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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 285. Rechtskraft. Formelle Bedingungen. (Forts.)
(§ 280), nur den unabänderlichen Urtheilen zugeschrieben
werden kann, und daß in dieser Beziehung jedes Urtheil,
das einer ferneren Prüfung unterliegt, vorläufig nur als
der Versuch eines Urtheils zu betrachten ist, oder als einer
der vielen Schritte im Laufe eines Prozesses, die zu einem
letzten, bleibenden Urtheil zu führen bestimmt sind.

Das unabänderliche Urtheil nun, mit welchem allein
wir hiernach uns zu beschäftigen haben, nennen wir ein
rechtskräftiges, und dieser Kunstausdruck der Rechts-
kraft
, welcher erst hierdurch nach der einen Seite hin
seine volle Bestimmtheit erhält, ist auch schon bisher in
dieser Untersuchung angewendet worden, um die Einwir-
kung auf den Inhalt der Rechte (welche die andere Seite
der Betrachtung bildet) dadurch zu bezeichnen.

Fragen wir nun, welche Bedingungen vorhanden seyn
müssen, damit einem Urtheil überhaupt die besondere Be-
schaffenheit eines rechtskräftigen Urtheils zugeschrieben
werden könne, so läßt sich diese Frage im Allgemeinen so
beantworten. Das Urtheil ist rechtskräftig:

1. wenn alle Instanzen erschöpft sind, wenn es also in
letzter Instanz (in Rom von dem Kaiser) gesprochen ist;
2. wenn das Recht der Berufung auf eine fernere In-
stanz verloren ist, oder wenn dasselbe ausnahmsweise
bei manchen Arten von Prozessen gar nicht zugelassen
wird. Der Verlust jenes Rechts tritt insbesondere ein
durch freiwillige Unterwerfung unter das Urtheil, so

§. 285. Rechtskraft. Formelle Bedingungen. (Fortſ.)
(§ 280), nur den unabänderlichen Urtheilen zugeſchrieben
werden kann, und daß in dieſer Beziehung jedes Urtheil,
das einer ferneren Prüfung unterliegt, vorläufig nur als
der Verſuch eines Urtheils zu betrachten iſt, oder als einer
der vielen Schritte im Laufe eines Prozeſſes, die zu einem
letzten, bleibenden Urtheil zu führen beſtimmt ſind.

Das unabänderliche Urtheil nun, mit welchem allein
wir hiernach uns zu beſchäftigen haben, nennen wir ein
rechtskräftiges, und dieſer Kunſtausdruck der Rechts-
kraft
, welcher erſt hierdurch nach der einen Seite hin
ſeine volle Beſtimmtheit erhält, iſt auch ſchon bisher in
dieſer Unterſuchung angewendet worden, um die Einwir-
kung auf den Inhalt der Rechte (welche die andere Seite
der Betrachtung bildet) dadurch zu bezeichnen.

Fragen wir nun, welche Bedingungen vorhanden ſeyn
müſſen, damit einem Urtheil überhaupt die beſondere Be-
ſchaffenheit eines rechtskräftigen Urtheils zugeſchrieben
werden könne, ſo läßt ſich dieſe Frage im Allgemeinen ſo
beantworten. Das Urtheil iſt rechtskräftig:

1. wenn alle Inſtanzen erſchöpft ſind, wenn es alſo in
letzter Inſtanz (in Rom von dem Kaiſer) geſprochen iſt;
2. wenn das Recht der Berufung auf eine fernere In-
ſtanz verloren iſt, oder wenn daſſelbe ausnahmsweiſe
bei manchen Arten von Prozeſſen gar nicht zugelaſſen
wird. Der Verluſt jenes Rechts tritt insbeſondere ein
durch freiwillige Unterwerfung unter das Urtheil, ſo
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[297/0315] §. 285. Rechtskraft. Formelle Bedingungen. (Fortſ.) (§ 280), nur den unabänderlichen Urtheilen zugeſchrieben werden kann, und daß in dieſer Beziehung jedes Urtheil, das einer ferneren Prüfung unterliegt, vorläufig nur als der Verſuch eines Urtheils zu betrachten iſt, oder als einer der vielen Schritte im Laufe eines Prozeſſes, die zu einem letzten, bleibenden Urtheil zu führen beſtimmt ſind. Das unabänderliche Urtheil nun, mit welchem allein wir hiernach uns zu beſchäftigen haben, nennen wir ein rechtskräftiges, und dieſer Kunſtausdruck der Rechts- kraft, welcher erſt hierdurch nach der einen Seite hin ſeine volle Beſtimmtheit erhält, iſt auch ſchon bisher in dieſer Unterſuchung angewendet worden, um die Einwir- kung auf den Inhalt der Rechte (welche die andere Seite der Betrachtung bildet) dadurch zu bezeichnen. Fragen wir nun, welche Bedingungen vorhanden ſeyn müſſen, damit einem Urtheil überhaupt die beſondere Be- ſchaffenheit eines rechtskräftigen Urtheils zugeſchrieben werden könne, ſo läßt ſich dieſe Frage im Allgemeinen ſo beantworten. Das Urtheil iſt rechtskräftig: 1. wenn alle Inſtanzen erſchöpft ſind, wenn es alſo in letzter Inſtanz (in Rom von dem Kaiſer) geſprochen iſt; 2. wenn das Recht der Berufung auf eine fernere In- ſtanz verloren iſt, oder wenn daſſelbe ausnahmsweiſe bei manchen Arten von Prozeſſen gar nicht zugelaſſen wird. Der Verluſt jenes Rechts tritt insbeſondere ein durch freiwillige Unterwerfung unter das Urtheil, ſo

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/315>, abgerufen am 24.11.2024.