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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 289. Inhalt. Verurtheilung des Klägers?
Beides, so müsse er seine gegenseitige Klage so lange
gänzlich ruhen lassen, bis die gegen ihn angestellte zu
Ende gebracht sey (k).

Es ist nöthig, vor jeder weiteren Erörterung den Zu-
sammenhang der Widerklage mit der Compensation in's
Auge zu fassen, indem diese einen ähnlichen, wenngleich
nicht völlig gleichmäßigen, Entwicklungsgang gehabt hat,
wie er so eben bei der Widerklage bemerkt worden ist.
Dieselben Thatsachen können, bei einem Vertrag der oben
bemerkten Art, sowohl zu einer Compensation, als zu einer
Widerklage Veranlassung geben. Die Compensation reicht
aus, wenn die Gegenforderung nicht weiter geht, als den
Gegenstand der Hauptklage ganz oder theilweise durch Auf-
rechnung zu beseitigen. Geht sie auf eine höhere Summe
als die der Hauptklage, so ist eine Widerklage nöthig, und
wird auch diese versäumt, so kann die Gegenforderung nur
durch eine abgesonderte neue Klage geltend gemacht werden
(Note h). Zur Zeit des Gajus stand nun die Sache so, daß
die Widerklage, wie die Compensation, auf Gegenforderungen
aus demselben Rechtsgeschäft beschränkt war (l).
Marc Aurel erweiterte den Gebrauch der Compensation
dahin, daß sie vermittelst einer doli exceptio auch gegen
jede Condiction vorgebracht werden konnte, also nun ohne

(k) Nov. 96 C. 2.
(l) Gajus IV. § 61: "ex
eadem causa,"
und zwar als ein
eigenthümliches Rechtsinstitut bei
den bonae fidei actiones. --
Die besonderen Fälle des Argen-
tarius und des bonorum emtor
im älteren Recht können hier na-
türlich nicht in Betracht kommen.
Vgl. Gajus IV. § 64 sq.

§. 289. Inhalt. Verurtheilung des Klägers?
Beides, ſo müſſe er ſeine gegenſeitige Klage ſo lange
gänzlich ruhen laſſen, bis die gegen ihn angeſtellte zu
Ende gebracht ſey (k).

Es iſt nöthig, vor jeder weiteren Erörterung den Zu-
ſammenhang der Widerklage mit der Compenſation in’s
Auge zu faſſen, indem dieſe einen ähnlichen, wenngleich
nicht völlig gleichmäßigen, Entwicklungsgang gehabt hat,
wie er ſo eben bei der Widerklage bemerkt worden iſt.
Dieſelben Thatſachen können, bei einem Vertrag der oben
bemerkten Art, ſowohl zu einer Compenſation, als zu einer
Widerklage Veranlaſſung geben. Die Compenſation reicht
aus, wenn die Gegenforderung nicht weiter geht, als den
Gegenſtand der Hauptklage ganz oder theilweiſe durch Auf-
rechnung zu beſeitigen. Geht ſie auf eine höhere Summe
als die der Hauptklage, ſo iſt eine Widerklage nöthig, und
wird auch dieſe verſäumt, ſo kann die Gegenforderung nur
durch eine abgeſonderte neue Klage geltend gemacht werden
(Note h). Zur Zeit des Gajus ſtand nun die Sache ſo, daß
die Widerklage, wie die Compenſation, auf Gegenforderungen
aus demſelben Rechtsgeſchäft beſchränkt war (l).
Marc Aurel erweiterte den Gebrauch der Compenſation
dahin, daß ſie vermittelſt einer doli exceptio auch gegen
jede Condiction vorgebracht werden konnte, alſo nun ohne

(k) Nov. 96 C. 2.
(l) Gajus IV. § 61: „ex
eadem causa,“
und zwar als ein
eigenthümliches Rechtsinſtitut bei
den bonae fidei actiones.
Die beſonderen Fälle des Argen-
tarius und des bonorum emtor
im älteren Recht können hier na-
türlich nicht in Betracht kommen.
Vgl. Gajus IV. § 64 sq.
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[335/0353] §. 289. Inhalt. Verurtheilung des Klägers? Beides, ſo müſſe er ſeine gegenſeitige Klage ſo lange gänzlich ruhen laſſen, bis die gegen ihn angeſtellte zu Ende gebracht ſey (k). Es iſt nöthig, vor jeder weiteren Erörterung den Zu- ſammenhang der Widerklage mit der Compenſation in’s Auge zu faſſen, indem dieſe einen ähnlichen, wenngleich nicht völlig gleichmäßigen, Entwicklungsgang gehabt hat, wie er ſo eben bei der Widerklage bemerkt worden iſt. Dieſelben Thatſachen können, bei einem Vertrag der oben bemerkten Art, ſowohl zu einer Compenſation, als zu einer Widerklage Veranlaſſung geben. Die Compenſation reicht aus, wenn die Gegenforderung nicht weiter geht, als den Gegenſtand der Hauptklage ganz oder theilweiſe durch Auf- rechnung zu beſeitigen. Geht ſie auf eine höhere Summe als die der Hauptklage, ſo iſt eine Widerklage nöthig, und wird auch dieſe verſäumt, ſo kann die Gegenforderung nur durch eine abgeſonderte neue Klage geltend gemacht werden (Note h). Zur Zeit des Gajus ſtand nun die Sache ſo, daß die Widerklage, wie die Compenſation, auf Gegenforderungen aus demſelben Rechtsgeſchäft beſchränkt war (l). Marc Aurel erweiterte den Gebrauch der Compenſation dahin, daß ſie vermittelſt einer doli exceptio auch gegen jede Condiction vorgebracht werden konnte, alſo nun ohne (k) Nov. 96 C. 2. (l) Gajus IV. § 61: „ex eadem causa,“ und zwar als ein eigenthümliches Rechtsinſtitut bei den bonae fidei actiones. — Die beſonderen Fälle des Argen- tarius und des bonorum emtor im älteren Recht können hier na- türlich nicht in Betracht kommen. Vgl. Gajus IV. § 64 sq.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/353>, abgerufen am 24.11.2024.