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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 279. Stellung der L. C. im heutigen Recht. (Forts.)
gegenwärtigen Abhandlung gestellt habe, so ist Dieses mit
Absicht geschehen. Es ist geschehen, weil es dazu dient,
den Schatz juristischer Einsicht, der uns in den Quellen
des R. R. auch für diese Lehre aufbewahrt ist, zugänglicher
zu erhalten, und weil uns zugleich der Zusammenhang mit
der gesammten juristischen Literatur, vom Mittelalter bis
auf unsre Zeit, gestört wird, wenn wir jene Bezeichnung
aufgeben.

Gemeint aber ist in dieser ganzen Untersuchung der
materielle Einfluß der Dauer des Rechtsstreits
auf das streitige Rechtsverhältniß
. Wenn dabei
die L. C. von den Römern als entscheidendes Moment
bezeichnet wurde, so geschah es nicht, als ob man ihr eine
besondere, geheimnißvolle Kraft hätte beilegen wollen. Es
geschah, weil sie dazu geeignet war, den genauen Anfangspunkt
des Rechtsstreits zu bezeichnen, und so in ihr den Rechts-
streit gleichsam zu personificiren. Wir aber haben wichtige
Gründe, hierin die Insinuation an ihre Stelle treten zu lassen.



Eine Bestätigung der hier entwickelten, großentheils
auch von neueren Schriftstellern anerkannten, Meinung
über das wahre Bedürfniß des heutigen Rechts, finde ich
in dem Wege, den die Preußische Gesetzgebung eingeschlagen
hat. Bei der Feststellung derselben kam es zur Sprache,
mit welchem Zeitpunkt die eigenthümlichen Prozeßverpflich-
tungen anfangen sollten, die daselbst mit dem Namen des
unredlichen Besitzes bezeichnet werden (§ 264). An die
L. C., wie sie die neueren Romanisten annahmen, d. h. an

§. 279. Stellung der L. C. im heutigen Recht. (Fortſ.)
gegenwärtigen Abhandlung geſtellt habe, ſo iſt Dieſes mit
Abſicht geſchehen. Es iſt geſchehen, weil es dazu dient,
den Schatz juriſtiſcher Einſicht, der uns in den Quellen
des R. R. auch für dieſe Lehre aufbewahrt iſt, zugänglicher
zu erhalten, und weil uns zugleich der Zuſammenhang mit
der geſammten juriſtiſchen Literatur, vom Mittelalter bis
auf unſre Zeit, geſtört wird, wenn wir jene Bezeichnung
aufgeben.

Gemeint aber iſt in dieſer ganzen Unterſuchung der
materielle Einfluß der Dauer des Rechtsſtreits
auf das ſtreitige Rechtsverhältniß
. Wenn dabei
die L. C. von den Römern als entſcheidendes Moment
bezeichnet wurde, ſo geſchah es nicht, als ob man ihr eine
beſondere, geheimnißvolle Kraft hätte beilegen wollen. Es
geſchah, weil ſie dazu geeignet war, den genauen Anfangspunkt
des Rechtsſtreits zu bezeichnen, und ſo in ihr den Rechts-
ſtreit gleichſam zu perſonificiren. Wir aber haben wichtige
Gründe, hierin die Inſinuation an ihre Stelle treten zu laſſen.



Eine Beſtätigung der hier entwickelten, großentheils
auch von neueren Schriftſtellern anerkannten, Meinung
über das wahre Bedürfniß des heutigen Rechts, finde ich
in dem Wege, den die Preußiſche Geſetzgebung eingeſchlagen
hat. Bei der Feſtſtellung derſelben kam es zur Sprache,
mit welchem Zeitpunkt die eigenthümlichen Prozeßverpflich-
tungen anfangen ſollten, die daſelbſt mit dem Namen des
unredlichen Beſitzes bezeichnet werden (§ 264). An die
L. C., wie ſie die neueren Romaniſten annahmen, d. h. an

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[255/0273] §. 279. Stellung der L. C. im heutigen Recht. (Fortſ.) gegenwärtigen Abhandlung geſtellt habe, ſo iſt Dieſes mit Abſicht geſchehen. Es iſt geſchehen, weil es dazu dient, den Schatz juriſtiſcher Einſicht, der uns in den Quellen des R. R. auch für dieſe Lehre aufbewahrt iſt, zugänglicher zu erhalten, und weil uns zugleich der Zuſammenhang mit der geſammten juriſtiſchen Literatur, vom Mittelalter bis auf unſre Zeit, geſtört wird, wenn wir jene Bezeichnung aufgeben. Gemeint aber iſt in dieſer ganzen Unterſuchung der materielle Einfluß der Dauer des Rechtsſtreits auf das ſtreitige Rechtsverhältniß. Wenn dabei die L. C. von den Römern als entſcheidendes Moment bezeichnet wurde, ſo geſchah es nicht, als ob man ihr eine beſondere, geheimnißvolle Kraft hätte beilegen wollen. Es geſchah, weil ſie dazu geeignet war, den genauen Anfangspunkt des Rechtsſtreits zu bezeichnen, und ſo in ihr den Rechts- ſtreit gleichſam zu perſonificiren. Wir aber haben wichtige Gründe, hierin die Inſinuation an ihre Stelle treten zu laſſen. Eine Beſtätigung der hier entwickelten, großentheils auch von neueren Schriftſtellern anerkannten, Meinung über das wahre Bedürfniß des heutigen Rechts, finde ich in dem Wege, den die Preußiſche Geſetzgebung eingeſchlagen hat. Bei der Feſtſtellung derſelben kam es zur Sprache, mit welchem Zeitpunkt die eigenthümlichen Prozeßverpflich- tungen anfangen ſollten, die daſelbſt mit dem Namen des unredlichen Beſitzes bezeichnet werden (§ 264). An die L. C., wie ſie die neueren Romaniſten annahmen, d. h. an

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/273>, abgerufen am 22.11.2024.