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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 281. Rechtskraft. Geschichte. (Fortsetzung.)
Bedürfniß unzureichend gefunden wurde, lag die Abhülfe
in der stets fortschreitenden Entwicklung der Einrede in
ihrer neueren Gestalt (der positiven Function), die für jedes
Bedürfniß vollkommen ausreichte. Insofern die Consumtion
harte und unbillige Folgen nach sich zog, suchte man durch
sehr verschiedenartige Mittel zu helfen (i). Insbesondere
in den schon oben (S. 270) angedeuteten, allerdings selt-
neren Fällen, worin beide Gestalten der Einrede in Wider-
streit kamen, indem die Klagenconsumtion in ihren Folgen
dahin führte, den Inhalt eines früher gesprochenen Urtheils
zu vereiteln, half man in der Form, daß die exceptio rei
judicatae
durch eine replicatio desselben Namens völlig ent-
kräftet wurde (k). Dieser letzte Fall ist besonders merk-
würdig als ein unmittelbarer Beweis, daß die alten Ju-
risten ein deutliches Bewußtseyn von der Verschiedenheit
beider Gestalten der Einrede hatten, und daß sie keinen
Anstand nahmen, in jedem Fall eines Widerstreits dem
neueren Grundsatz (der Fiction der Wahrheit) den Vorzug
vor dem älteren (der Klagenconsumtion) einzuräumen, wo-
durch also das neuere als das bessere und befriedigendere
von ihnen anerkannt wurde.

Späterhin ist die Klagenconsumtion, also das ältere
Rechtsinstitut, gänzlich verschwunden. Wir haben keine
Rachricht, daß es jemals von einem Gesetzgeber ausdrück-
lich aufgehoben worden wäre; es scheint vielmehr allmälig

(i) Keller im ganzen sechsten Abschnitt seines Werks.
(k) Keller § 70. 71. 72.

§. 281. Rechtskraft. Geſchichte. (Fortſetzung.)
Bedürfniß unzureichend gefunden wurde, lag die Abhülfe
in der ſtets fortſchreitenden Entwicklung der Einrede in
ihrer neueren Geſtalt (der poſitiven Function), die für jedes
Bedürfniß vollkommen ausreichte. Inſofern die Conſumtion
harte und unbillige Folgen nach ſich zog, ſuchte man durch
ſehr verſchiedenartige Mittel zu helfen (i). Insbeſondere
in den ſchon oben (S. 270) angedeuteten, allerdings ſelt-
neren Fällen, worin beide Geſtalten der Einrede in Wider-
ſtreit kamen, indem die Klagenconſumtion in ihren Folgen
dahin führte, den Inhalt eines früher geſprochenen Urtheils
zu vereiteln, half man in der Form, daß die exceptio rei
judicatae
durch eine replicatio deſſelben Namens völlig ent-
kräftet wurde (k). Dieſer letzte Fall iſt beſonders merk-
würdig als ein unmittelbarer Beweis, daß die alten Ju-
riſten ein deutliches Bewußtſeyn von der Verſchiedenheit
beider Geſtalten der Einrede hatten, und daß ſie keinen
Anſtand nahmen, in jedem Fall eines Widerſtreits dem
neueren Grundſatz (der Fiction der Wahrheit) den Vorzug
vor dem älteren (der Klagenconſumtion) einzuräumen, wo-
durch alſo das neuere als das beſſere und befriedigendere
von ihnen anerkannt wurde.

Späterhin iſt die Klagenconſumtion, alſo das ältere
Rechtsinſtitut, gänzlich verſchwunden. Wir haben keine
Rachricht, daß es jemals von einem Geſetzgeber ausdrück-
lich aufgehoben worden wäre; es ſcheint vielmehr allmälig

(i) Keller im ganzen ſechsten Abſchnitt ſeines Werks.
(k) Keller § 70. 71. 72.
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[277/0295] §. 281. Rechtskraft. Geſchichte. (Fortſetzung.) Bedürfniß unzureichend gefunden wurde, lag die Abhülfe in der ſtets fortſchreitenden Entwicklung der Einrede in ihrer neueren Geſtalt (der poſitiven Function), die für jedes Bedürfniß vollkommen ausreichte. Inſofern die Conſumtion harte und unbillige Folgen nach ſich zog, ſuchte man durch ſehr verſchiedenartige Mittel zu helfen (i). Insbeſondere in den ſchon oben (S. 270) angedeuteten, allerdings ſelt- neren Fällen, worin beide Geſtalten der Einrede in Wider- ſtreit kamen, indem die Klagenconſumtion in ihren Folgen dahin führte, den Inhalt eines früher geſprochenen Urtheils zu vereiteln, half man in der Form, daß die exceptio rei judicatae durch eine replicatio deſſelben Namens völlig ent- kräftet wurde (k). Dieſer letzte Fall iſt beſonders merk- würdig als ein unmittelbarer Beweis, daß die alten Ju- riſten ein deutliches Bewußtſeyn von der Verſchiedenheit beider Geſtalten der Einrede hatten, und daß ſie keinen Anſtand nahmen, in jedem Fall eines Widerſtreits dem neueren Grundſatz (der Fiction der Wahrheit) den Vorzug vor dem älteren (der Klagenconſumtion) einzuräumen, wo- durch alſo das neuere als das beſſere und befriedigendere von ihnen anerkannt wurde. Späterhin iſt die Klagenconſumtion, alſo das ältere Rechtsinſtitut, gänzlich verſchwunden. Wir haben keine Rachricht, daß es jemals von einem Geſetzgeber ausdrück- lich aufgehoben worden wäre; es ſcheint vielmehr allmälig (i) Keller im ganzen ſechsten Abſchnitt ſeines Werks. (k) Keller § 70. 71. 72.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/295>, abgerufen am 22.11.2024.