Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Ich will nunmehr die Beantwortung der ersten Frage Ich will damit anfangen, mich versuchsweise auf die Hiernach würde etwa die Verurtheilung so lauten Die Freisprechung aber so: In diesen beiden Formeln dürfte wohl jede Spur eines Wenn aber überhaupt die Rechtskraft anerkannt werden Dieses soll nunmehr nach zwei Seiten hin dargethan (a) Schon wenn die Verur-
theilung so lautet: "daß Beklagter die geliehene Summe von Hun- dert zurück zu zahlen schuldig," ist ein Grund der Entscheidung (die Darlehns-Obligation) in dem Ur- theil ausgedrückt. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Ich will nunmehr die Beantwortung der erſten Frage Ich will damit anfangen, mich verſuchsweiſe auf die Hiernach würde etwa die Verurtheilung ſo lauten Die Freiſprechung aber ſo: In dieſen beiden Formeln dürfte wohl jede Spur eines Wenn aber überhaupt die Rechtskraft anerkannt werden Dieſes ſoll nunmehr nach zwei Seiten hin dargethan (a) Schon wenn die Verur-
theilung ſo lautet: „daß Beklagter die geliehene Summe von Hun- dert zurück zu zahlen ſchuldig,“ iſt ein Grund der Entſcheidung (die Darlehns-Obligation) in dem Ur- theil ausgedrückt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0372" n="354"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Ich will nunmehr die Beantwortung der erſten Frage<lb/> verſuchen, die ich nochmals ſo ausdrücke:<lb/><hi rendition="#et">Was iſt es, das durch den Ausſpruch des richter-<lb/> lichen Gedankens zur Rechtskraft erhoben wird?</hi></p><lb/> <p>Ich will damit anfangen, mich verſuchsweiſe auf die<lb/> Seite Derer zu ſtellen, die alle Rechtskraft der Gründe<lb/> völlig verneinen, und alſo durch die äußerſte Abſtraction<lb/> aus dem Urtheil jeden Schein eines ausgeſprochenen<lb/> Grundes zu entfernen ſuchen.</p><lb/> <p>Hiernach würde etwa die Verurtheilung ſo lauten<lb/> können:<lb/><hi rendition="#et">daß der Beklagte dem Kläger eine beſtimmte Sache<lb/> heraus zu geben, eine beſtimmte Geldſumme zu zahlen<lb/> ſchuldig ſey <note place="foot" n="(a)">Schon wenn die Verur-<lb/> theilung ſo lautet: „daß Beklagter<lb/> die geliehene Summe von Hun-<lb/> dert zurück zu zahlen ſchuldig,“ iſt<lb/> ein Grund der Entſcheidung (die<lb/> Darlehns-Obligation) in dem Ur-<lb/> theil ausgedrückt.</note>;</hi></p><lb/> <p>Die Freiſprechung aber ſo:<lb/><hi rendition="#et">daß Kläger mit der erhobenen Klage abzuweiſen ſey.</hi></p><lb/> <p>In dieſen beiden Formeln dürfte wohl jede Spur eines<lb/> Grundes vertilgt ſeyn.</p><lb/> <p>Wenn aber überhaupt die Rechtskraft anerkannt werden<lb/> ſoll, ſo wie oben ihre Unentbehrlichkeit dargethan worden<lb/> iſt, muß ich die in jener Abſtraction liegende Einſchränkung<lb/> für völlig unausführbar und verwerflich halten.</p><lb/> <p>Dieſes ſoll nunmehr nach zwei Seiten hin dargethan<lb/> werden:</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [354/0372]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Ich will nunmehr die Beantwortung der erſten Frage
verſuchen, die ich nochmals ſo ausdrücke:
Was iſt es, das durch den Ausſpruch des richter-
lichen Gedankens zur Rechtskraft erhoben wird?
Ich will damit anfangen, mich verſuchsweiſe auf die
Seite Derer zu ſtellen, die alle Rechtskraft der Gründe
völlig verneinen, und alſo durch die äußerſte Abſtraction
aus dem Urtheil jeden Schein eines ausgeſprochenen
Grundes zu entfernen ſuchen.
Hiernach würde etwa die Verurtheilung ſo lauten
können:
daß der Beklagte dem Kläger eine beſtimmte Sache
heraus zu geben, eine beſtimmte Geldſumme zu zahlen
ſchuldig ſey (a);
Die Freiſprechung aber ſo:
daß Kläger mit der erhobenen Klage abzuweiſen ſey.
In dieſen beiden Formeln dürfte wohl jede Spur eines
Grundes vertilgt ſeyn.
Wenn aber überhaupt die Rechtskraft anerkannt werden
ſoll, ſo wie oben ihre Unentbehrlichkeit dargethan worden
iſt, muß ich die in jener Abſtraction liegende Einſchränkung
für völlig unausführbar und verwerflich halten.
Dieſes ſoll nunmehr nach zwei Seiten hin dargethan
werden:
(a) Schon wenn die Verur-
theilung ſo lautet: „daß Beklagter
die geliehene Summe von Hun-
dert zurück zu zahlen ſchuldig,“ iſt
ein Grund der Entſcheidung (die
Darlehns-Obligation) in dem Ur-
theil ausgedrückt.
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