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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
theile eine reine Verurtheilung oder eine reine Freisprechung
enthält.

Beispiele: Aus einem Vertrag werden Hundert gefor-
dert, der Richter verurtheilt auf Sechszig und spricht den
Beklagten von Vierzig frei. Oder es wird das Eigenthum
eines Grundstücks eingeklagt, der Richter verurtheilt auf
Zwei Drittheile des Grundstücks, oder auf abgegränzte
Stücke desselben, und spricht frei von Einem Drittheil oder
von den übrigen abgegränzten Stücken.

Dabei ist zuvörderst die Eigenthümlichkeit des Römi-
schen Formularprozesses wohl zu bemerken. Hatte die
Klage eine certa intentio (b), so hatte der Juder nur die
Wahl, entweder auf das Ganze zu verurtheilen, oder
völlig freizusprechen, selbst wenn er die Klage für einen
Theil des eingeklagten Gegenstandes als begründet ansah.
Hatte also der Kläger mehr gefordert, als ihm gebührte,
so verlor er auch das, welches er zu fordern hatte, und
zwar nicht zur Strafe für unbillige Übertreibung, sondern
lediglich in Folge der so gefaßten Formel, die dem Juder
nur eine Alternative stellte, kein drittes zuließ (c). Bei
der incerta intentio fiel diese Gefahr weg, weil der Umfang
der Verurtheilung ganz in das Ermessen des Richters

(b) Z. B. Si paret, fundum
Cornelianum Auli Agerii esse,

oder: Si paret, Centum dari
oportere .... condemna, si
non paret, absolve.
(c) In dem: si non paret,
absolve
(Note b) war sowohl
der Fall, wenn der Beklagte Sechs-
zig, als wenn er gar Nichts schul-
dig war, enthalten; auf beide Fälle
ging die Anweisung, zu absol-
viren
. Vgl. oben B. 5 § 215
und Keller § 56.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
theile eine reine Verurtheilung oder eine reine Freiſprechung
enthält.

Beiſpiele: Aus einem Vertrag werden Hundert gefor-
dert, der Richter verurtheilt auf Sechszig und ſpricht den
Beklagten von Vierzig frei. Oder es wird das Eigenthum
eines Grundſtücks eingeklagt, der Richter verurtheilt auf
Zwei Drittheile des Grundſtücks, oder auf abgegränzte
Stücke deſſelben, und ſpricht frei von Einem Drittheil oder
von den übrigen abgegränzten Stücken.

Dabei iſt zuvörderſt die Eigenthümlichkeit des Römi-
ſchen Formularprozeſſes wohl zu bemerken. Hatte die
Klage eine certa intentio (b), ſo hatte der Juder nur die
Wahl, entweder auf das Ganze zu verurtheilen, oder
völlig freizuſprechen, ſelbſt wenn er die Klage für einen
Theil des eingeklagten Gegenſtandes als begründet anſah.
Hatte alſo der Kläger mehr gefordert, als ihm gebührte,
ſo verlor er auch das, welches er zu fordern hatte, und
zwar nicht zur Strafe für unbillige Übertreibung, ſondern
lediglich in Folge der ſo gefaßten Formel, die dem Juder
nur eine Alternative ſtellte, kein drittes zuließ (c). Bei
der incerta intentio fiel dieſe Gefahr weg, weil der Umfang
der Verurtheilung ganz in das Ermeſſen des Richters

(b) Z. B. Si paret, fundum
Cornelianum Auli Agerii esse,

oder: Si paret, Centum dari
oportere .... condemna, si
non paret, absolve.
(c) In dem: si non paret,
absolve
(Note b) war ſowohl
der Fall, wenn der Beklagte Sechs-
zig, als wenn er gar Nichts ſchul-
dig war, enthalten; auf beide Fälle
ging die Anweiſung, zu abſol-
viren
. Vgl. oben B. 5 § 215
und Keller § 56.
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[302/0320] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. theile eine reine Verurtheilung oder eine reine Freiſprechung enthält. Beiſpiele: Aus einem Vertrag werden Hundert gefor- dert, der Richter verurtheilt auf Sechszig und ſpricht den Beklagten von Vierzig frei. Oder es wird das Eigenthum eines Grundſtücks eingeklagt, der Richter verurtheilt auf Zwei Drittheile des Grundſtücks, oder auf abgegränzte Stücke deſſelben, und ſpricht frei von Einem Drittheil oder von den übrigen abgegränzten Stücken. Dabei iſt zuvörderſt die Eigenthümlichkeit des Römi- ſchen Formularprozeſſes wohl zu bemerken. Hatte die Klage eine certa intentio (b), ſo hatte der Juder nur die Wahl, entweder auf das Ganze zu verurtheilen, oder völlig freizuſprechen, ſelbſt wenn er die Klage für einen Theil des eingeklagten Gegenſtandes als begründet anſah. Hatte alſo der Kläger mehr gefordert, als ihm gebührte, ſo verlor er auch das, welches er zu fordern hatte, und zwar nicht zur Strafe für unbillige Übertreibung, ſondern lediglich in Folge der ſo gefaßten Formel, die dem Juder nur eine Alternative ſtellte, kein drittes zuließ (c). Bei der incerta intentio fiel dieſe Gefahr weg, weil der Umfang der Verurtheilung ganz in das Ermeſſen des Richters (b) Z. B. Si paret, fundum Cornelianum Auli Agerii esse, oder: Si paret, Centum dari oportere .... condemna, si non paret, absolve. (c) In dem: si non paret, absolve (Note b) war ſowohl der Fall, wenn der Beklagte Sechs- zig, als wenn er gar Nichts ſchul- dig war, enthalten; auf beide Fälle ging die Anweiſung, zu abſol- viren. Vgl. oben B. 5 § 215 und Keller § 56.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/320>, abgerufen am 24.11.2024.