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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Hier sind wir aber auch auf dem Punkt angelangt,
von welchem aus alle in dieser Lehre vorkommende Mei-
nungsverschiedenheit und Verwirrung der Begriffe zu er-
klären ist. Wer die Rechtskraft der Gründe behauptet,
hat Recht, wenn er dabei an die objectiven Gründe denkt;
wer sie verneint, hat Recht, wenn er diese Verneinung auf
die subjectiven Gründe bezieht. Eine genaue Unterscheidung
dieser beiden Arten von Gründen ist bis jetzt stets vernach-
lässigt worden.



Damit jedoch die hier behauptete Rechtskraft der ob-
jectiven Gründe in ihrem wahren Werth und Einfluß
anerkannt werde, ist es nöthig, auf den Begriff der
objectiven Gründe noch etwas genauer einzugehen. Ich
habe bisher als Beispiele derselben hauptsächlich angeführt
die Bestandtheile des Klagegrundes, und die der Klage
entgegen gesetzten Exceptionen, mit welchen die Repli-
cationen und Duplicationen unzweifelhaft ganz gleiche Natur
haben.

Daß nun die Bejahung, oder Verneinung gerade dieser
Stücke des Prozesses rechtskräftig für alle Zukunft ein-
wirkt, ja daß eben hierin die häufigste und darum wich-
tigste Wirksamkeit der Rechtskraft der Gründe besteht, soll
nicht bestritten werden. Allein es würde unrichtig seyn,
und es würde die heilsame Wirkung der Rechtskraft will-
kührlich verkümmern, wenn man die Rechtskraft der Gründe
auf die hier genannten Fälle streng beschränken wollte.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Hier ſind wir aber auch auf dem Punkt angelangt,
von welchem aus alle in dieſer Lehre vorkommende Mei-
nungsverſchiedenheit und Verwirrung der Begriffe zu er-
klären iſt. Wer die Rechtskraft der Gründe behauptet,
hat Recht, wenn er dabei an die objectiven Gründe denkt;
wer ſie verneint, hat Recht, wenn er dieſe Verneinung auf
die ſubjectiven Gründe bezieht. Eine genaue Unterſcheidung
dieſer beiden Arten von Gründen iſt bis jetzt ſtets vernach-
läſſigt worden.



Damit jedoch die hier behauptete Rechtskraft der ob-
jectiven Gründe in ihrem wahren Werth und Einfluß
anerkannt werde, iſt es nöthig, auf den Begriff der
objectiven Gründe noch etwas genauer einzugehen. Ich
habe bisher als Beiſpiele derſelben hauptſächlich angeführt
die Beſtandtheile des Klagegrundes, und die der Klage
entgegen geſetzten Exceptionen, mit welchen die Repli-
cationen und Duplicationen unzweifelhaft ganz gleiche Natur
haben.

Daß nun die Bejahung, oder Verneinung gerade dieſer
Stücke des Prozeſſes rechtskräftig für alle Zukunft ein-
wirkt, ja daß eben hierin die häufigſte und darum wich-
tigſte Wirkſamkeit der Rechtskraft der Gründe beſteht, ſoll
nicht beſtritten werden. Allein es würde unrichtig ſeyn,
und es würde die heilſame Wirkung der Rechtskraft will-
kührlich verkümmern, wenn man die Rechtskraft der Gründe
auf die hier genannten Fälle ſtreng beſchränken wollte.

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[362/0380] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Hier ſind wir aber auch auf dem Punkt angelangt, von welchem aus alle in dieſer Lehre vorkommende Mei- nungsverſchiedenheit und Verwirrung der Begriffe zu er- klären iſt. Wer die Rechtskraft der Gründe behauptet, hat Recht, wenn er dabei an die objectiven Gründe denkt; wer ſie verneint, hat Recht, wenn er dieſe Verneinung auf die ſubjectiven Gründe bezieht. Eine genaue Unterſcheidung dieſer beiden Arten von Gründen iſt bis jetzt ſtets vernach- läſſigt worden. Damit jedoch die hier behauptete Rechtskraft der ob- jectiven Gründe in ihrem wahren Werth und Einfluß anerkannt werde, iſt es nöthig, auf den Begriff der objectiven Gründe noch etwas genauer einzugehen. Ich habe bisher als Beiſpiele derſelben hauptſächlich angeführt die Beſtandtheile des Klagegrundes, und die der Klage entgegen geſetzten Exceptionen, mit welchen die Repli- cationen und Duplicationen unzweifelhaft ganz gleiche Natur haben. Daß nun die Bejahung, oder Verneinung gerade dieſer Stücke des Prozeſſes rechtskräftig für alle Zukunft ein- wirkt, ja daß eben hierin die häufigſte und darum wich- tigſte Wirkſamkeit der Rechtskraft der Gründe beſteht, ſoll nicht beſtritten werden. Allein es würde unrichtig ſeyn, und es würde die heilſame Wirkung der Rechtskraft will- kührlich verkümmern, wenn man die Rechtskraft der Gründe auf die hier genannten Fälle ſtreng beſchränken wollte.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/380>, abgerufen am 24.11.2024.