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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 290. Inhalt. Verurtheilung des Klägers? (Forts.)
Verordnung Justinian's gegen die Allgemeinheit der Regel
hergeleitet werden könnte, nach welcher der Kläger als
solcher niemals soll verurtheilt werden können (n).



II. Von der Eigenthumsklage ist oben (§ 288) nach-
gewiesen worden, daß sie nur zu einem zweifachen Ausgang
führen kann: zur Verurtheilung des Beklagten, d. h. zur
Anerkennung des Eigenthums in der Person des Klägers;
zur Freisprechung des Beklagten, welche zwar nicht immer,
aber doch in den meisten Fällen, den Ausspruch, daß der
Kläger nicht Eigenthümer sey, in sich schließen wird. Ein
dritter Fall, nämlich die unmittelbar ausgesprochene Aner-
kennung des Eigenthums in der Person des Beklagten,
also die Verurtheilung des Klägers, ist selbst dann nicht
zulässig, wenn der Beklagte den Richter von seinem Eigen-
thum wirklich überzeugt, und eben dadurch die Abweisung
des Klägers bewirkt hat.

Dieser letzte Satz, in so nothwendigem Zusammenhang
er mit der ganzen Reihe der hier aufgestellten Rechtsregeln
steht, kann jedoch nach Umständen sehr unbillige Folgen
und eine Gefährdung des wirklichen Rechts hervorrufen.
Wenn es dem Beklagten gelingt, jetzt den vollständigsten
Beweis seines Eigenthums zu führen, so können doch diese
Beweise späterhin verloren gehen, die Zeugen insbesondere
können sterben. Kommt nun in irgend einer späteren Zeit

(n) Vgl. den Schluß des § 288.

§. 290. Inhalt. Verurtheilung des Klägers? (Fortſ.)
Verordnung Juſtinian’s gegen die Allgemeinheit der Regel
hergeleitet werden könnte, nach welcher der Kläger als
ſolcher niemals ſoll verurtheilt werden können (n).



II. Von der Eigenthumsklage iſt oben (§ 288) nach-
gewieſen worden, daß ſie nur zu einem zweifachen Ausgang
führen kann: zur Verurtheilung des Beklagten, d. h. zur
Anerkennung des Eigenthums in der Perſon des Klägers;
zur Freiſprechung des Beklagten, welche zwar nicht immer,
aber doch in den meiſten Fällen, den Ausſpruch, daß der
Kläger nicht Eigenthümer ſey, in ſich ſchließen wird. Ein
dritter Fall, nämlich die unmittelbar ausgeſprochene Aner-
kennung des Eigenthums in der Perſon des Beklagten,
alſo die Verurtheilung des Klägers, iſt ſelbſt dann nicht
zuläſſig, wenn der Beklagte den Richter von ſeinem Eigen-
thum wirklich überzeugt, und eben dadurch die Abweiſung
des Klägers bewirkt hat.

Dieſer letzte Satz, in ſo nothwendigem Zuſammenhang
er mit der ganzen Reihe der hier aufgeſtellten Rechtsregeln
ſteht, kann jedoch nach Umſtänden ſehr unbillige Folgen
und eine Gefährdung des wirklichen Rechts hervorrufen.
Wenn es dem Beklagten gelingt, jetzt den vollſtändigſten
Beweis ſeines Eigenthums zu führen, ſo können doch dieſe
Beweiſe ſpäterhin verloren gehen, die Zeugen insbeſondere
können ſterben. Kommt nun in irgend einer ſpäteren Zeit

(n) Vgl. den Schluß des § 288.
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[345/0363] §. 290. Inhalt. Verurtheilung des Klägers? (Fortſ.) Verordnung Juſtinian’s gegen die Allgemeinheit der Regel hergeleitet werden könnte, nach welcher der Kläger als ſolcher niemals ſoll verurtheilt werden können (n). II. Von der Eigenthumsklage iſt oben (§ 288) nach- gewieſen worden, daß ſie nur zu einem zweifachen Ausgang führen kann: zur Verurtheilung des Beklagten, d. h. zur Anerkennung des Eigenthums in der Perſon des Klägers; zur Freiſprechung des Beklagten, welche zwar nicht immer, aber doch in den meiſten Fällen, den Ausſpruch, daß der Kläger nicht Eigenthümer ſey, in ſich ſchließen wird. Ein dritter Fall, nämlich die unmittelbar ausgeſprochene Aner- kennung des Eigenthums in der Perſon des Beklagten, alſo die Verurtheilung des Klägers, iſt ſelbſt dann nicht zuläſſig, wenn der Beklagte den Richter von ſeinem Eigen- thum wirklich überzeugt, und eben dadurch die Abweiſung des Klägers bewirkt hat. Dieſer letzte Satz, in ſo nothwendigem Zuſammenhang er mit der ganzen Reihe der hier aufgeſtellten Rechtsregeln ſteht, kann jedoch nach Umſtänden ſehr unbillige Folgen und eine Gefährdung des wirklichen Rechts hervorrufen. Wenn es dem Beklagten gelingt, jetzt den vollſtändigſten Beweis ſeines Eigenthums zu führen, ſo können doch dieſe Beweiſe ſpäterhin verloren gehen, die Zeugen insbeſondere können ſterben. Kommt nun in irgend einer ſpäteren Zeit (n) Vgl. den Schluß des § 288.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/363>, abgerufen am 24.11.2024.