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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Es ergiebt sich aus dieser Untersuchung, daß weder die
duplex actio, noch die Widerklage einen Grund darbietet,
die aufgestellte Regel von der unmöglichen Verurtheilung
des Klägers (§ 288) in Zweifel zu ziehen.

Es kommen jedoch einige besondere Anwendungen vor,
in welchen es bezweifelt werden kann, ob die hier aufge-
stellten Grundsätze in unsren Rechtsquellen streng festge-
halten worden sind, und ob wir damit völlig ausreichen,
ohne ihnen einige mildernde Modificationen beizufügen.
Diese sollen nunmehr einzeln geprüft werden.

§. 290.
Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils
als Grundlage der Rechtskraft. -- Nicht: Verurtheilung
des Klägers. (Fortsetzung.)

I. Große Zweifel hat von jeher eine Verordnung Ju-
stinian
's vom J. 530. erregt, die auf den ersten Blick so
aufgefaßt werden kann, als sollte dem Richter in allen
Fällen gestattet seyn, auch den Kläger, wenn er ihn schul-
dig finde, zu verurtheilen. Bevor der Text dieser Stelle
mitgetheilt und im Einzelnen erklärt wird, scheint mir fol-
gende Einleitung nöthig.

Justinian geht aus von einem Ausspruch des Papi-

wenigstens bei Grundstücken, hierin
eine Ausnahme begründet, die nach
R. R. nicht anzunehmen, nach der
gemeinrechtlichen Praxis sehr be-
stritten ist, gehört als reine Prozeß-
frage nicht in den Kreis unsrer
Untersuchung. Vgl. hierüber Glück
B. 6 § 515. Linde Lehrbuch
§ 88. 90. Heffter Archiv für
civil. Praxis B. 10. S. 215.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Es ergiebt ſich aus dieſer Unterſuchung, daß weder die
duplex actio, noch die Widerklage einen Grund darbietet,
die aufgeſtellte Regel von der unmöglichen Verurtheilung
des Klägers (§ 288) in Zweifel zu ziehen.

Es kommen jedoch einige beſondere Anwendungen vor,
in welchen es bezweifelt werden kann, ob die hier aufge-
ſtellten Grundſätze in unſren Rechtsquellen ſtreng feſtge-
halten worden ſind, und ob wir damit völlig ausreichen,
ohne ihnen einige mildernde Modificationen beizufügen.
Dieſe ſollen nunmehr einzeln geprüft werden.

§. 290.
Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils
als Grundlage der Rechtskraft. — Nicht: Verurtheilung
des Klägers. (Fortſetzung.)

I. Große Zweifel hat von jeher eine Verordnung Ju-
ſtinian
’s vom J. 530. erregt, die auf den erſten Blick ſo
aufgefaßt werden kann, als ſollte dem Richter in allen
Fällen geſtattet ſeyn, auch den Kläger, wenn er ihn ſchul-
dig finde, zu verurtheilen. Bevor der Text dieſer Stelle
mitgetheilt und im Einzelnen erklärt wird, ſcheint mir fol-
gende Einleitung nöthig.

Juſtinian geht aus von einem Ausſpruch des Papi-

wenigſtens bei Grundſtücken, hierin
eine Ausnahme begründet, die nach
R. R. nicht anzunehmen, nach der
gemeinrechtlichen Praxis ſehr be-
ſtritten iſt, gehört als reine Prozeß-
frage nicht in den Kreis unſrer
Unterſuchung. Vgl. hierüber Glück
B. 6 § 515. Linde Lehrbuch
§ 88. 90. Heffter Archiv für
civil. Praxis B. 10. S. 215.
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[338/0356] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Es ergiebt ſich aus dieſer Unterſuchung, daß weder die duplex actio, noch die Widerklage einen Grund darbietet, die aufgeſtellte Regel von der unmöglichen Verurtheilung des Klägers (§ 288) in Zweifel zu ziehen. Es kommen jedoch einige beſondere Anwendungen vor, in welchen es bezweifelt werden kann, ob die hier aufge- ſtellten Grundſätze in unſren Rechtsquellen ſtreng feſtge- halten worden ſind, und ob wir damit völlig ausreichen, ohne ihnen einige mildernde Modificationen beizufügen. Dieſe ſollen nunmehr einzeln geprüft werden. §. 290. Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils als Grundlage der Rechtskraft. — Nicht: Verurtheilung des Klägers. (Fortſetzung.) I. Große Zweifel hat von jeher eine Verordnung Ju- ſtinian’s vom J. 530. erregt, die auf den erſten Blick ſo aufgefaßt werden kann, als ſollte dem Richter in allen Fällen geſtattet ſeyn, auch den Kläger, wenn er ihn ſchul- dig finde, zu verurtheilen. Bevor der Text dieſer Stelle mitgetheilt und im Einzelnen erklärt wird, ſcheint mir fol- gende Einleitung nöthig. Juſtinian geht aus von einem Ausſpruch des Papi- (n) (n) wenigſtens bei Grundſtücken, hierin eine Ausnahme begründet, die nach R. R. nicht anzunehmen, nach der gemeinrechtlichen Praxis ſehr be- ſtritten iſt, gehört als reine Prozeß- frage nicht in den Kreis unſrer Unterſuchung. Vgl. hierüber Glück B. 6 § 515. Linde Lehrbuch § 88. 90. Heffter Archiv für civil. Praxis B. 10. S. 215.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/356>, abgerufen am 24.11.2024.