Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Von dem Juder ging die Berufung an die Obrigkeit, So bestand diese Einrichtung Jahrhunderte lang neben (l) L. 1 § 3 L. 21 § 1 de appell. (49. 1), L. 1 pr. L. 3 quis a quo (49. 3). -- Alle diese Stellen sind aus sehr später Zeit, es ist aber weder unmöglich, noch unwahrscheinlich, daß die Beru- fung vom Judex an den Prätor von Anfang an eintrat, sobald nur überhaupt die Berufung an den Kaiser das ganze Institut der Instanzen hervorgerufen hatte. (m) L. 38 pr. de minor. (4. 4). (n) Hollweg Prozeß B. 1
S. 348. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Von dem Juder ging die Berufung an die Obrigkeit, So beſtand dieſe Einrichtung Jahrhunderte lang neben (l) L. 1 § 3 L. 21 § 1 de appell. (49. 1), L. 1 pr. L. 3 quis a quo (49. 3). — Alle dieſe Stellen ſind aus ſehr ſpäter Zeit, es iſt aber weder unmöglich, noch unwahrſcheinlich, daß die Beru- fung vom Judex an den Prätor von Anfang an eintrat, ſobald nur überhaupt die Berufung an den Kaiſer das ganze Inſtitut der Inſtanzen hervorgerufen hatte. (m) L. 38 pr. de minor. (4. 4). (n) Hollweg Prozeß B. 1
S. 348. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0312" n="294"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Von dem Juder ging die Berufung an die Obrigkeit,<lb/> die ihn beſtellt hatte, nie an eine andere oder höhere Obrig-<lb/> keit <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 3 <hi rendition="#i">L.</hi> 21 § 1 <hi rendition="#i">de<lb/> appell.</hi> (49. 1), <hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 3<lb/><hi rendition="#i">quis a quo</hi></hi> (49. 3). — Alle dieſe<lb/> Stellen ſind aus ſehr ſpäter Zeit,<lb/> es iſt aber weder unmöglich, noch<lb/> unwahrſcheinlich, daß die Beru-<lb/> fung vom Judex an den Prätor<lb/> von Anfang an eintrat, ſobald<lb/> nur überhaupt die Berufung an<lb/> den Kaiſer das ganze Inſtitut der<lb/> Inſtanzen hervorgerufen hatte.</note>; vom Prätor an den Präfecten der Stadt, von<lb/> dieſem aufwärts an den Kaiſer <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 38 <hi rendition="#i">pr. de minor.</hi></hi><lb/> (4. 4).</note>.</p><lb/> <p>So beſtand dieſe Einrichtung Jahrhunderte lang neben<lb/> dem alten <hi rendition="#aq">ordo judiciorum,</hi> und als ein demſelben einge-<lb/> fügter völlig neuer Beſtandtheil. Denn es muß wohl be-<lb/> merkt werden, daß jede höhere Inſtanz <hi rendition="#aq">extra ordinem</hi><lb/> vollzogen wurde <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#g">Hollweg</hi> Prozeß B. 1<lb/> S. 348.</note>, indem über eine Berufung die Obrig-<lb/> keit der höheren Inſtanz ſtets in eigener Perſon, ohne<lb/> Judex, entſchied. So fand ſich alſo in dieſem langen Zeit-<lb/> raum die merkwürdige Erſcheinung, daß gerade der höhere<lb/> und mächtigere Theil der Rechtspflege außer derjenigen<lb/> Form lag, die noch ſtets als die regelmäßige Grundlage<lb/> der ganzen Gerichtsverfaſſung anerkannt wurde. Indeſſen<lb/> würde es unrichtig ſeyn, dieſe Erſcheinung als eine In-<lb/> conſequenz anzuſehen, oder auch als ein Zeichen, daß man<lb/> die erwähnte Grundlage gering geachtet und vielleicht<lb/> aufzugeben ſchon damals beſchloſſen habe. Der Grund der-<lb/> ſelben liegt vielmehr in dem Weſen des Gerichtsverfahrens<lb/> ſelbſt. Die ganze richterliche Thätigkeit läßt ſich auf zwei<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [294/0312]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Von dem Juder ging die Berufung an die Obrigkeit,
die ihn beſtellt hatte, nie an eine andere oder höhere Obrig-
keit (l); vom Prätor an den Präfecten der Stadt, von
dieſem aufwärts an den Kaiſer (m).
So beſtand dieſe Einrichtung Jahrhunderte lang neben
dem alten ordo judiciorum, und als ein demſelben einge-
fügter völlig neuer Beſtandtheil. Denn es muß wohl be-
merkt werden, daß jede höhere Inſtanz extra ordinem
vollzogen wurde (n), indem über eine Berufung die Obrig-
keit der höheren Inſtanz ſtets in eigener Perſon, ohne
Judex, entſchied. So fand ſich alſo in dieſem langen Zeit-
raum die merkwürdige Erſcheinung, daß gerade der höhere
und mächtigere Theil der Rechtspflege außer derjenigen
Form lag, die noch ſtets als die regelmäßige Grundlage
der ganzen Gerichtsverfaſſung anerkannt wurde. Indeſſen
würde es unrichtig ſeyn, dieſe Erſcheinung als eine In-
conſequenz anzuſehen, oder auch als ein Zeichen, daß man
die erwähnte Grundlage gering geachtet und vielleicht
aufzugeben ſchon damals beſchloſſen habe. Der Grund der-
ſelben liegt vielmehr in dem Weſen des Gerichtsverfahrens
ſelbſt. Die ganze richterliche Thätigkeit läßt ſich auf zwei
(l) L. 1 § 3 L. 21 § 1 de
appell. (49. 1), L. 1 pr. L. 3
quis a quo (49. 3). — Alle dieſe
Stellen ſind aus ſehr ſpäter Zeit,
es iſt aber weder unmöglich, noch
unwahrſcheinlich, daß die Beru-
fung vom Judex an den Prätor
von Anfang an eintrat, ſobald
nur überhaupt die Berufung an
den Kaiſer das ganze Inſtitut der
Inſtanzen hervorgerufen hatte.
(m) L. 38 pr. de minor.
(4. 4).
(n) Hollweg Prozeß B. 1
S. 348.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |