des materiellen Rechts, und zwar des Actio-
nenrechts (§ 204) aus, und kann in unſrem Syſtem nur
hier ſeine Stelle finden.
Allein den angegebenen praktiſchen Zweck haben mit
ihm gar manche andere Rechtsinſtitute gemein, über welche
in dieſer Beziehung hier eine allgemeine Ueberſicht nicht an
unrechter Stelle ſeyn wird.
Dahin gehören zuerſt alle Maaßregeln, die auf Abkür-
zung und Beſchleunigung der Prozeſſe hinwirken ſollen.
So enthielt das ältere Römiſche Recht die ſtark eingrei-
fende Regel, daß jeder Prozeß verloren ſeyn ſolle, wenn
nicht in einer ſehr mäßigen Zeit das Urtheil erfolge (b);
dadurch wurde der Kläger zur eifrigen Betreibung der
Sache aufgefordert. Das neueſte Recht hat dieſe Vor-
ſchrift ganz aufgegeben.
Ferner kann jede gerechte Entſcheidung, und ſo auch
(a)
(b) Gajus IV. § 104. 105. Ein
legitimum judicium ſollte auf-
hören mit dem Ablauf von Acht-
zehn Monaten; ein judicium quod
imperio continetur mit dem Ende
der Magiſtratur, von welcher der
Juder beſtellt war. Eine Erneue-
rung derſelben Klage war unmög-
lich, weil ſie in judicium deducirt,
alſo conſumirt war.
(a) den. Zweitens wird eine Verän-
derung dieſer Art für das heutige
Recht behauptet; davon wird am
Schluß gehandelt (§ 278. 279).
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