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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
die Zeit der eingereichten Exceptionsschrift, konnte man nicht
denken, weil man den schriftlichen Prozeß des neueren
gemeinen Rechts verlassen hatte (i). Daher wurde zuerst
vorgeschlagen, die Verkündigung des Urtheils als Zeitpunkt
anzunehmen; es wurde aber dieser Vorschlag verworfen,
und die Insinuation der Klage als Zeitpunkt angenommen
(§ 264. z). Und so findet sich hier, neben einer sehr ver-
schiedenen Auffassung und Ausdrucksweise, dennoch ein
hoher Grad innerer Übereinstimmung, hervorgegangen aus
dem richtigen Gefühl des wahren practischen Bedürfnisses.




(i) Hätte man sich ganz an
den wahren Sinn des R. R. an-
schließen wollen, so fand man in
dem status causae et contro-
versiae
des Preußischen Prozesses
einen richtigen Vergleichungspunkt
(§ 259. o). Allein jener wahre
Sinn war damals auch unter den
Romanisten fast ganz vergessen,
und so kam der hier erwähnte Zeit-
punkt nicht einmal in Frage. Auch
ist gar nicht meine Meinung es
zu tadeln, daß dieser Zeitpunkt
nicht gewählt wurde; denn aller-
dings wäre derselbe nicht auf alle
Arten des Prozesses anwendbar
gewesen, wie es die Insinuation in
der That ist. -- Fast möchte man
aber glauben, Suarez habe an-
genommen, die L. C. sey im R.
R. mit der Insinuation identisch.
Denn er sagt in Kamptz Jahrb.
B. 41 S. 8. 9: "daß das R. R. ..
mit dem Tage, da der Possessor
b. F. per litis contestationem
in malam fidem
versetzt worden;"
und gleich nachher: "Nach der
Römischen Theorie hängt es blos
vom Zufall ab, zu welcher Zeit
der Besitzer durch Insinuirung
der Citation
in malam Fidem
versetzt wird." Die Stellen sind
richtig abgedruckt, sie stehen Vol. 88
f.
47 der Materialien, und sind in
der Zeit des letzten Abschlusses der
Gesetzgebung niedergeschrieben.
Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
die Zeit der eingereichten Exceptionsſchrift, konnte man nicht
denken, weil man den ſchriftlichen Prozeß des neueren
gemeinen Rechts verlaſſen hatte (i). Daher wurde zuerſt
vorgeſchlagen, die Verkündigung des Urtheils als Zeitpunkt
anzunehmen; es wurde aber dieſer Vorſchlag verworfen,
und die Inſinuation der Klage als Zeitpunkt angenommen
(§ 264. z). Und ſo findet ſich hier, neben einer ſehr ver-
ſchiedenen Auffaſſung und Ausdrucksweiſe, dennoch ein
hoher Grad innerer Übereinſtimmung, hervorgegangen aus
dem richtigen Gefühl des wahren practiſchen Bedürfniſſes.




(i) Hätte man ſich ganz an
den wahren Sinn des R. R. an-
ſchließen wollen, ſo fand man in
dem status causae et contro-
versiae
des Preußiſchen Prozeſſes
einen richtigen Vergleichungspunkt
(§ 259. o). Allein jener wahre
Sinn war damals auch unter den
Romaniſten faſt ganz vergeſſen,
und ſo kam der hier erwähnte Zeit-
punkt nicht einmal in Frage. Auch
iſt gar nicht meine Meinung es
zu tadeln, daß dieſer Zeitpunkt
nicht gewählt wurde; denn aller-
dings wäre derſelbe nicht auf alle
Arten des Prozeſſes anwendbar
geweſen, wie es die Inſinuation in
der That iſt. — Faſt möchte man
aber glauben, Suarez habe an-
genommen, die L. C. ſey im R.
R. mit der Inſinuation identiſch.
Denn er ſagt in Kamptz Jahrb.
B. 41 S. 8. 9: „daß das R. R. ..
mit dem Tage, da der Possessor
b. F. per litis contestationem
in malam fidem
verſetzt worden;“
und gleich nachher: „Nach der
Römiſchen Theorie hängt es blos
vom Zufall ab, zu welcher Zeit
der Beſitzer durch Inſinuirung
der Citation
in malam Fidem
verſetzt wird.“ Die Stellen ſind
richtig abgedruckt, ſie ſtehen Vol. 88
f.
47 der Materialien, und ſind in
der Zeit des letzten Abſchluſſes der
Geſetzgebung niedergeſchrieben.
Gedruckt in der Deckerſchen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
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[256/0274] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. die Zeit der eingereichten Exceptionsſchrift, konnte man nicht denken, weil man den ſchriftlichen Prozeß des neueren gemeinen Rechts verlaſſen hatte (i). Daher wurde zuerſt vorgeſchlagen, die Verkündigung des Urtheils als Zeitpunkt anzunehmen; es wurde aber dieſer Vorſchlag verworfen, und die Inſinuation der Klage als Zeitpunkt angenommen (§ 264. z). Und ſo findet ſich hier, neben einer ſehr ver- ſchiedenen Auffaſſung und Ausdrucksweiſe, dennoch ein hoher Grad innerer Übereinſtimmung, hervorgegangen aus dem richtigen Gefühl des wahren practiſchen Bedürfniſſes. (i) Hätte man ſich ganz an den wahren Sinn des R. R. an- ſchließen wollen, ſo fand man in dem status causae et contro- versiae des Preußiſchen Prozeſſes einen richtigen Vergleichungspunkt (§ 259. o). Allein jener wahre Sinn war damals auch unter den Romaniſten faſt ganz vergeſſen, und ſo kam der hier erwähnte Zeit- punkt nicht einmal in Frage. Auch iſt gar nicht meine Meinung es zu tadeln, daß dieſer Zeitpunkt nicht gewählt wurde; denn aller- dings wäre derſelbe nicht auf alle Arten des Prozeſſes anwendbar geweſen, wie es die Inſinuation in der That iſt. — Faſt möchte man aber glauben, Suarez habe an- genommen, die L. C. ſey im R. R. mit der Inſinuation identiſch. Denn er ſagt in Kamptz Jahrb. B. 41 S. 8. 9: „daß das R. R. .. mit dem Tage, da der Possessor b. F. per litis contestationem in malam fidem verſetzt worden;“ und gleich nachher: „Nach der Römiſchen Theorie hängt es blos vom Zufall ab, zu welcher Zeit der Beſitzer durch Inſinuirung der Citation in malam Fidem verſetzt wird.“ Die Stellen ſind richtig abgedruckt, ſie ſtehen Vol. 88 f. 47 der Materialien, und ſind in der Zeit des letzten Abſchluſſes der Geſetzgebung niedergeſchrieben. Gedruckt in der Deckerſchen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/274>, abgerufen am 22.11.2024.