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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 280. Rechtskraft des Urtheils. Einleitung.
Rechtsverhältnisse hingedeutet werden, die neben dem rechts-
kräftigen Urtheil vorkommen können.

Dahin gehören einige Rechtsinstitute, welche die Stelle
eines Urtheils vertreten können, und eben deshalb das
Urtheil unnöthig machen. Unter diese Surrogate des
Urtheils gehört der Eid, die in jure confessio und re-
sponsio.

Es gehört dahin aber auch ein Rechtsinstitut, welches,
so wie das Urtheil, auf der Thätigkeit einer richterlichen
Obrigkeit beruht, aber eine andere und weiter gehende Be-
stimmung hat. Anstatt daß das Urtheil keine andere Auf-
gabe hat, als das vorhandene Recht zu erkennen und zur
Geltung zur bringen, beruht die in integrum restitutio
vielmehr auf der besondern Macht der Obrigkeit, unter ge-
wissen Bedingungen in das vorhandene Recht mit Absicht
und Bewußtseyn einzugreifen und dasselbe abzuändern.

Diese Institute werden nach Beendigung der Lehre vom
Urtheil abgehandelt werden.

§. 281.
Rechtskraft des Urtheils. Geschichte.

Die mit der Rechtskraft verbundene Fiction der Wahr-
heit ist bisher nur erst als ein Zweck, der erreicht werden
soll, aufgestellt worden. Es fragt sich nunmehr, durch
welche Mittel dieser Zweck herbeizuführen ist, durch welche
Rechtsform jenes Institut in das Leben eingeführt werden
soll. Diese Frage läßt sich nur durch die geschichtliche

§. 280. Rechtskraft des Urtheils. Einleitung.
Rechtsverhältniſſe hingedeutet werden, die neben dem rechts-
kräftigen Urtheil vorkommen können.

Dahin gehören einige Rechtsinſtitute, welche die Stelle
eines Urtheils vertreten können, und eben deshalb das
Urtheil unnöthig machen. Unter dieſe Surrogate des
Urtheils gehört der Eid, die in jure confessio und re-
sponsio.

Es gehört dahin aber auch ein Rechtsinſtitut, welches,
ſo wie das Urtheil, auf der Thätigkeit einer richterlichen
Obrigkeit beruht, aber eine andere und weiter gehende Be-
ſtimmung hat. Anſtatt daß das Urtheil keine andere Auf-
gabe hat, als das vorhandene Recht zu erkennen und zur
Geltung zur bringen, beruht die in integrum restitutio
vielmehr auf der beſondern Macht der Obrigkeit, unter ge-
wiſſen Bedingungen in das vorhandene Recht mit Abſicht
und Bewußtſeyn einzugreifen und daſſelbe abzuändern.

Dieſe Inſtitute werden nach Beendigung der Lehre vom
Urtheil abgehandelt werden.

§. 281.
Rechtskraft des Urtheils. Geſchichte.

Die mit der Rechtskraft verbundene Fiction der Wahr-
heit iſt bisher nur erſt als ein Zweck, der erreicht werden
ſoll, aufgeſtellt worden. Es fragt ſich nunmehr, durch
welche Mittel dieſer Zweck herbeizuführen iſt, durch welche
Rechtsform jenes Inſtitut in das Leben eingeführt werden
ſoll. Dieſe Frage läßt ſich nur durch die geſchichtliche

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[265/0283] §. 280. Rechtskraft des Urtheils. Einleitung. Rechtsverhältniſſe hingedeutet werden, die neben dem rechts- kräftigen Urtheil vorkommen können. Dahin gehören einige Rechtsinſtitute, welche die Stelle eines Urtheils vertreten können, und eben deshalb das Urtheil unnöthig machen. Unter dieſe Surrogate des Urtheils gehört der Eid, die in jure confessio und re- sponsio. Es gehört dahin aber auch ein Rechtsinſtitut, welches, ſo wie das Urtheil, auf der Thätigkeit einer richterlichen Obrigkeit beruht, aber eine andere und weiter gehende Be- ſtimmung hat. Anſtatt daß das Urtheil keine andere Auf- gabe hat, als das vorhandene Recht zu erkennen und zur Geltung zur bringen, beruht die in integrum restitutio vielmehr auf der beſondern Macht der Obrigkeit, unter ge- wiſſen Bedingungen in das vorhandene Recht mit Abſicht und Bewußtſeyn einzugreifen und daſſelbe abzuändern. Dieſe Inſtitute werden nach Beendigung der Lehre vom Urtheil abgehandelt werden. §. 281. Rechtskraft des Urtheils. Geſchichte. Die mit der Rechtskraft verbundene Fiction der Wahr- heit iſt bisher nur erſt als ein Zweck, der erreicht werden ſoll, aufgeſtellt worden. Es fragt ſich nunmehr, durch welche Mittel dieſer Zweck herbeizuführen iſt, durch welche Rechtsform jenes Inſtitut in das Leben eingeführt werden ſoll. Dieſe Frage läßt ſich nur durch die geſchichtliche

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/283>, abgerufen am 24.11.2024.