Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 282. Rechtskraft. Geschichte. (Fortsetzung.) beiden Umstände aber konnten in einem extraordinariumjudicium nie eintreten. Im Justinianischen Recht wird weder die Klagencon- Dagegen ist hier die Einrede der Rechtskraft in ihrer (m) Dahin gehört L. 28 C. de
fidejuss. (8. 42). -- Zum Theil ist dahin auch zu rechnen die Auf- hebung der alten Regel, daß der Kläger plus petendo sein Klage- recht verlieren solle, denn diese Regel beruhte allerdings auf der Consumtion der Klage, aber frei- lich nicht auf ihr allein, sondern nur in Verbindung mit der certa intentio, wovon nach dem Unter- gang des ordo judiciorum ohne- hin nicht mehr die Rede seyn konnte. Keller § 56. §. 282. Rechtskraft. Geſchichte. (Fortſetzung.) beiden Umſtände aber konnten in einem extraordinariumjudicium nie eintreten. Im Juſtinianiſchen Recht wird weder die Klagencon- Dagegen iſt hier die Einrede der Rechtskraft in ihrer (m) Dahin gehört L. 28 C. de
fidejuss. (8. 42). — Zum Theil iſt dahin auch zu rechnen die Auf- hebung der alten Regel, daß der Kläger plus petendo ſein Klage- recht verlieren ſolle, denn dieſe Regel beruhte allerdings auf der Conſumtion der Klage, aber frei- lich nicht auf ihr allein, ſondern nur in Verbindung mit der certa intentio, wovon nach dem Unter- gang des ordo judiciorum ohne- hin nicht mehr die Rede ſeyn konnte. Keller § 56. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0297" n="279"/><fw place="top" type="header">§. 282. Rechtskraft. Geſchichte. (Fortſetzung.)</fw><lb/> beiden Umſtände aber konnten in einem <hi rendition="#aq">extraordinarium<lb/> judicium</hi> nie eintreten.</p><lb/> <p>Im Juſtinianiſchen Recht wird weder die Klagencon-<lb/> ſumtion, noch die mit ihr unzertrennlich verbundene <hi rendition="#aq">ex-<lb/> ceptio rei in judicium deductae</hi> erwähnt, woraus unzwei-<lb/> felhaft erhellt, daß dieſe Inſtitute damals keine Geltung<lb/> mehr hatten. Von einzelnen wichtigen Folgen der Con-<lb/> ſumtion iſt auch die Aufhebung noch ausdrücklich ausge-<lb/> ſprochen <note place="foot" n="(m)">Dahin gehört <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 28 <hi rendition="#i">C. de<lb/> fidejuss.</hi></hi> (8. 42). — Zum Theil<lb/> iſt dahin auch zu rechnen die Auf-<lb/> hebung der alten Regel, daß der<lb/> Kläger <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">plus petendo</hi></hi> ſein Klage-<lb/> recht verlieren ſolle, denn dieſe<lb/> Regel beruhte allerdings auf der<lb/> Conſumtion der Klage, aber frei-<lb/> lich nicht auf ihr allein, ſondern<lb/> nur in Verbindung mit der <hi rendition="#aq">certa<lb/> intentio,</hi> wovon nach dem Unter-<lb/> gang des <hi rendition="#aq">ordo judiciorum</hi> ohne-<lb/> hin nicht mehr die Rede ſeyn<lb/> konnte. <hi rendition="#g">Keller</hi> § 56.</note>.</p><lb/> <p>Dagegen iſt hier die Einrede der Rechtskraft in ihrer<lb/> poſitiven Function, als Schutz des Inhalts eines Urtheils,<lb/> aus den Schriften der alten Juriſten ſo vollſtändig auf-<lb/> genommen, daß dieſe Darſtellung für die Anwendung völlig<lb/> genügt, wie ſich aus der folgenden Abhandlung ergeben<lb/> wird. Auch iſt dieſe Geſtalt des Rechtsinſtituts ganz in<lb/> unſere neuere Praxis übergegangen, und wenn ſich in<lb/> dieſer nicht ſelten Abweichungen von dem R. R. einge-<lb/> funden haben, ſo ſind dieſelben nicht aus Abſicht und Be-<lb/> wußtſeyn entſtanden, indem man das R. R. für unzu-<lb/> reichend oder unzweckmäßig gehalten hätte; ſie ſind viel-<lb/> mehr lediglich aus mangelhafter Einſicht in die Rechts-<lb/> quellen zu erklären.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [279/0297]
§. 282. Rechtskraft. Geſchichte. (Fortſetzung.)
beiden Umſtände aber konnten in einem extraordinarium
judicium nie eintreten.
Im Juſtinianiſchen Recht wird weder die Klagencon-
ſumtion, noch die mit ihr unzertrennlich verbundene ex-
ceptio rei in judicium deductae erwähnt, woraus unzwei-
felhaft erhellt, daß dieſe Inſtitute damals keine Geltung
mehr hatten. Von einzelnen wichtigen Folgen der Con-
ſumtion iſt auch die Aufhebung noch ausdrücklich ausge-
ſprochen (m).
Dagegen iſt hier die Einrede der Rechtskraft in ihrer
poſitiven Function, als Schutz des Inhalts eines Urtheils,
aus den Schriften der alten Juriſten ſo vollſtändig auf-
genommen, daß dieſe Darſtellung für die Anwendung völlig
genügt, wie ſich aus der folgenden Abhandlung ergeben
wird. Auch iſt dieſe Geſtalt des Rechtsinſtituts ganz in
unſere neuere Praxis übergegangen, und wenn ſich in
dieſer nicht ſelten Abweichungen von dem R. R. einge-
funden haben, ſo ſind dieſelben nicht aus Abſicht und Be-
wußtſeyn entſtanden, indem man das R. R. für unzu-
reichend oder unzweckmäßig gehalten hätte; ſie ſind viel-
mehr lediglich aus mangelhafter Einſicht in die Rechts-
quellen zu erklären.
(m) Dahin gehört L. 28 C. de
fidejuss. (8. 42). — Zum Theil
iſt dahin auch zu rechnen die Auf-
hebung der alten Regel, daß der
Kläger plus petendo ſein Klage-
recht verlieren ſolle, denn dieſe
Regel beruhte allerdings auf der
Conſumtion der Klage, aber frei-
lich nicht auf ihr allein, ſondern
nur in Verbindung mit der certa
intentio, wovon nach dem Unter-
gang des ordo judiciorum ohne-
hin nicht mehr die Rede ſeyn
konnte. Keller § 56.
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