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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 286. Inhalt des Urtheils. Arten.
Bezeichnung von Rechtssätzen betrifft, deren Inhalt und
Wahrheit außer Streit ist.

So ist neuerlich behauptet worden, die Klagenconsum-
tion und die damit verbundene negative Function der Ein-
rede der Rechtskraft gelte noch im heutigen Prozeß (§ 283. b).
Allerdings führten diese Rechtsinstitute auf dieselben Sätze,
die so eben aufgestellt worden sind, und bei einigen der
angeführten Stellen des Römischen Rechts (Note f) ist
auch ohne Zweifel an sie gedacht worden. Dennoch sind
jene Institute schon im Justinianischen Recht völlig ver-
schwunden, und wir gelangen jetzt zwar zu denselben prak-
tischen Regeln, aber auf einem anderen Wege.

Ganz Dasselbe muß ich von der Behauptung anderer
Schriftsteller sagen, daß die Novation des altrömischen Pro-
zesses noch jetzt fortdauere. Das rechtskräftige Urtheil nämlich
(sagt man) zerstöre die frühere Klage gänzlich durch Novation
und setze die neue judicati actio an die Stelle (g). Was
man damit praktisch ausrichten will, ist wahr, aber die
Herleitung und Bezeichnung ist nicht wahr. Die Novation
im Prozeß, die selbst in den neu entdeckten Schriften der
alten Juristen so sehr wenig erwähnt wird, war ohne
Zweifel auf diejenigen Fälle beschränkt, worin die Klagen-
consumtion ipso jure eintrat; Fälle, die schon Jahrhun-
derte vor Justinian völlig unmöglich geworden waren, und
zu keiner Zeit positiv ausgedehnt worden sind. Auf welchem

(g) Diese Frage ist schon oben weiter ausgeführt § 258, besonders
Note f.
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§. 286. Inhalt des Urtheils. Arten.
Bezeichnung von Rechtsſätzen betrifft, deren Inhalt und
Wahrheit außer Streit iſt.

So iſt neuerlich behauptet worden, die Klagenconſum-
tion und die damit verbundene negative Function der Ein-
rede der Rechtskraft gelte noch im heutigen Prozeß (§ 283. b).
Allerdings führten dieſe Rechtsinſtitute auf dieſelben Sätze,
die ſo eben aufgeſtellt worden ſind, und bei einigen der
angeführten Stellen des Römiſchen Rechts (Note f) iſt
auch ohne Zweifel an ſie gedacht worden. Dennoch ſind
jene Inſtitute ſchon im Juſtinianiſchen Recht völlig ver-
ſchwunden, und wir gelangen jetzt zwar zu denſelben prak-
tiſchen Regeln, aber auf einem anderen Wege.

Ganz Daſſelbe muß ich von der Behauptung anderer
Schriftſteller ſagen, daß die Novation des altrömiſchen Pro-
zeſſes noch jetzt fortdauere. Das rechtskräftige Urtheil nämlich
(ſagt man) zerſtöre die frühere Klage gänzlich durch Novation
und ſetze die neue judicati actio an die Stelle (g). Was
man damit praktiſch ausrichten will, iſt wahr, aber die
Herleitung und Bezeichnung iſt nicht wahr. Die Novation
im Prozeß, die ſelbſt in den neu entdeckten Schriften der
alten Juriſten ſo ſehr wenig erwähnt wird, war ohne
Zweifel auf diejenigen Fälle beſchränkt, worin die Klagen-
conſumtion ipso jure eintrat; Fälle, die ſchon Jahrhun-
derte vor Juſtinian völlig unmöglich geworden waren, und
zu keiner Zeit poſitiv ausgedehnt worden ſind. Auf welchem

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[307/0325] §. 286. Inhalt des Urtheils. Arten. Bezeichnung von Rechtsſätzen betrifft, deren Inhalt und Wahrheit außer Streit iſt. So iſt neuerlich behauptet worden, die Klagenconſum- tion und die damit verbundene negative Function der Ein- rede der Rechtskraft gelte noch im heutigen Prozeß (§ 283. b). Allerdings führten dieſe Rechtsinſtitute auf dieſelben Sätze, die ſo eben aufgeſtellt worden ſind, und bei einigen der angeführten Stellen des Römiſchen Rechts (Note f) iſt auch ohne Zweifel an ſie gedacht worden. Dennoch ſind jene Inſtitute ſchon im Juſtinianiſchen Recht völlig ver- ſchwunden, und wir gelangen jetzt zwar zu denſelben prak- tiſchen Regeln, aber auf einem anderen Wege. Ganz Daſſelbe muß ich von der Behauptung anderer Schriftſteller ſagen, daß die Novation des altrömiſchen Pro- zeſſes noch jetzt fortdauere. Das rechtskräftige Urtheil nämlich (ſagt man) zerſtöre die frühere Klage gänzlich durch Novation und ſetze die neue judicati actio an die Stelle (g). Was man damit praktiſch ausrichten will, iſt wahr, aber die Herleitung und Bezeichnung iſt nicht wahr. Die Novation im Prozeß, die ſelbſt in den neu entdeckten Schriften der alten Juriſten ſo ſehr wenig erwähnt wird, war ohne Zweifel auf diejenigen Fälle beſchränkt, worin die Klagen- conſumtion ipso jure eintrat; Fälle, die ſchon Jahrhun- derte vor Juſtinian völlig unmöglich geworden waren, und zu keiner Zeit poſitiv ausgedehnt worden ſind. Auf welchem (g) Dieſe Frage iſt ſchon oben weiter ausgeführt § 258, beſonders Note f. 20*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/325>, abgerufen am 25.11.2024.